— 239 — Genehmigt für die Zeit bis zum 31. März 1916. Potsdam, den 10. März 1914. (I. 8.) Der Bezirksausſchuß. Ioach i mi. B. 1510. Zugeſtimmt. Potsdam, den 12. März 1914. (I. 8S.) Der Oberpräſident. v. d. Schulenburg. 0. P. 4655. Beſchluß des Magiſtrats zu Charlottenburg zur Ausführung der Luſtbarkeitsſteuerordnung vom 27. Februar 1914. Gemäß §§ 8, 10, 11 und 12 der Luſtbarkeitsſteuerordnung für den Gemeindebezirk Char⸗ lottenburg vom 27. Februar 1914 werden nachſtehende Vorſchriften erlaſſen: 41. 10 Die Anmeldung gemäß § 8 der Steuerordnung hat mündlich im Geſchäftszimmer des Magiſtrats (zu Protokoll) oder ſchriftlich zu erfolgen. Sie muß enthalten: a) die Art und Dauer des Betriebes, 5) den Betriebsort, (%) Vor⸗ und Zunamen und Wohnung des Unternehmers, d) die zur Beſteuerung nach §§ 4 bis 7 der Steuerordnung notwendigen Angaben über Anzahl der Sitz⸗ und Stehplätze, Größe des Flächenraumes und Veranſtaltungszeit. . Anträge auf Steuerfreiheit gemäß § 2 der Steuerordnung ſind unter Beifügung der erforder⸗ lichen Nachweiſe mit der Anmeldung gemäß § 8 vorzulegen. . Die als Unterlage für die Beſteuerung dienenden Eintrittsnachweiſe müſſen mit forlaufenden Nummern, dem Eintrittspreis, dem Steuerbetrag und dem Stempelaufdruck des Magiſtrats verſehen ſein. Mit der Herſtellung der Eintrittsnachweiſe werden Firmen beauftragt, welche nach Anhörung der Unternehmer der Magiſtrat beſtimmt. Im übrigen bleibt es den Unter⸗ nehmern überlaſſen, Beſtimmung in bezug auf Farbe und Text zu treffen. Die Firmen ſind verpflichtet, die gedruckten Karten zur Aushändigung an die Unter⸗ nehmer dem Magiſtrat zu überſenden. Die Herſtellungskoſten werden von dem Unternehmer getragen und ſind unmittelbar an die Lieferanten zu entrichten. Freikarten ſind als ſolche zu bezeichnen. Sie müſſen ebenfalls mit laufenden Nummern und dem Stempel des Magiſtrats verſehen ſein. Vorhandene Beſtände an Eintrittsnachweiſen ſind dem Magiſtrat zur Abſtempelung vorzulegen. Sie können bis zum 30. April d. I. einſchließlich weiter verwendet werden. Die Unternehmer ſind in dieſem Falle verpflichtet, den auf jeden Eintrittsnachweis entfallenden Steuerbetrag durch Aushang an der Kaſſe dem Publikum bekanntzugeben. . Die von den Unternehmern gemäß § 11 der Steuerordnung zur Kontrolle der Kartenſteuer zu führende Liſte muß dem in dem Geſchäftszim mer des Magiſtrats zur Einſicht ausliegenden Muſter entſprechen. . Die Unternehmer der im § 1 Ziffer 1 und 2 der Steuerordnung aufgeführten, der Kartenſteuer unterliegenden Veranſtaltungen haben auf Grund der vorſtehend unter Ziffer 4 zu führenden Liſte über die in der Zeit vom 1. bis 15. und vom 16. bis Ende jeden Monats verkauften Eintritts⸗ nachweiſe Nachweiſungen in zweifacher Ausfe rtigung auf Formularen, welche zu dieſem Zweck unentgeltlich verabfolgt werden, aufzuſtellen, unterſchriftlich zu vollgiehen und dem Magiſtrat bis zum 17. bzw. 2. jeden Monats einzureichen. „Für regelmäßig wiederkehrende, ſich auf einen Zeitraum von länger als 1 Monat erſtreckende Veranſtaltungen wird die Zahlungsfriſt in der Weiſe verlängert, daß die Steuer in Zeitabſtänden von je einem halben Monat zu zahlen iſt. Ueber die Höhe der zu zahlenden Steuer erhalten die Steuerpflichtigen Veranlagungsbenachrichtigungen, welche zugleich eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer enthalten. Charlottenburg, den 27. Februar 1914. Der Magiſtrat. Dr. Schol z. XII. 6a. 4. Anweiſung zur Benutzung des ſtädtiſchen Arbeitsnachweiſes bei der Einſtellung von Arbeits⸗ kräften in den ſtädtiſchen Dienſt. 1. Der Arbeitsnachweis gliedert ſich in eine Männerabteilung und drei Frauenabteilungen. Männerabteilung: Berliner Straße 81 Ecke Wilmersdorfer Straße (Fernſprecher Amt Wilhelm 1291); geöffnet werktäalich von 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags; Frauenabteilung 3entrum: Berliner Straße 81 Eingang Wilmersdorfer Straße. (Fernſprecher: Amt Wilhelm 4773); Frauenabteilung Oſten: Augs urger Straße 13 Ecke Bayreuther Straße. (Fern⸗ ſprecher: Amt Lützow 9839, 9840); 8 Frauenabteilung Süden: Kantſtraße 69. (Fernſprecher Amt Wilhelm 4562). Die Frauenabteilungen ſind geöffnet werktäglich (außer Sonnabends) von 9—12 Uhr vor⸗ mittags und 3—7 Uhr nachmittags, Sonnabends von 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr nach⸗ mittags. 2. Der Arbeitsnachweis vermittelt Arbeitsgelegenheit für nachbezeichnete Perſonen: