— 187 — maßen erfahrener Hauswirt auch 144 entſcheiden können, ob Feuchtigkeit in einer Wohnung auf natür⸗ liche Gründe oder auf unſachgemäße Behandlung der Wohnungen zurückzuführen iſt. Aber die letztere Feſt⸗ ſtellung wird der Mieter in der Regel — ganz einerlei, ob mit Recht oder mit Unrecht — kaum als objektiv gelten laſſen wollen. Die Folgen dieſer Meinungsverſchiedenheiten ſind in der Regel im beſten Fall ärgerliche Auseinanderſetzungen, meiſtens Verweigerungen der, Mietzahlungen, Exmiſſionsklagen und nicht ſelten Prozeſſe, bei denen am Ende weder dem „Beſiegten“ und meiſtens auch nicht einmal dem „Sieger“ recht wohl zu Mute iſt. Ganz anders, wenn die Feſtſtellungen durch einen neutralen, nach keiner Seite hin intereſſierten Beamten vorgenommen werden. Der Mieter wird auch viel eher geneigt ſein, dem Rate einer ſolchen neutralen Inſtang Gehör zu ſchenken. Daß dem ſo iſt, beweiſt der Umſtand, daß von den 27 auf die Schuld der Mieter zurückzuführenden Feuchtigkeitsmängeln im Be⸗ richtsjahre bereits 17 lediglich durch den Einfluß der Wohnungspfleger abgeſtellt werden konnten. Eine nicht ganz leichte Arbeit hat das Wohnungsamt bei der Abſtellung des Mangels „„ehlende Betten“ zu leiſten. Gilt es doch hier, die Betroffenen im Intereſſe ihrer Geſundheit zu baren Aufwendungen zu veranlaſſen. Beſonders groß werden die Schwierigkeiten dann, wenn in den be⸗ treffenden Familien jegliche Mittel zu Anſchaffungen fehlen. 20 ſolcher bedürftigen Familien wurden durch Vermittlung der Armendirektion Betten leihweiſe zur Verfügung geſtellt, und zwar ſind insgeſamt 2 Holgbetten mit Matratzen, 15 Polſterbetten (Feldbetten), 1 Matratze, 1 Federbett, 19 Kiſſen, 17 Kiſſen⸗ bezüge, 16 Laken, 15 Decken mit Bezügen und ein Deckbett leihweiſe überlaſſen worden. Aus dieſer Zu⸗ ſammenſtellung geht hervor, daß nicht immer das vollſtändige Bett mit allem Zubehör zur Verfügung ge⸗ ſtellt wurde, ſondern das Beſtreben ging dahin, die Betreffenden wenigſtens zur Beſchaffung der Bettſtellen oder eines Zubehörteiles auf eigene Koſten zu veranlaſſen. Über die Überlaſſung der genannten Stücke wurden beſondere Leihverträge geſchloſſen, in denen das Eigentumsrecht der Stadt ausdrücklich vor⸗ behalten wird. In allen Fällen, in denen Betten oder Zubehörteile leihweiſe überlaſſen werden, findet alljährlich einmal eine Nachbeſichtigung ſtatt, um feſtzuſtellen, ob die Familie mittlerweile (3. B. durch Heranwachſen und Mitverdienen der Kinder uſw.) in die Lage gekommen iſt, die geliehenen Stücke zu entbehren und die nötigen Anſchaffungen ſelbſt vorzunehmen. Nicht unbedeutend hat ſich im Berichtsjahr die Zahl derjenigen Fälle gegen das Vorjahr vermehrt, in denen nicht zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmte Räume zum Schlafen benutzt wurden, nämlich auf 122 (87). Beſonders häufig war wieder die Be⸗ nutzung des Korridors zum Schlafen. Schon im vorjährigen Bericht iſt auf dieſe hauptſächlich in den etwas beſſer geſtellten Familien immer wiederkehrende Unſitte hingewieſen worden. Dadurch, daß meiſtens Kinder in dieſen licht⸗ und luftloſen, oft auch ſchwer zu reinigenden Winkeln ſchlafen müſſen, entſtehen nicht nur erhebliche geſundheitliche Schäden; nicht minder ſchwer wiegt (hier wie auch bei anderen Mißbräuchen) das den Kindern durch die Eltern gegebene ſchlechte Beiſpiel. Zu den 3 Fällen, in denen ausnahmsweiſe die Polizei alsbald um ihre Mitwirkung an⸗ gegangen worden iſt, ſei bemerkt, daß hier bei nicht ſofortiger Abſtellung ſchwere geſundheitliche Schäden für die Betroffenen zu gewärtigen waren. In mehreren Fällen mußte auf die Schließung der ganzen Wohnung hingewirkt werden. Die freiwillige Schließung ſolcher Wohnungen iſt bis jetzt in 10 Fällen erfolgt. Geſchloſſen wurden 5 Kellerwohnungen (3 Fälle Feuchtigkeit; 1 Fall Feuchtigkeit und mangelnde Belichtung; 1 Fall mangelnde Belichtung, zu geringe Höhe und allgemein ſchlechter Zuſtand), zwei Dachwohnungen (in bei⸗ den Fällen mangelnde Belichtung, zu geringe Höhe und Feuchtigkeit) und 3 ſonſtige Wohnungen (ein Fall allgemein ſchlechter Zuſtand; 1 Fall Feuchtigkeit und mangelnde Belichtung; 1 Fall Feuchtigkeit, zu geringe Höhe und mangelnde Feuerſicherheit). Wiederholt ließen ſich auch durch die Beſprechung auf dem Wohnungsamt Eigentümer ver⸗ anlaſſen, Kellerwohnungen in Läden, Lagerräume uſw. umzuwandeln. In einem Fall wurden derartige Wohnungen in Automobilgaragen umgewandelt. In allen dieſen Fällen wurde beobachtet, daß ſich die Räume nach der Umwandlung durchſchnittlich wirtſchaftlich viel beſſer ausnutzen ließen als vorher. Wieder in einem anderen Falle, in dem die meiſten Wohnungen eines Quergebäudes in ſehr ſchlech⸗ tem Zuſtande waren und auch die Zahl der Aborte nicht den Vorſchriften genügten, verwandelte der Eigentümer den ganzen Gebäudeteil in ein Lagergebäude. In der Tabelle S. 185 über die im Berichtsjahr feſtgeſtellten Mängel könnte es vielleicht auf⸗ fallen, daß von dieſen Mängeln ein verhältnismäßig geringer Prozentſatz im laufenden Jahr beſeitigt worden iſt. Dies hängt damit zuſammen, daß die beiden Wohnungspfleger, beſonders in der erſten Hälfte des Berichtsjahres, faſt vollkommen durch die Erledigung der im Vorjahre feſtgeſtellten Mängel und die damit zuſammenhängenden äußerſt zahlreichen Nachbeſichtigungen in Anſpruch genommen worden ſind. Die Feſtſtellung der meiſten daſelbſt aufgeführten Mängel erfolgte erſt in der zweiten Hälfte des Berichtsjahres; infolgedeſſen konnte an ihre Beſeitigung auch erſt verhältnismäßig ſpät herangetreten werden. Hiermit hängt es auch zuſammen, daß in derſelben Tabelle keine durch die Wohnungsaus⸗ ſchüſſe beſeitigten Mängel zu 4 . find, da die Ausſchüſſe im Berichtsjahre vorwiegend zur Beratung der im Vorjahr feſtgeſtellten Mängel zuſammengetreten ſind. Soweit in den Wohnungsausſchüſſen auch im Berichtsjahr feſtgeſtellte Mängel zur Beratung gekommen ſind, ſind dieſe bis zum Schluß des Berichts⸗ jahres noch nicht endgültig beſeitigt geweſen. Insgeſamt haben bisher 14 Sitzungen der Wohnungsausſchüſſe ſtattgefunden, mit denen regel⸗ mäßig Wohnungsbeſichtigungen verbunden waren. Endlich ſeien noch einige bemerkenswerte Einzelfälle aus der Tätigkeit der Wohnungsaufſicht angeführt: 1. In einer ſonſt ſehr guten Wohngegend wurden in einem Hauſe faſt ſämtliche Kellerräume als Wohnräume ausgenutzt. Die Wohnungen waren durch einen vollkommen finſteren Kellergang zugänglich, deſſen Länge bis zur letzten Wohnung 16 m betrug. Sämtliche Wohnungen lagen 1,40 m unter Terrain und waren nur gans mäßig erhellt, faſt alle waren feucht. In manchen Räumen lagen 6—8 verſchiedene Leitungsrohre. 2. In einer Wohnung von Stube und Küche ſchliefen in der Küche die Mutter und z we i Töchter von 12 und 18 Jahren, in der Stube 4 Schlafgänger. Dieſe mußten, um zu ihren Schlafſtätten zu gelangen, durch die Küche gehen. 3. In einer Ladenwohnung, beſtehend aus einer Stube von 12 am und 1 Küche von 11 qm, ſchliefen die Eltern in einem Bett in der Stube, die 3 Kinder (1 Mädchen von 9 und 2 Knaben von 6 und 10 Jahren) in 2 Betten auf dem völlig luft⸗ und lichtloſen Korridor. 4. In einer emiiche verwahrloſten und ſchmutzigen Wohnung von Stube und Küche hauſte eine allein⸗ ſtehende weibliche Perſon (Fahrmarktshändlerin): die Küche diente zum Schlafen. Der Boden der ttep war fingerhoch bedeckt mit Staub, Schmutz und Kohlenruß. Dagswiſchen lagen Klei⸗ der, Stroh, Lumpen, Papier, Geſchirr, Jahrmarktsſachen und zum Verkauf beſtimmte Eßwaren. 5. In zwei Dachwohnungen mit ſchrägen Decken (Raumhöhe 1,35—2,40 m) befanden ſich zwei Haus⸗ haltungen, darunter eine mit Kindern. Die Fenſter im Knieſtock waren 50 50 em groß und lagen mit der Unterkante auf Fußbodenhöhe; die Räume waren infolgedeſſen ſo gut wie voll⸗ 24*