— 293. — Am 21. Juni 1913 erreichte der Verkauf des ausländiſchen Fleiſches ſein Ende, weil der Transport in den heißen Sommermonaten auf Schwierigkeiten ſtößt. In welcher Höhe ſich Charlottenburg vorausſichtlich an dem Geſamtriſiko zu beteiligen haben wird, ſteht noch nicht feſt. Bis Ende März verzeichnete Berlin bei dem Bezug des Fleiſches nicht nur keine Verluſte, ſondern ſogar noch einen kleinen Überſchuß. In den Monaten April und Mai aber ſind bei plötzlich eintretender hoher Außentemperatur durch Verderb und Minderabſatz etwas größere Verluſte in Berlin entſtanden, deren Höhe noch nicht feſtſteht und an denen die Stadtgemeinde nach Maßgabe ihres Bezuges teilzunehmen haben wird. 2 Über die Wirkung der Maßnahme ſind ſichere Schlüſſe nicht möglich. Die ärmere Be⸗ völkerung kam in die Lage, einwandfreies Fleiſch zu etwas niedrigeren Preiſen als in den Läden u erhalten; in welchem Umfange gerade ſie von dieſer Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, läßt ich zahlenmäßig nicht nachweiſen; die Beobachtungen bei den Selbſtkäufen der Stadt mit ihrem enormen Andrang laſſen den Schluß zu, daß die Einrichtung einem großen Bedürfnis entgegenkam. Eine Beeinfluſſung der örtlichen Fleiſchpreiſe hat durch den Verkauf des aus⸗ ländiſchen Fleiſches inſofern ſtattgefunden, als er das Steigen der Preiſe für inländiſches Fleiſch zum Stillſtand zu bringen mithalf. Jedenfalls konnte ein Abſinken dieſer Preiſe vom Januar ab auch diesmal wie in dem Vorjahre beobachtet werden. Dieſes Abſinken betraf faſt aus⸗ ſchließlich die Großpreiſe für Schweinefleiſch und ließ im übrigen nur einen Stand erreichen, der über dem des Vorjahres lag. Die mit der Landwirtſchaftskammer der Provinz Brandenburg gepflogenen Verhand⸗ lungen über den Bezug inländiſchen Fleiſches haben bisher zu keinem Ergebnis geführt. Vorausſichtlich wird im Auguſt 1913 mit dem verſuchsweiſen Verkauf geſchlachteter Kaninchen bei den Seefiſchverkäufen begonnen werden. Anhang. 1. Gemeindebeſchluß vom 25. Jannar/5. Februar 1913 betr. Koſten des Heilverfahrens bei Unfällen. 1. Den ſtädtiſchen Beamten, Lehrkräften, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeitern können, wenn ſie im Dienſte einen Unfall erleiden, die notwendigen Koſten des Heilverfahrens auch ſchon vor dem Wegfall des Dienſteinkommens erſetzt werden. Die Leiſtungen der Stadt treten, ſoweit den Beamten, Lehrkräften, Privatdienſtverpflichteten und Stadt⸗ arbeitern auf Grund des Unfalls Leiſtungen gemäß reichsgeſetzlicher Verſicherung zu⸗ ſtehen, nur neben dieſen und zu ihrer Ergänzung unter ſinngemäßer Anwendung der Vor⸗ ſchriften zu 125 des Gemeindebeſchluſſes vom 12./25. 9. 1907 ein. Die auf Grund einer, in jenem Beſchluß nicht erwähnten reichsgeſetzlichen Verſicherung zuſtehenden Leiſtungen ſtehen den dort erwähnten Leiſtungen in allen Fällen gleich. 2. Ein Rechtsanſpruch wird den Beteiligten hierdurch nicht eingeräumt. Ausführungsbeſtimmungen. 1. Soweit die Unfallverletzten einer reichsgeſetzlichen Verſicherung angehören, iſt in erſter Linie der Verſicherungsträger (Krankenkaſſe, Berufsgenoſſenſchaft, Landesverſicherungs⸗ anſtalt, Reichsverſicherungsanſtalt für Angeſtellte) mit Leiſtungen in Anſpruch zu nehmen. II. Den Geſuchen um Erſatz der Koſten des Heilverfahrens aus ſtädtiſchen Mitteln ſind die Rechnungen beizufügen. Die Geſuche ſind auf dem Dienſtwege gegebenenfalls mit den Perſonalakten und den Verhandlungen über den Unfall (Verfügung vom 30. Oktober 1911, 1. 3”17) — bis auf weiteres an Stelle I abzugeben. Ueber das gemäß Nr. I Veranlaßte und über den Erfolg iſt zutreffendenfalls daber zu berichten. III. Zur Durchführung eines Heilverfahrens, das erhebliche Koſten verurſachen wird, iſt auf dem zu II vorgeſchriebenen Wege unter Beifügung aller Unterlagen unſer Einverſtändnis vor Beginn des Heilverfahrens einzuholen. IV. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 5. Februar 1913 in Kraft; nur die von dieſem Zeitpunkt ab entſtandenen Koſten können erſetzt werden. 4 Charlottenburg, den 17. Februar 1913. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. An die Herren Dezernenten und ſämtliche Geſchäſtsſtellen. 1. 3/16.