3. In die kaufmänniſche Lehre dürfe 123 n nur ſolche jungen Leute, männliche wie weibliche, genom⸗ men werden, welche entweder die erſte Klaſſe der Elementarſchule beſucht oder die Reife für die Obertertia einer höheren Schule, Bürger⸗, Privat⸗ oder höheren Mädchenſchule haben. drei Jahre zu erſtrecken. Alle Lehrlinge, ohne Rückſicht auf Geſchlecht u Lehrzeit, jedenfalls bis zum 17. Lebensjahre, Auffſicht ſtehende Fachſchule zu beſuchen. verfahren, fung unterziehen. Für die Anträge wurde, vorbereitet ihre Meinungen äußern könnten, vom Reihe der Kaufleute Vorſitzende die geſamte Sach⸗ un wiſſenſchaftlichen Literatur. % . In einem Geſchäft oder kaufmänniſchen Betriebe dürfen höchſtens zwei Lehrlinge gleichzeitig ausg . Nach Beendigung der vertragsmäßig feſtgeſetzten vor der zuſtändigen Fachkommiſſion der Hande welcher ſie zu beweiſen haben, daß ſie ſich genü den allgemeinen elementaren kaufmänniſchen Wiſſenſ Konkursordnung, Korreſpondenz uſw.) erworben haben. dieſer Prüfung können ſich die Lehrlinge in jedem weiteren halben Jahre eine . Die Ausbildungszeit hat ſich bei männlichen wie bei nd Schulbildung, haben während der Dauer der die Fortbildungsſchule oder eine unter ſtaatlicher und Handlungsgehilfen ernannt. entſprechenden Verlauf. Allſeitig zeigte ſich das ſchon bei die Anträge derart zu ſtellen und zu begründen, Die Verhandlunge d Rechtslage nach den beſtehenden Geſ ohne Iskammer einer dieſer Stufe gleichzuachtenden Klaſſe einer Mittel⸗, weiblichen Lehrlingen auf mindeſtens fachgelernte kaufmänniſche ebildet werden. Lehrzeit haben die Lehrlinge eine Prüfung (Kaufmannskammer) i gende Kenntniſſe in einem Spezialfach und in chaften (Buchführung, Wechſellehre, Mahn⸗ Bei ungünſtigem Ausfall r neuen Prü⸗ abzulegen, Gehilfen In damit Kaufleute und Handlungsgehilfen gleichmäßig und Vorſitzenden je ein Berichterſtatter aus der Nach deren Berichten erläuterte der etzen und der vorhandenen n nahmen einen durchaus ruhigen und ſach⸗ früheren Geſamtſitzungen beobachtete Beſtreben, Außerungen der im Kaufmannsgerichte geeinten Kaufleute 3. Die Tätigkeit der Schiedsmänner. daß ſie als ſachkundige und paritätiſche und Handlungsgehilfen ſich darſtellten. Bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten Beleidigungen und Körperverletzungen Zahl der 4 Zahl Zahl Schieds der Sachen, von dieſen der Sachen, von dieſen Seh n , c t. m , ae e 4 n 9 — eide f., Eile in Ur geoee] ae Aes rh dee ardn en ſchluſſe erſchienen erledigt erſchienen mit Erfolg ſind ſind erledigt 1905 26 8 5 4 1 183 418 227 1906 26 6 4 2 1 277 490 266 1907 26 6 2 8 1 209 507 281 1908 26 20 9 7 1 401 518 288 1909 26 84 37 20 1 326 512 292 1910 26 13 7 6 1 465 563 330 1911 26 3 2 2 1 486 547 359 1912 26 5 4 8 1 373 511 278 4. Das Königliche Amtsgericht.“ Zivilſachen. Bu lich 3 01 8 3 01 9 Endurteile a rgerliche ahl der] Zahl der au Rechtsſtreitigteiten] anbängig] kontra⸗ Aanan“] Andere Zwi⸗ Beweis⸗] Ander⸗] Summe Münd liche ge⸗ diktori⸗ anerten mſ End⸗] ſchen⸗ Ver⸗ 32. weitige] der wordenen ſchen Ver⸗] und zur Igleiche 2 Er⸗ Spalten Verhandlungen ] Sachen ] hand⸗ Ertedtenns] urteile ſ urteile ſchluſſe] gebmſſeſ 4—9 1912 überhaupt] lungen vedingten Geuneſ 8 Urteils 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gewöhnliche Prozeſſe. ] 42 345] 30 886] 24 858] 6 646 41 ] 2454] 10 881 ] 11 696 56 576 Urkunden⸗ und Wechſel⸗ prozeſſeee 6 883 — 5 973 358 2 57 207 565 7 157 Andere Angelegenheiten 63 338 — 44 167 — 41 13 77 342 Zuſammen ] 112 566 30 886 30 875 7 166 43 2 552 ] 11 101 ] 12 338 64 075 ) Davon 0 zwei Schiedsmänner zum Amtsgericht Berlin Mitte, die übrigen 24 zum Amtsgericht Charlotten 15 % Der Bezirk des Kgl. Amtsgerichts Charlottenburg 41. ſeit dem 1. Junt 1906 außer dem (ohne die Stadtviertel Halbinſel und artinikenfelde) auch den Stadtkreis Stadtkreis Charlottenbur Wilmersdorf, die Gemeinden Schmargendorf und Grunewald, den Bezirk der Oberförſterei Grunewald und den Gutsbezirk Ruhleben. 16*