— 122 — Vor dem Kaufmannsgerichte erledigte Klagen. vor d e den überhaupt Die Klagen einſchließ lich der aus dem Bor⸗ Vorftzenden Spruchgericht jahr übernommenen wurden erledigt: 25 5 8 (ohne 2 (2) unerledigte) 47 Vor⸗ 6 Vor⸗ 0 Vor⸗ richts⸗ jahr richts⸗ jahr richts⸗ jahr jahr jahr jahr 1. Durch Zurücknahme vor dem Derninn 8 14 — K 8 14 2. Durch Zurücknahme im Terinn 50 70 7 6 57 76 3. Durch Anerkenitis 7 9 2 3 9 12 4. Durch Berglächh.. — 136 182 40 2⁵ 176 207 zuſammen 1—4 201 275 49 34 250 309 (Prozent der Geſamtzahl der erledigten Klagen 33,3 48,0 8,2 6,0 41,5 54,0) Die Zahlen zu 2, 3 und drücken alſo weſentlich die ver⸗ gleichende Tätigkeit des Vorſitzenden a us. 5. Durch rechtskräftiges Verſäumnisurteil gegen Aigger 8 — — — — 4 6. Durch rechtskräftiges Verſäumnisurteil gegen Teftagem 82 19 25 3 1 2² 26 7. Durch Verſäumuts im Smue des § 16 Kauf⸗ manns⸗ und § 40, IV Gewerbegerichtsge⸗ ſcheß 2 4 7 1 2 1 9 2 8. Durch kontradilt. Eudurtei, und zwar: a) durch Verurteilung (ganz oder teilweiſe)y 9 6 26 16 35 2² b) Abweiſung der Klage 2 13 8 30 22 43 30 zuſammen 5—8 48 44 61 40 109 84 (Prozent der Geſamtzahl der erledigten Klagen 8,0 7,7 10,1 7,0 18,1 14.7) 9. Auf andere Weiſe (Ruhenlaſſen des Prozeſſes, abweiſender Veſchluß wegen Unzuſtändigkeir uſw.) 233 176 10 4 243 180 (Prozent der Geſamtzahl der erledigten Klagen 38,7 30,7 0,2 0,8 40,1 31,5) zuſammen 1—9 482 495 120 78 602 573 (Prozent der Geſamtzahl der erledigten Klagen 80,1 86,4 19,9 13,6 100,0 100,0) Außerdem vor dem Termin zurückgenommen (in Progenten) 2 — — 22 — 1,33 2,44 Unerledigt blieben am Jahresſchlusßß — 2— 2— 2 2 Die betreffenden Beiſitzer hatten die Mühe nicht geſcheut, mit dem Streitſtoff aus den Akten und den einſchlägigen Vorſchriften aus dem Geſetz ſich vertraut zu machen und ſchriftlich eingehend zu berichten. Hierdurch wurde der Vorſitzende ſowohl in der Verhandlung durch geeignete Befragung von Parteien und Zeugen, als auch in der Beratung durch ſachkundigen Vortrag bei der Rechtsfin⸗ dung weſentlich unterſtützt und der Sache ſelbſt im Sinne einer ſachkundigen Rechtſprechung be⸗ ſonders gedient. 2 Als Einigungsamt iſt das Kaufmannsgericht im Berichtsjahre nicht in Tätigkeit getreten. Gutachten ſind im Berichtsjahre nicht gefordert; dagegen ſind folgende Anträge auf Neuregelung des kaufmänniſchen Lehrlingsweſens an den Bundesrat und den Reichstag gerichtet worden: „1. Die Ausbildung kaufmänniſcher Lehrlinge iſt nur ſolchen ſelbſtändigen Kaufleuten zu ge⸗ ſtatten, die entweder ſelbſt eine kaufmänniſche Lehre abſolviert haben oder im Ermangelungs⸗ falle mindeſtens einen fachgelernten kaufmänniſchen Gehilfen in ihrem Betrieb beſchäftigen. (Den ſelbſtändigen Kaufleuten gleichguachten ſind Vorſtandsmitglieder einer Aktien⸗ geſellſchaft oder eingetragenen Genoſſenſchaft oder einer als Kaufmann geltenden juriſtiſchen Perſon, ſowie die Geſchäftsführer einer Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung.) Die Handelskammer (Kaufmannsfammer) kann anderen Kaufleuten, die 5 Jahr ſelbſtändig oder als Handlungsgehilfen tätig geweſen ſind, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erteilen. Die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann ſolchen Kauf⸗ leuten ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche ſich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge ſchuldig gemacht haben, oder gegen welche Tatſachen vorliegen, die ſie in ſittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen un⸗ K..) erſcheinen laſſen. (§ 126a G. O.) (Nebenher gelten die Beſtimmungen des 8² 2. Der Lehrvertrag muß vor Beginn der Lehre ſchriftlich abgeſchloſſen werden. Derſelbe muß enthalten 1. Nach welcher Richtung hin und in welchen kaufmänniſchen Zweigen und Fertigkeiten die 4 Ausbildung des Lehrlings durch den Lehrherrn erfolgen ſoll, 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit, 3. die Angabe der gegenſeitigen Leiſtungen, 4. die geſetzlichen und ſonſtigen Vorausſetzungen, unter welchen die einſeitige Auflöſung des Vertrages 2 iſt. Der Lehrvertrag iſt von dem Lehrherrn oder ſeinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater bäw. Vormund des Lehrlings zu unterſchreiben und in einem Exemplar dem Vater bzw. Vormund des Lehrlings auszuhändigen.