— 168 — Berufsgenoſſenſchaften zuſammen 56 Betriebe. Die Aufnahme in das Kataſter — nach der Reichs⸗ Ke Ananane Wcerd — wurde in 18 Fällen abgelehnt. 1 Betriebsinhaber erhob gegen die Ablehnung Beſchwerde beim Reichsverſicherungsamt. Infolge Betriebseinſtellungen und Verlegungen wurden 208 Betriebe im Kataſter gelöſcht, wovon 85 auf die „Nordöſtliche Baugewerks⸗Berufs⸗Genoſſenſchaft“ und 123 auf die übrigen Berufsgenoſſenſchaften entfallen. Auf Antrag der „Tiefbau⸗Berufs⸗Genoſfenſchaft“ und der „Fuhrwerks⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft“ wurden einmal bzw. zehnmal Anordnungen gemäß § 104 des Gewerbeunfallverſicherungs⸗ geſetzes bzw. §§ 765/771 der R.⸗V.⸗O. gegen zahlungsunfähige Unternehmer behufs Sicherſtel⸗ lung der Genoſſenſchaftsbeiträge erlaſſen. Gemäß § 95 des Gewerbeunfallverſicherungsgeſetzes (§ 616 der R.⸗V.⸗O.) hatten 14 (1911 10, 1910 19) Rentenempfänger Anträge auf Kapitalabfindung bei den Berufsgenoſſen⸗ ſchaften geſtellt. Nach dem Gutachten der Armendirektion wurden dieſe Anträge teils befürwortet, teils zur Abweiſung vorgeſchlagen. Die eidliche Verpflichtung von techniſchen Aufſichts⸗ und Rechnungsbeamten uſw. der Berufsgenoſſenſchaften gemäß § 121 des Gewerbeunfallverſicherungsgeſetzes baw. § 882 der Reichs⸗ verſicherungsordnung erfolgte in 8 Fällen. Als Anteil an den Koſten der Unfallverſicherung für Unfälle bei kurzen Bauarbeiten (§ 23 b des Bau⸗Unfallverſicherungsgeſetzes bgw. § 825 der Reichsverſicherungsordnung) hatte die Stadtgemeinde an die Zweiganſtalt der „Nordöſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft“ 770,13 ℳ (1911 719,49 ℳ, 1910 663,45 ℳ) zu zahlen. Durch Kaiſerliche Verordnung vom 5. Juli 1912 iſt das III. Buch der Reichsver⸗ ſicherungsordnung — Unfallverſicherung — am 1. Januar 1913 in Kraft getreten. Bis zu dieſem Tage gingen 20 (1911 45, 1910 24) Einſprüche gegen vorläufige Renten⸗ feſtſetzungen (§ 70 des Gewerbeunfallverſicherungsgeſetzes) ein. Ueber die nunmehr einſetzende Tätig⸗ teit des Verſicherungsamtes vgl. deſſen beſonderen Bericht. 4. Die Angeſtellten⸗Verſicherung. Das am 1. Januar 1913 in Kraft getretene Verſicherungsgeſetz für Ange⸗ ſtellte vom 20. Dezember 1911 hat den Gemeindevorſtänden in Gemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung eine Anzahl von Obliegenheiten zur ſelbſtändigen Ausführung übertragen. Zu deren Erledigung iſt im Auguſt 1912 beim hieſigen Magiſtrat eine beſondere „Ausgabeſtelle der Angeſtellten⸗Verſicherung“ gemäß § 194 des Geſetzes eingerichtet worden. Ihre Tätigkeit erſtreckte ſich im Berichtsjahre hauptſächlich auf folgende Punkte: Ausgabe und Annahme der Aufnahmekarten, Ausſtellen der Verſicherungskarten nach vor⸗ angegangener Prüfung der Verſicherungspflicht oder berechtigung, Erſatz verlorener oder unbrauchbar gewordener Karten, Entſcheidung über Anträge auf Befreiung der Angeſtellten von der eigenen Beitragsleiſtung gemäß § 390, Auskunftserteilung über die Beſtimmungen des neuen Geſetzes, Feſtſetzung des Wertes der Sachbezüge (§ 2), Wahl der Vertrauensmänner und die damit verbundenen Vorarbeiten (§ 145 ff.). Weitere den Gemeinden übertragene Obliegenheiten werden erſt praktiſch zur Aus⸗ führung kommen können, ſobald der Gegenſtand der Verſicherung — Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenen⸗Renten, Heilverfahren uſw. — Wirkſamkeit erlangt. Anträge auf Ausfartigung von Verſicherungs⸗ und Aufnahmekarten wurden von Ende Auguſt 1912 bis Ende März 1913 rund 13 000 geſtellt. Die Zahl der Anträge auf Befreiung von der eignen Beitragsleiſtung gemäß § 390 des Geſetzes betrug 798. Eine erhebliche Zahl nichtbegründeter Anträge beider vorgenannten Arten mußte außerdem zurückgewieſen werden. Zum Zwecke der Auskunftserteilung über Verſicherungspflicht, Beitragsleiſtung und ſonſtige über die Anwendung der geſetzlichen Beſtimmungen entſtandene Zweifel wurde die Aus⸗ gabeſtelle vom Publikum in recht ausgiebiger Weiſe in Anſpruch genommen. Dies wird auch in Zu⸗ kunft, wie es ſcheint, der Fall ſein. Die nach §§ 145 ff. vorgeſchriebenen Wahlen von Vertrauensmännern, und zwar für den Wahlbezirk Charlottenburg je 10 aus der Klaſſe der Arbeitgeber und Ange⸗ ſtellten, fanden, nachdem die einzelnen Verbände und Vereine Vorſchlagsliſten eingereicht hatten, am 20. und 21. Oktober 1912 ſtatt. Die geringe Beteiligung an der Wahl von Arbeit⸗ gebern wurden 30, von Angeſtellten 2385 gültige Stimmen abgegeben — iſt darauf zurück⸗ zuführen, daß über die durch das Geſetz geſchaffene Neuerung trotz wiederholt ergangener Be⸗ kanntmachungen in den beteiligten Kreiſen noch große Unkenntnis herrſchte. Im allgemeinen iſt ſchließlich noch zu bemerken, daß auch jetzt einige Monate nach dem Inkrafttreten des Geſetzes noch viele Zweifel über die Verſicherungspflicht verſchiedener Kategorien von Angeſtellten und über Auslegung von Geſetzesbeſtimmungen beſtehen, deren Behebung der Praxis in der nächſten Zukunft vorbehalten bleiben muß. n. Die ſtädtiſche Sparkaſſe. Allgemeines. Am 2. Dezember 1912 konnte die Sparkaſſe auf ihr 25jähriges Beſtehen zurückblicken. Zu dieſem Gedenktage hatte der Sparkaſſen⸗Vorſtand eine Denkſchrift anfertigen laſſen, die den Mitgliedern der beiden ſtädtiſchen Körperſchaften, den oberen Beamten und ſonſtigen Perſonen, die im abgelaufenen Zeitraum dienſtlich mit der Sparkaſſe in Berührung gekommen ſind, überreicht worden iſt. Auch einer großen Anzahl ſtädtiſcher Sparkaſſen und verſchiedenen Körperſchaften iſt dieſe Denkſchrift zugeſtellt worden.