— 237 — 1. Kartenſteuer. § 4. 1. Die Kartenſteuer beträgt bei einem Eintrittsgeld von 9,50 uid daruurer. 28 4 von mehr als 0,50 ℳ bis 1— ℳ.. 10 „ 17 22 1,50 , 5 5 5 7 . 8 15 7 — „ 1.50 , „ 2, ,/,/˖/7 20 2.— 2,50 25 „ bei höherem Eintrittsgeld für jede weitere 0,50 ℳ je 5 § mehr. 5 Bei polizeilich anerkannten Jugendvorſtellungen, die bis 6 Uhr nachmittags beendet ſind, wird für Eintrittspreiſe bis einſchließlich 10 5 eine Kartenſteuer nicht berechnet. 2. Maßgebend für die Höhe der Steuer iſt der jeweils geltende, auf dem Eintrittsnachweis ange⸗ gebene, für die Teilnahme an der Veranſtaltung zu entrichtende Kaſſenpreis. Der angegebene Kaſſenpreis iſt auch dann maßgebend, wenn Eintrittsnachweiſe unter dieſem Preiſe ausgegeben werden. Werden von ſämtlichen Beſuchern oder den Beſuchern beſtimmter Plätze neben dem (Ein⸗ tritts⸗ Kaſſenpreis geſondert der Preis für das Programm oder für die Garderobe oder für beides erhoben, ſo werden für die Berechnung der Steuer diejenigen Beträge, welche als Preis des Pro⸗ gramms den Einheitsſatz von 10 § oder als Garderobengeld den Einheitsſatz von 20 5„ oder für beides den Satz von 30 § überſteigen, dem Kaſſenpreis hinzugerechnet. 3. Bei der Ausgabe von Eintrittsnachweiſen für eine Anzahl derſelben Veranſtaltungen (Dutzend⸗ karten und dergl.) und Eintrittsnachweiſen, die mehrere Perſonen gleichzeitig zum Eintritt berech⸗ tigen, erfolgt die Beſteuerung ſo, als wenn die entſprechende Anzahl von Einzelnachweiſen zu den auf den Einzelbeſuch entfallenden ermäßigten Preiſen ausgegeben wäre. 2 4. Bei Eintrittsnachweiſen, welche zum Eintritt während eines beſtimmten längeren Zeitraumes berechtigten (Monats⸗, Saiſon⸗, Jahreskarten), wird eine Steuer von 10 vom Hundert des Preiſes erhoben. Der ſich hiernach ergebende Steuerbetrag, welcher nach der Zahl der Pfennige nicht durch 5 teilbar iſt, iſt auf den nächſt höheren durch 5 teilbaren Pfennigbetrag zu erhöhen. Im Falle der Ausgabe von Eintrittsnachweiſen für einen kürzeren Zeitraum (Tages⸗, Wochenkarten) erfolgt die Beſteuerung nach Ziffer 1. 7 5. Bei unentgeltlicher Ausgabe von Eintrittsnachweiſen (Freikarten) tritt eine Beſteuerung nicht ein, wenn dieſe ausdrücklich als Freikarten bezeichnet ſind. 2. Pauſchalſteuer. § 5. Die Pauſchalſteuer, welche für die in § 1 Ziffer 1 und 2 genannten Veranſtaltungen zu ent⸗ richten iſt, wird erhoben: 1. wenn dieſe Veranſtaltungen in geſchloſſenen Räumen ſtattfinden, nach der Zahl der vorhandenen Plätze (Sitz⸗ und Stehplätze), 2. wenn dieſe Veranſtaltungen in Gartenlokalen oder anderen offenen Räumen ſtattfinden, nach der Größe der als Zuſchauerraum dienenden Grundflächen. Die für Veranſtaltungen der in § 1 Ziffer 1 genannten Art zu entrichtende Pauſchalſteuer beträgt für jeden Tag der Veranſtaltung: 7 zu 1: Bei einer Geſamtzahl von Plätzen (Sitz⸗ und Stehplätzen) a) bis zu 100 Plätzenn 5 ¼e, b) bei mehr als 100—150 Plätzen „ , „ „ „ 150 200 „ h „, „ „ 20—250 2 4% e) „ „ „ 250—300 e 7 14 300—350 7 „2„ 2 25 4 8 , 17 350—400 „ — 5 5 30 n), „ „ 400 —450 „ ,; 1) 14 17 450— 500 e , 50 1 K) 500—550 14 14 47 60 % 1) bei über 550 Plätzen für je 1—50 weitere Plätze ein Zuſchlag von je 15 ℳ; zu 2: für offene Räume mit Grundflächen a) bis zu 100 qm 10 ℳ, 5) für jede weiteren angefangenen 50 qm = 5 ℳ mehr. Für die Sonnabende und die Tage vor geſetzlichen Feiertagen beträgt die Steuer das Ein⸗ einhalbfache, für die Sonntage und die geſetzlichen Feſttage das Doppelte der vorſtehenden Sätze. § 6. Die Pauſchalſteuer, welche für die in § 1 Ziffer 3 und 4 genannten Veranſtaltungen zu ent⸗ richten iſt, beträgt für jeden Tag der Veranſtaltun g: 1. für Tanzluſtbarkeiten nach Maßgabe der Grundfläche der für die Veranſtaltung beſtimmten Räume einſchl. etwaiger Galerien, Wandelgänge und Reſtaurationsräume, inſoweit dieſe den Teil⸗ nehmern an der Veranſtaltung ausſchl. zur Benutzung freiſtehen: a) bei einer Grundfläche bis zu 10 am 2 b, b) „ 2 von mehr als 100 qm bis 200 qm 3 0) 1 4 14 „ 1 „ d) 7 14 4 , 4 300 1 „ 400 5 1 4 2 „„ „, 400 2 500 „ 9 1 „„„„2 00 für iede weiteren angefangenen 100 am je 1 mehr. 2. Für muſikaliſche Vorträge (Solo⸗, Enſemble⸗, Orcheſtervorträge) nach Maßgabe der als Zuhörer⸗ raum dienenden Grundflächen: a) bei einer Grundfläche bis zu 100 amumu 2%, b) „ „ „ von mehr als 100 qm bis 200 am 3 0) 1 1 „ 200 „ 4. 2 4 4 d) 14 17 4 800 für jede weiteren angefangenen 200 am 2 ℳ mehr. K