— 238 — § 7. Die Pauſchalſteuer, welche für die in § 1 Ziffer 5 genannten Veranſtaltungen zu entrichten iſt, beträgt für jeden Tag und jede Art der unter a bis f aufgeführten Veranſtaltungen: 1. bei einer Dauer bis 8 Uuhr auends.. 2 , 2. bei einer Dauer über 8 Uhr abends weirere. 2 , 3. bei einem Beginn erſt um oder nach 8 Uhr abends 3 . Die zu 1 bis 3 genannten Steuerſätze erhöhen ſich für die in § 1 Ziffer 4 aufgeführten Ver⸗ anſtaltungen (Schaukeln, Karuſſells, Rutſchbahnen uſw.) auf das Doppelte, wenn dieſe durch mechaniſche oder tieriſche Kraft betrieben werden. 4 8 Anmeldung der ſteuerpflichtigen Veranſtaltung. § 8. Jede ſteuerpflichtige Veranſtaltung iſt ſpäteſtens am letzten Werktage vor ihrem Beginn vom ür die Anmeldungen regelmäßig wiederkehrender Veran⸗ Veranſtalter dem Magiſtrat anzumelden. ür di ſtaltungen kann der Magiſtrat erleichternde Vorſchriften erlaſſen. Liegen die Vorausſetzungen für die Erhebung der Pauſchalſteuer (gemäß § 3 dieſer Ord⸗ nung) vor, ſo ſind gleichzeitig die zu ihrer Berechnung nach §§ 5—7 erforderlichen Angaben zu machen. Veränderungen in der Art der Veranſtaltung, der Zahl der Plätze, der Größe des Zuſchauer⸗ oder Zuhörerraums und bei dem Vorliegen der Vorausſetzungen für die Erhebung der Kartenſteuer in der Höhe der Eintrittspreiſe ſind dem Magiſtrat vor Beginn der veränderten Veranſtaltung anzuzeigen. § 9. Zu Nachprüfung der Richtigkeit der für die Anmeldung erforderlichen Angaben hat der unternehmer der ſteuerpflichtigen Veranſtaltungen den mit Ausweiskarten verſehenen Magiſtrats⸗ beamten jederzeit freien Zutritt zu den Veranſtaltungsräumen zu geſtatten und die zum Nachweiſe der Richtigkeit der Anmeldungen erforderlichen oder zweckdienlichen Aufſchlüſſe zu erteilen. Auch ſind die mit Ausweiskarten verſehenen Magiſtratsbeamten berechtigt, die ausgegebenen und die zur Aus⸗ gabe bereit liegenden Karten und andere Ausweiſe jederzeit nachzuprüfen. Erhebung der Steuer. § 10. Auf allen zur Ausgabe gelangenden Eintrittsnachweiſen iſt der Kaſſenpreis und die Höhe der Steuer getrennt anzugeben. Die Nachweiſe ſind mit fortlaufenden Nummern zu verſehen und vor ihrer Verwendung zur Abſtempelung in einer vom Magiſtrat zu beſtimmenden Form dieſem vorzulegen. Für die Kartenſteuer kann der Magiſtrat weitere Ausführungsvorſchriften erlaſſen, ins⸗ beſondere ein Muſter für die Karten vorſchreiben. Uebertretungen der hiernach vom Magiftrat zu er⸗ laſſenden Ausführungsbeſtimmungen unterliegen einer Beſtrafung nach § 14 dieſer Ordnung. § 11. Die Unternehmer von Veranſtaltungen, die der Kartenſteuer unterliegen, ſind verpflichtet, täglich über die entgeltliche oder unentgeltliche Ausgabe von Karten oder anderen Ausweiſen nach einem vom Magiſtrat vorzuſchreibenden Muſter eine fortlaufende Liſte zu führen. Der Magiſtrat iſt zu jederzeitiger Kontrolle berechtigt. Von der geführten Nachweiſung hat der Unternehmer dem Magiſtrat nach den von dieſem erlaſſenen Anordnungen Abſchriften vorſchriftsmäßig einzureichen. Den mit Ausweiskarten verſehenen Magiſtratsbeamten ſind auf Verlangen jederzeit die Liſte, ſowie die ſonſtigen über die Ausgabe von Zutrittsberechtigungen geführten Bücher und Ausweiſe vorzulegen. Zahlung der Steuer. § 12. Die Zahlung der Steuer hat bei der Pauſchalſteuer zugleich mit der Anmeldung, bei der Kartenſteuer an dem auf die Veranſtaltung folgenden Werktage innerhalb der Geſchäftsſtunden an die vom Magiſtrat bezeichnete Kaſſe zu erfolgen. Bei ſtändig wiederkehrenden Veranſtaltungen kann der Magiſtrat die Zahlungsfriſt verlängern. Für unvorbereitet oder unvorhergeſehen ſtattfindende, der Pauſchalſteuer unterliegende Veranſtaltungen, deren vorherige rechtzeitige Anmeldung nicht möglich war, iſt die Steuer innerhalb des nächſten Werktages zu entrichten. Im voraus entrichtete Beträge werden zurückgezahlt, wenn die beſteuerte Veranſtaltung nachweislich nicht ſtattgefunden hat und dies dem Magiſtrat unverzüglich angezeigt worden iſt. Die Steuern auf Grund dieſer Steuerordnung einſchließlich der Ordnungs⸗ ſtrafen unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. Haftung für die Steuer. § 13. Für die rechtzeitige, ordnungsmäßige und richtige Anmeldung der Veranſtaltung, ſowie für die Zahlung der Steuer haftet der Unternehmer, ſowie der Inhaber der für die ſteuerpflichtige Veran⸗ ſtaltung von dem Unternehmer benutzten Räume. Ordnun gsſtrafe. § 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften dieſer Steuerordnung unterliegen einer Ord⸗ nungsſtrafe bis zum Betrage von 30 ℳ, ſofern nicht auf Grund der beſtehenden Geſetze eine höhere Strafe verwirkt iſt. Inkrafttreten. § 15. Dieſe Ordnung tritt mit dem dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Charlottenburg, den 27. Februar 1914. Der Magiſtrat. (1. §.) Dr Sch d 1 3. Schol tz. XII. 6a. 0 4 924