2. Leitſätze bezüglich Stellung und Tätigkeit der dirigierenden Arzte und der Oberärzte im Krankenhauſe Charlottenburg⸗Weſtend. 1. Für die Leitung des ärztlichen Dienſtes bleibt die der Bauanordnung des Krankenhauſes zu Grunde liegende Zweiteilung erhalten und damit in jeder der beiden großen Krantenabteilungen die Einheitlichkeit gewahrt. Dieſem Grundſatze gemäß bleibt die innere und ebenſo die chirurgiſche Abteilung mit allen ihr zugehörigen Nebenanlagen dem dirigierenden Arzte in der Weiſe unterſtellt, daß dieſem die Ober⸗ aufſicht und hiermit ſowohl die Dispoſition über die Verteilung der Kranken und die Verwendungsart der Krankenräume als auch die allgemeine Regelung des ärätlichen Dienſtes und der Geſchäftstätigkeit innerhalb der geſamten Abteilung im Sinne der nachfolgenden Leitſätze zuſteht. II. Von jeder der beiden großen Abteilungen wird eine kleinere, etwa 150 Krankenbetten ent⸗ haltende Abteilung 11 abgezweigt und dem Oberarzt zur Ausübung einer ſelbſtändigen ärztlichen Tätig⸗ teit, auch mit Gelbayrung eines ſelonändigen vcechtes auf wiſſenſchaftliche Veröffentlichung überwieſen. Doch bleibt die Auswahl derjenigen Abteilungen, welche dem Oberarste hinſichtlich der ärzt⸗ lichen Behandlung unterſtellt werden ſollen, der Beſtimmung des dirigierenden Arztes vorbehalten; der⸗ ſelbe kann in gewiſſen Zeiträumen, wenn es epidemiologiſche oder andere Gründe erheiſchen ſollten, einen Wechſel in den Abteilungen nach vorheriger Beſorechung in der Aerzte⸗Konferenz des Krankenhauſes eintreten laſſen. Auch bleiben die wiſſenſchaftlichen, der geſamten Abteilung zugehörigen Arbeitsräume, alſo auch die für beſondere Zwecke beſtimmten Unterſuchungs⸗, Operations⸗ und Behandlungsräume, ebenſo die Laboratorien dem dirigierenden Arzte unterſtellt. III. In ſeiner Dienſttätigkeit iſt der Oberarzt verpflichtet, ſich ſowohl der allgemeinen Kranken⸗ hausordnung, als auch den in der geſamten Krankenabteilung geltenden Regeln hinſichtlich der Kranken⸗ belegung, hinſichtlich der zur Verfügung ſtehenden Etatsmittel und hinſichtlich der in den gemeinſamen Arbeitsräumen zu beachtenden Vorſchriften unterzuordnen. Im beſonderen hat er die Verpflichtung, dem dirigierenden Arzte von allen außergewöhn⸗ lichen Vorkommniſſen und wiſſenſchaftlich wichtigen Beobachtungen, desgleichen auch von der Aufnahme eines jeden für den allgemeinen Krantenhausdienſt bedeutungsvollen Erkrankungsfalles, insbeſondere jedes epidemiſch wichtigen Falles, Mitteilung zu machen, ferner den dirigierenden Arzt, wo es im Inter⸗ eſſe des Krankenhauſes wünſchenswert erſcheint, zu Rate zu ziehen, und andererſeits auch den dirigie⸗ renden Arzt in der Behandlung der in die Abteilung 1 aufgenommenen Kranken zu unterſtützen, ſoweit derſelbe es für notwendig erachten ſollte und ſo oft derſelbe der Hilfe bedarf. n den wiſſenſchaftlichen und gemeinſamen Arbeitsräumen hat der dirigierende Arzt dem Oberarzte die Möglichkeit der Mitbenutzung dieſer Räume und ihrer Einrichtungen zu gewähren und die dazu erforderlichen Arbeitspläte zur Verfügung zu ſtellen; andererſeits hat aber der Oberarzt auch die Pflicht, ſich in der Arbeitsart nach der gegebenen Ordnung zu richten und Störungen des Haupt⸗ betriebes zu vermeiden. Den auf ihre Abteilungen und ihre Patienten bezüglichen Schriftwechſel ſowie die Ausferti⸗ gung der Gutachten haben die Oberärzte nach den Anweiſungen der Direktion zu erledigen; und ebenſo ſind ſie gehalten, die auf ihre Abteilungen entfallenden ſtatiſtiſchen Arbeiten herzuſtellen. Die Krankenjournale ſind an die Zentralſtelle der Abteilung I zur Aufbewahrung abzuliefern. IV. Ueber die Aufnahme und Unterbringung beſonders wichtiger Krankheitsfälle, ebenſo über die Aufnahme der Kranken II. Klaſſe hat der dirigierende Arzt zu entſcheiden. V. Beſetzung und Wechſel der Aſſiſtenzaröt⸗ und Volontärarztſtellen in der Abteilung 11 er⸗ folgen gemäß den Anordnungen des dirigierenden Arztes, jedoch möglichſt im Einvernehmen mit den Wünſchen des Oberarztes, während Pflege⸗ und Dienſtperſonal der Abteilung 1I von der Direktion über⸗ wieſen wird. Was ſonſt an Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung, an Krankengeräten, Apparaten und urztlichen Inſtrumenten erforderlich iſt, hat der Oberaräzt bei dem dirigierenden Arzte zu beantragen und durch Vermittelung des Zentralmagazins in der Abteilung 1 zu beziehen. VI. In der Abteilung I wird die oberärztliche Tätigkeit mit allen ihr zukommenden Obliegen⸗ heiten in Zukunft von dem Erſten Aſſiſtenzarzt verſehen. VII. Bei länger dauernder Beurlaubung und Dienſtverhinderung des dirigierenden Arztes hat der Oberarzt den erſteren in der ärztlichen Behandlung der in der Abteilung 1 befindlichen Kranken unter Mithilfe ſeitens des Erſten Aſſiſtenzarztes zu vertreten. Die Vertretung des Oberarztes übernimmt der dirigierende Argt. Bei kürzerer Abweſenheit haben ſich Obe rarzt und Erſter Aſſiſtenzarzt in allen wichtigen, eine ſchnelle Hilfeleiſtung erfordernden Fällen, ſofern nicht beſondere ſeitens des dirigierenden Arztes erlaſſene Beſtimmungen Platz greifen, gegenſeitig zu vertreten. VIII. Soweit ein Anlaß vorliegt, in Schriftſtücken die Abteilung des Oberarztes näher zu bezeich⸗ nen, wird ſie unter der Benennung „chirurgiſche oder innere Abteilung 11“ aufgeführt.