— 233 — II. Unter den gleichen Vorausſetzungen kommen die Grundſätze auch bei ſolchen Bedie en zur Anwendung, die verwitwet oder geſchieden ſind und während des Kmuerſtanbes . a Der Eheſcheidung bis zu ihrem Tode 0 a) entweder den unter 1 Ziff. 2 erwähnten Hinterbliebenen, b) oder einer unverheirateten Tochter oder einer verwitweten Tochter während des Witwenſtandes, )/ oder einer unverheirateten Schweſter der Frau, 4) oder einer verwitweten Schweſter der Frau oder der verwitweten Mutter der Frau während des Witwenſtandes — Wohnung und Unterhalt im eigenen Hausſtande gewährt haben. III. Die Verſorgung der Hinterbliebenen (Nr. 1 und 11) beſteht a) in der Gewährung des Gnadenvierteljahrs der Beſoldung oder des Ruhegeldes des Verſtorbenen, b) in der Gewährung einer Rente (nach Ablauf des Gnadenvierteljahrs) unter ſinngemäßer Anwendung der für Witwen gleichgeordneter Bedienſteten maßgebenden Beſtimmungen betr. die Gewährung von Gnadengebührniſſen und von Witwengeld. Ein Rechts⸗ anſpruch auf Verſorgung wird damit nicht eingeräumt. IV. Die nach Maßgabe dieſer Grundſätze zu gewährenden Renten werden um die Bezüge gekürzt, die der Empfängerin der Renten aus Mitteln des Reichs, eines Bundesſtaats, anderer öffentlicher — Verbände oder öffentlicher Verſicherungsgenoſſenſchaften und Anſtalten zuſtehen. 7 V. Der Magiſtrat wird ermächtigt, die Entſcheidung über die Verſorgung im Einzelfalle ſelbſtändig zu treffen. Die Verſorgung ſoll nur gewährt werden, wenn der Bedienſtete ſelbſt oder die nach dieſen Grundſätzen zu verſorgende Perſon bei Lebzeiten des Bedienſteten den Antrag auf Einräumung der Vergünſtigungen gemäß dieſen Grundſätzen geſtellt hat. Bei plötzlichen Todesfällen kann von dieſer Beſtimmung abgeſehen werden. VI. Die Verſorgungsbezüge ſind etats⸗ und rechnungsmäßig wie Gnadengebührniſſe und Witwengelder zu behandeln und mit dieſen gemeinſchaftlich nachzuweiſen. VII. Dieſe Grundſätze treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1913 ab in Kraft. Ausführungsbeſtimmungen. 1. Die Grundſätze kommen auch bei denjenigen ſtädtiſchen Bedienſteten zur Anwendung, die nach dem 7 1 2 1913 in den Ruheſtand verſetzt ſind und aus ſtädtiſchen Mitteln Ruhegehalt oder Ruhegeld beziehen. 2. Etwaige Anträge auf Einräumung der Vergünſtigungen ſind zu den Perſonalakten der betr. Be⸗ dienſteten zu nehmen. Sie ſollen einen Anhalt dafür bieten, ob und wie der Bedienſtete die Für⸗ ſorge geregelt wiſſen will. Die Entſcheidung über die Verſorgung wird erſt im Falle des Todes des Bedienſteten getroffen. 3. Die Feſtſetzung und Bewilligung der Bezüge erfolgt in demſelben Verfahren, wie es für die Bezüge der Witwen gleichgeordneter Bedienſteten vorgeſchrieben iſt. Charlotten burg, den 9. Januar 1914. Der Magiſtrat. Dr. Maier. 2. Grundſätze betr. die Altersverſorgung der Lehrkräfte an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen. 1. Lehrkräften, die mindeſtens fünfzehn Jahre, wenn auch nicht ununterbrochen, als wiſſenſchaft⸗ liche Lehrkraft in mindeſtens 18, als techniſche Lehrkraft in mindeſtens 15 Wochenſtunden an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt waren, wird aus ſtädtiſchen Mitteln im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle vorher ein⸗ tretender Berufsunfähigkeit ein jährliches Ruhegeld gewährt, das im Höchſtfalle 700 ℳ beträgt. Für techniſche Lehrkräfte genügt bis zum 1. April 1914, daß ſie mindeſtens 12 Wochen⸗ ſtunden erteilt haben. Dieſes Ruhegeld ſoll ſo bemeſſen ſein, daß die Geſamtbezüge der betreffenden Lehrkraft an Invalidenrente nach der RVO., an Ruhegeld nach dem AVG. zuſammen mit dem ſtädtiſchen Ruhegeld nicht mehr als drei Viertel des im Durchſchnitt der letzten drei Jahre bezogenen Ge⸗ halts, und zwar bei ordentlichen wiſſenſchaftlichen oder techniſchen Lehrern oder Lehrerinnen mindeſtens 500 ℳ und nicht mehr als 1200 ℳ, und bei Oberlehrern oder Oberlehrerinnen mindeſtens 900 ℳ, aber nicht mehr als 2000 ℳ betragen. In keinem Falle dürfen dieſe Geſamtbezüge den Betrag desjenigen Ruhegehalts überſteigen, das eine Lehrkraft an den ſtädti⸗ ſchen Schulen bei gleichem Dienſtalter unter Zugrundelegung der ſtädtiſchen Beſoldung erhalten würde. Dabei iſt bezüglich der Beſoldung der Lehrerinnen der Normalbeſoldungsetat für die Lehrkräfte an den Gemeindeſchulen in Betracht zu ziehen. — Soweit die betreffende Lehrkraft aus anderen regelmäßigen Einkünften ein weiteres Ein⸗ kommen von mehr als 600 ℳ hat, wird der über 600 ℳ hinausgehende Betrag von dem nach Abſ. 3 zu berechnenden ſtädtiſchen Ruhegeld gekürgt. 2 — Die Entſcheidung über die Berufsunfähigkeit treffen für die dem Verſicherungsgeſetz für Angeſtellte unterworfenen Lehrkräfte die danach zuſtändigen Behörden, im übrigen der Magiſtrat. II. Anſtaltsleitern oder leiterinnen, die mindeſtens 15 Jahre l an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen und davon mindeſtens 10 re lang an Charlottenburger Schulen als Anſtaltsleiter (Aleiterin) tätig geweſen ſind, wird im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle vorher eintretender Berufsunfähigteit ein jährliches Ruhegeld von 1500 ℳ gewährt. Von dieſer Unterſtützung ſollen Leiter und Leiterinnen von ſolchen Charlottenburger Privat⸗ ſchulen oder Lyzeen . ſein, die Schülerinnen aus Gründen der Konfeſſion oder Religion ganz oder zum Teil von ihrer Anſtalt ausſchließen. 2 —— Soweit der betreffende Anſtaltsleiter (Aleiterin) aus anderen regelmäßigen Einkünften (ein⸗ ſchließlich Invalidenrente nach der RVO., 4. nach dem AVG. ein weiteres Einkommen von mehr als 1500 ℳ hat, wird der über 1 ℳ hinausgehende Betrag von dem nach Abſ. 1 be⸗ rechneten ſtädtiſchen Ruhegeld gekürst. 2 30*