— 236 — Die Entſcheidung über die Berufsunfähigkeit trifft die Schulaufſichtsbehörde. 2 1II. Verheiratet ſich eine Ruhegeldempfängerin, ſo hört die Zahlung aus 4 . Mitteln auf. IV. Ein klagbares Recht auf Bewilligung des Ruhegeldes wird durch dieſen Beſchluß nicht begründet. V. Die Unterſtützungen zu 1 bis I1I1 werden nur denjenigen Lehrkräften und Anſtaltsleitern (leiterinnen) gewährt, die bei Wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes noch an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt ſind. Für die bereits vorher aus dem Charlottenburger Schuldienſt ausgeſchiedenen Perſonen gelten dieſe Beſtimmungen unter der Vorausſetzung, daß der Herr Miniſter der geiſtlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten die Hälfte des Zuſchuſſes auf Staatsfonds übernimmt. 3. Luſtbarkeitsſteuer⸗Ordnung für den Gemeindebezirk Charlottenburg. Auf Grund der §§ 2, 13, 15, 18, 69, 70, 79 und 82 des Kommunalabgabengeſetzes wird mit Zuſtimmung der Stadtwerordnetenverſammlung folgende Steuerordnung erlaſſen: Objekt der Beſteuerung. § 1. Der Steuer unterliegen nachſtehende Veranſtaltungen: 1. die Vorſtellungen von Kinematographen⸗Theatern (Lichtſpiele, Vitaſtope, Bioſtope, Biofone) und ähnliche öffentliche oder für Mitglieder von Vereinen und Geſellſchaften dargebotene Veranſtal⸗ tungen zur Vorführung ſogenannter lebender Photographien, Lichtbilder, Lichtſpiele, Schattenſpiele und derartige Projektionen; 2. die Zirkusvorſtellungen, Spezialitäten⸗ und Variétevorſtellungen, Kabarets; 3. die öffentlichen und von Vereinen oder Geſellſchaften veranſtalteten Tanzluſtbarkeiten; dieſen ſtehen gleich die von einzelnen Perſonen unter Einziehung der Koſten oder eines Koſtenanteils von den Teilnehmern in öffentlichen Lokalen veranſtalteten Tanzluſtbarkeiten; 4. die muſikaliſchen Vorträge (Solo⸗, Enſemble⸗, Orcheſtervorträge) in Café⸗Reſtaurants, Gaſtwirt⸗ ſchaften, Schankwintſchaften und öffentlichen Vergnügungslokalen, ſofern dieſe Vorträge ſich über die Zeit bis nach 114 Uhr abends hinaus ausdehnen oder erſt nach dieſer Zeit beginnen; 5. die folgenden Veranſtaltungen auf freien Plätzen (Vergnügungs⸗ oder Rummelplätzen): a) Schauſtellungen von Bildern ohne höheres Kunſtintereſſe und von bildlichen Szenen, Raritäten, Kurioſitäten, Figuren, Sammlungen und Gegenſtänden jeder Art, ſowie von Tieren und Menſchen unter freiem Himmel oder in Buden, Zelten und ſonſtigen gedeckten Räumen, b) Schießbuden und ähnliche Veranſtaltungen, 0) 7. Revolverbillards, Lebensräder und ähnliche Veranſtaltungen zur Ausſpielung von egenſtänden, d) Schaukeln, Karuſſells, Teufelsmühlen und Räder, Rutſchbahnen und ähnliche Darbietungen von Gleit⸗ oder Drehfahrten jeder Art, e) Hippodrome, Reitbuden und Velodrome, 1) ähnliche Veranſtaltungen, mit deren Betrieb ein außerhalb des Veranſtaltungsraumes hörbares Geräuſch verbunden iſt. 5 — t Steuerbefreiung. § 2. I. Steuerfrei ſind: 1. Unentgeltliche Veranſtaltungen, welche ausſchließlich wiſſenſchaftliche, belehrende oder künſtleriſche Zwecke verfolgen; 2. Veranſtaltungen, welche von hieſigen Unterrichtsanſtalten getroffen werden. II. Der Magiſtrat kann die Zahlung der Steuer erlaſſen: 1. bei Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen; 2. bei Veranſtaltungen, deren Ertrag nach Abzug der Veranſtaltungsunkoſten ausſchließlich zu vorher angegebenen gemeinnützigen Zwecken beſtimmt iſt und tatſächlich verwendet wird. Form der Beſteuerung. § 3. Die in § 1 Ziffer 1 und 2 genannten Veranſtaltungen werden beſteuert, wenn das Eintritts⸗ geld gegen Ausgabe von Eintrittskarten oder ſonſtigen deren Stelle vertretenden Nachweiſen (3. B. Pro⸗ gramme, Marken, Gutſcheine) als Eintrittsnachweis zu zahlen iſt, durch eine Kartenſteuer. Werden Eintrittsnachweiſe nicht ausgegeben, ſo erfolgt die Beſteuerung durch eine Pauſchalſteuer. Erhält nur ein Teil der Beſucher Eintrittsnachweiſe gegen Entgelt, ſo wird die Pauſchalſteuer neben der Karten⸗ ſteuer in voller Höhe erhoben. Die Pauſchalſteuer wird für die in § 1 Ziffer 1 und 2 genannten Veranſtaltungen auch dann erhoben, wenn für die Karten beſtimmte Preiſe nicht feſtgeſetzt ſind. Die Pauſchalſteuer wird ferner erhoben, wenn der Unternehmer die Anzahl, die Art und die Preiſe der ausgegebenen Eintritts⸗ karten innerhalb der vorgeſchriebenen Friſt nicht nachweiſt. Die Kartenſtener iſt in dieſem Falle außer⸗ dem zu zahlen, doch gelangt die gezahlte Pauſchalſteuer zur Anrechnung; etwa zuviel gezahlte Pauſchalſteuerbeträge werden zurückgezahlt. 5 Die Beſteuerung der in § 1 Ziffer 3 bis 5 aufgeführten Veranſtaltungen erfolgt ſtets durch eine Bauſchalſteuer. 7 ſ Die in §1 Ziffer 1 und 2 genannten Veranſtaltungen ſind von jeder weiteren ſich etwa nach § 1 Ziffer 4 ergebenden Steuerpflicht befreit. .