— 234 — Gemeinde aufgeſtellte Abrechnung vor. Danach ſind von Berlin 8 641 143 und von den be⸗ teiligten 30 Vororten 3 086 515, zuſammen alſo 11 727 658 Pfund Fleiſch verkauft worden. Hiervon hat Charlottenburg allein 598 905 Pfund abgeſetzt. Von dem bei der Fleiſcheinfuhr entſtandenen Geſamtverluſt von 73 573,56 ℳ entfallen auf die Stadtgemeinde Berlin 54 210,28 ℳ, auf die Stadtgemeinde Charlottenburg 3757,23 ℳ (— 0,62735 Pf. auf ein Pfund) und auf die übrigen 29 Vororte 15 606,05 . Mit den Ausgaben für den Transport, Löhne und den Vertrieb in Höhe von 1163,43 ℳ. hat Charlottenburg ſomit 4920,66 ℳ bei der erſten Einfuhrperiode zugeſetzt. Das erneute beträchtliche Anſteigen der Preiſe für inländiſches Fleiſch, insbeſondere für Rindfleiſch, ſowie auch die Feſtſtellung, daß im Vorjahr während des Fleiſchverkaufs der Städte die Marktpreiſe annähernd gleich blieben, nach deſſen Einſtellung aber ſofort in die Höhe ſchnellten, veranlaßte die Stadtgemeinde Berlin, die Einfuhr von ausländiſchem Fleiſch im Oktober 1913 wieder aufzunehmen. Dem von ihr beim Herrn Landwirtſchaftsminiſter gleichzeitig im Namen der Vororte geſtellten Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung bis zum 31. März 1914 wurde zunächſt nur bis zum 31. Dezember 1913 entſprochen, da das Miniſterium ein Sinken der Preiſe für inländiſches Fleiſch für die zweite Hälfte des Winters erwartete. Nachträglich wurde auf Antrag hin die Genehmigung bis zum 31. März 1914 verlängert. Die von Berlin für die Beteiligung an dem gemeinſamen Fleiſchbezug aufgeſtellten Bedingungen entſprachen im weſent⸗ lichen denen des Vorjahres. Charlotienburg verpflichtete ſich diesmal zur Abnahme eines Wochen⸗ auantums von 100 Zentnern. In Berlin wurde der Vertrieb des Fleiſches wieder den Markt⸗ hallenſtandinhabern und Schlächtern übertragen. Da die Konſumgenoſſenſchaft diesmal ihre Be⸗ teiligung ablehnte und Charlottenburg in der erſten Einfuhrperiode mit dem Verkauf des ruſſiſchen Fleiſches durch die anſäſſigen Schlächter in deren Geſchäftsräumen ungünſtige Erfahrungen ge⸗ macht hatte, wurde folgende Reagelung des Fleiſchvertriebes vorgenommen. In den verſchiedenen Stadtteilen wurden beſondere Verkaufsſtellen errichtet, die von mehreren, von der Stadtverwal⸗ tung ausgewählten Schlächtern auf eigene Rechnung und Gefahr und unter ſtädtiſcher Preis⸗ feſtſetzung und Kontrolle betrieben wurden. Dieſe Einrichtung hatte den Vorteil, daß die Miß⸗ ſtände und Unregelmäßigkeiten, die ſich aus dem gemeinſamen Verkauf von ausländiſchem und hieſigem Fleiſch ergeben hatten, von vornherein wegfielen: außerdem ermöglichte ſie leicht eine Kontrolle ſeitens der ſtädtiſchen Aufſichtsorgane. Es war wohl neben der auten Qualität des zum Verkauf gelangten Fleiſches als eine Folge dieſer Maßnahmen anzuſehen, daß in dieſer Neriode keine einzige Beſchwerde zur Kenntnis der Verwaltung kam. Die drei erſten Verkaufs⸗ ſtellen wurden am 23. Oktober 1913 im Horſtweg, in der Schillerſtraße und in der Nordhauſener Straße eröffnet; hierzu kam vom 13. November 1913 ab ein vierter Laden in der Guerickeſtraße. Die Verkaufsſtellen erfreuten ſich von Anfang an eines lebhaften Zuſpuchs; das Fleiſch wurde viel und gern gekauft, und es kam häufig, beſonders an Sonnabenden, vor, daß die Vorräte ſchon frühzeitig geräumt waren. Ende Dezember mußte die Einfuhr eingeſtellt werden, da die Preiſe für inländiſches Fleiſch erträglicher wurden und es bei den inzwiſchen angeſtiegenen Preiſen in Rußland nicht mehr möglich war, ruſſiſches Fleiſch ohne arößeren Verluſt mit einem weſentlichen Preisunterſchied zu verkaufen. Durch den letzten Fleiſchvertrieb ſind der Stadtgemeinde mit Ausnahme der Bekanntmachungskoſten und der Entſchädigung für die tierärztliche Uberwachung der Verkaufsſtellen beſondere Ausgaben nicht entſtanden. Die Abrechnung der Stadt Berlin für dieſe zweite Einfuhrperiode ſteht noch aus. Der Umſatz in den 4 Verkaufsſtellen betrug etwa 77 000 Pfund. Der geplante verſuchsweiſe Verkauf geſchlachteter Kaninchen bei den Seefiſchverkäufen gelangte unvorhergeſehener Schwierigkeiten wegen nicht zur Ausführung. Anhang. 1. Gemeindebeſchluß vom 1 Dezember 1913 betr. Verſorgung von Hinterbliebenen unverheirateter ſtädtiſcher Bedienſteten. I. Den Hinterbliebenen unverheirateter ſtädtiſcher Bedienſteten wird Verſorgung nach Maßgabe der nachſtehenden Grundſätze gewährt: 1. Als „Bedienſtete“ im Sinne dieſer Grundſätze gelten die ſtädtiſchen Beamten, Lehrperſonen, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeiter. 2 2. Die Grundſätze kommen nur bei ſolchen Bedienſteten zur Anwendung, die mindeſtens 20 Jahre im Dienſt der Stadt Charlottenburg zurückgelegt haben, unverheiratet ſind und bis zu ihrem Tode ſeit mindeſtens 10 in ihre aktive Dienſtzeit fallenden Jahren a) entweder einer unverheirateten Schweſter oder einer verwitweten Schweſter während ihres Witwenſtandes, b) oder der verwitweten Mutter oder Großmutter während ihres Witwenſtandes Wohnung und Unterhalt im eigenen Haus ſtande gewährt haben. Die Zeit vor Zurücklegung des 18. Lebensjahres bleibt für die Berechnung der 10jährigen Unterhaltungsfriſt außer Be⸗ tracht. Treffen auf mehrere Hinterbliebene die vorbezeichneten Umſtände zu, ſo werden die Vergünſtigungen zu III nur einmal gewährt. Den Vergünſtigungsempfänger beſtimmt der Magiſtrat. Er iſt berechtigt, die zu III feſtgeſtellten Bezüge zu verteilen.