— 155 — Das ſeit dem Inkrafttreten des III. Buches der RVO. (1. Januar 1913) beobachtete große Anwachſen der Anzahl der Einſprüche hat für das Verſicherungsamt eine ganz erhebliche Mehrarocit gegenüber den Vorjahren erfordert. Dieſe wird nach den bisherigen Erfahrungen in Zukunft vorausſichtlich noch ſteigen. 3. Die Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗Verſicherung. Da das vierte Buch der RVO. bereits am 1. Januar 1912 in Kraft getreten iſt, ſo hat das Verſicherungsamt vom Tage ſeines Beſtehens an alle die Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ verſicherung betreffenden Geſchafte übernommen. Befreiungen. Eingegangen ſind 34 Befreiungsanträge von Penſionären (§ 1237 R. V. O.). Genehmigt wurden 33 Anträge, 1 Antrag iſt zurückgezogen worden. 2 Streitigkeiten. Es ſind im ganzen 20 Streitſachen wegen Beitragsleiſtung, Berechnung und Anrechnung, Erſtattung und Erſatz von Beiträgen (§§ 1459, 1461—1463 R. V. O.) eingegangen, die ſämtlich durch Entſcheidung erledigt wurden. Gegen die Entſcheidungen iſt, ſoweit ſie nicht end⸗ giltig waren, in 7 Fällen Beſchwerde beim Königl. Oberverſicherungsamt Groß⸗Berlin erhoben worden, das 6 beſtätigte und 1 aufhob. Alters⸗ und Invalidenrenten, Hinterbliebenen⸗Fürſorge. Insgeſamt ſind 1460 Anträge ein⸗ gegangen, davon 34 auf Gewährung von Altersrente, 1065 Invalidenrente (darunter 485 von weib⸗ lichen Perſonen), 61 Witwenrente, 48 Witwengeld und Waiſenausſteuer, 126 Anwartſchaftsbeſcheid, 135 Waiſenrente. 1 Von dieſen Anträgen ſind der Landesverſicherungsanſtalt Brandenburg überſandt worden 1055 als begründet, 254 als nicht begründet, während 160 zurückgezogen oder auf andere Weiſe erledigt wurden. Von den Vertrauensärzten der Landesverſicherungsanſtalt Brandenburg ſind 962 Gutachten er⸗ ſtattet worden. Im Berichtsjahre haben an 36 Tagen mündliche Verhandlungen unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Verſicherten, ſowie eines Vertrauensargtes der Landesverſiche⸗ rungsanſtalt Brandenburg entſprechend den Vorſchriften der R. V. O. ſtattgefunden, wobei 465 Sachen erledigt worden ſind, darunter 39 Rentenentziehungsſachen. In einem Falle iſt das Verfahren, Truntſüchtigen gemäß §§ 120 und 121 R. V. O. Sach⸗ leiſtungen ſtatt der Rente zu gewähren, eingeleitet. Markenberichtigungen. Beim Umtauſch der Invalidenquittungstarten auf den Polizei⸗Re⸗ vieren wurden 4782 Karten wegen Verwendung minderwertiger Marten beanſtandet und dem Ver⸗ ſicherungsamt zur Berichtigung überwieſen. In allen Fällen wurden die Unterſchiedsbeträge von den Arbeitgebern eingezogen und dieſe gleichzeitig über die richtige Markenverwendung belehrt. Rech⸗ net man auf jede zu berichtigende Cuittungstarte durchſchnittlich 35 Marken — es kommen nur voll⸗ geklebte Karten in Frage — jo ſind in der Zeit vom 1. Juli 1912 bis 31. Dezember 1913 insgeſamt 167 370 Verſicherungsmarten vernichtet, neu eingetlebt und entwertet worden. Außerdem waren die Karten ſelbſt nebſt den zugehörigen Aufrechnungsbeſcheinigungen mit den vorgeſchriebenen Ver⸗ merken zu verſehen und die Aufrechnungsbeſcheinigungen den Verſicherten zu übermitteln. Die Koſten des Verſicherungsamts hat nach § 59 RVO. die Gemeinde zu tragen. Die in Spruchſachen entſtehenden Barauslagen haben die Verſicherungsträger zu erſtatten (vgl. Miniſterial⸗Erlaß vom 11. 10. 12 — 1. 0. 3085 —). Die hiernach von der Stadt zu tragenden Bezüge der Verſicherungsvertreter beliefen ſich im Rechnungsjahr 1913 auf 91,50 ℳ. Von der Xandesverſicherungsanſtalt Brandenburg ſind für den gleichen Zeitraum erſtattet Portoauslagen 29% Kanzleigebühren 25,15 ℳ und Koſten für ärztliche Gutachten 410,70 ℳ, zuſammen 491,95 . II. Verſicherung der in Eigenbaubetrieben beſchäftigten Perſonen. Auf Grund des Gemeindebeſchluſſes vom 3. nt 1913, der Verfügung des Herrn Regierungspräſidenten vom 5. Juli 1913 — 1. F. a. 709 — und der Zuſtimmung der be⸗ teiligten Genoſſenſchaften iſt die Stadtgemeinde am 31. Dezember 1913 aus der Tiefbau⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft und der Nordöſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft ausgeſchied n und für die in ſtädtiſchen Eigenbaubetrieben beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen (Arbeiter der Hochbau⸗ und Tiefbauverwaltung einſchl. Straßenreinigung) gemäß § 628 RVO. vom 1. Januar 1914 ab ſelbſt Trägerin der Unfallverſicherung geworden. Ausführungsbehörde iſt gemäß § 892 RVC. der Magiſtrat. Seit Uebernahme dieſer Selbſtverſicherung ſind vom 1. Januar bis 31. März 1914 16 Un⸗ fälle angemeldet worden, von denen 13 auf die Straßenreinigungsverwaltung und 3 auf die Tiefbau⸗ verwaltung entfallen. Bei allen 16 Unfällen war eine Rentenfeſtſetzung nicht notwendig. III. Die Angeſtellten⸗Verſicherung. Die Ausgabeſtelle der Angeſtelltenverſicherung, über deren Tätigkeit im Vorjahr aus⸗ führlich berichꝛet wurde, unterhielt einen regen Schriftwechſel mit der Reichsverſicherungsanſtalt über Unſtimmigkeiten bezüglich der Verſicherungspflicht, Beitragsleiſtung uſw., wodurch zahl⸗ reiche Vernehmungen von Angeſtellten und Arbeitgebern bedingt waren. Die Zahl der ausgefertigten Aufnahme⸗ und Verſicherungskarten betrug 3170. Anträge auf Befreiung von der eigenen Beitragsleiſtung gemäß § 390 des Geſetzes wurden 50 geſtellt. Die Auskunftserteilung über Verſicherungspflicht, Beitragsleiſtung, Heilverfahren und ſonſtige geſetzliche Beſtimmungen wurde vom Publikum wieder lebhaft in Anſpruch genommen. 2