— 240 — Männerabteilung: a) Handwerker. b) Gelernte und angelernte Arbeiter aller Art. 2 c) Fabrikarbeiter, Hausdiener, Kutſcher, Portiers, Wächter, Turndiener (ſoweit ſie nicht un⸗ mittelbar als Beamte anzuſtellen ſind), Spielplatzwärter, Krankenpfleger uſw. d) Ungelernte Arbeiter ſowie Gelegenheitsarbeiter aller Art. e) Jugendliche Arbeiter (Lauf⸗, Arbeits⸗ und Bureauburſchen). Frauenabteilungen: a) Dienſtperſonal. b) Sonſtiges Hilfsperſonal (Reinmachefrauen, Waſchfrauen, Plätterinnen, Näherinnen uſw.). c) Gartenarbeiterinnen und gewerbliche Arbeiterinnen aller Art. d) Höheres Erziehungs⸗ und Wirtſchaftsperſonal (Kinderpflegerinnen, Säuglingspflegerinnen, Wirtſchafterinnen, Wäſcheaufſeherinnen uſw.) ausſchl. Kranken⸗ uſw. Schweſtern. e) Kaufmänniſches Perſonal. 5 1) Trichinenſchauerinnen. — 3. Arbeitskräfte der vorbezeichneten Art ſind in den ſtädtiſchen Dienſt — ſoweit nicht Aus⸗ nahmen genehmigt ſind — ausſchließlich durch Vermittelung des Arbeitsnachweiſes einzuſtellen. Die Be⸗ fugnis, Ausnahmen zu genehmigen, ſteht lediglich den Betriebsd rektoren oder den Dezernenten zu. Die Ausnahmen werden nur von Fall zu Fall genehmigt. 4. Die Dienſtſtellen haben jede freie oder freiwerdende Stelle ſowie jeden Bedarf an Arbe'ts⸗ kräften dem Arbeitsnachweis ſofort mitzuteilen. Hierbei ſind anzugeben a) der Ort der Arbeitsſtelle, b) die Art der Arbeit und die gewünſchte Vorbildung, c) die vorausſichtliche Dauer der Beſchäftigung, d) der Lohnbetrag e) beſondere Anforderungen an die Leiſtungsfähigkeit, f) Zeit und Ort der Vorſtellung. 2 5. Der Arbeitsnachweis hat unter den Bewerbern ſorafältig Auswahl zu treffen und die von den Dienſtſtellen geäußerten Wünſche nach Möaglichkeit zu berückſichtigen. 6. Jede vom Arbeitsnachweis zugewieſene Perſon übergibt beim Arbeitsantritt eine Zu⸗ 4 . Dieſe Karte iſt nach Ausfüllung des Vordrucks von der Dienſtſtelle dem Arbeitsnachweis zurückzuſenden. Es empfiehlt ſich. weibliches Dienſtperſonal in den Frauenabteilungen von 4—6 Uhr unmittel⸗ bar anzunehmen, da zu dieſer Zeit die Stellungſuchenden anweſend ſind und dieſe häufig nicht die er⸗ forderliche Zeit zur Vorſtellung zur Verfügung haben. 7. Ungeeignete Arbeitskräfte können von der Dienſtſtelle abgelehnt und dafür andere (geeig⸗ nete) angefordert werden. Die Ablehnungsgründe ſind dem Arbeitsnachweis mitzuteilen und von dieſem bei weiteren Zuweiſungen zu berückſichtigen. 8 8. Stehen dem Arbeitsnachweis keine geeigneten oder gar keine Bewerber zur Verfügung, ſo iſt dies der anfordernden Dienſtſtelle ſofort mitzuteilen. Dieſe hat alsdann bei der Annahme freie Hand. Die angenommenen Perſonen ſind jedoch zu veranlaſſen, ſich beim Arbeitsnachweis zur Ausſtellung , zu melden. Hinſichlich der Abgabe der Karten iſt, wie in Ziffer 6 beſtimmt, zu verfahren. 9. Schriftliche, bei den Dienſtſtellen eingehende Arbeitsgeſuche ſind k. H. an den Arbeitsnach⸗ weis abzugeben. Erſcheint ein Bewerber beſonders geeignet, ſo iſt dies auf dem Geſuch zu vermerken. 10. Von der Entlaſſung bewährter. für die Wiederbeſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſt geeigneter Arbeitskräfte iſt von den Dienſtſtellen möglichſt lange, wenn angängig mindeſtens 3 Tage vorher dem Arbeitsnachweis mittelſt Meldekarte Mitteilung zu machen. (Meldekarten ſind beim Arbeitsnachweis vorrätig.) Vom Arbeitsnachweis ſind dieſe Perſonen bei Bedarf für den ſtädtiſchen Dienſt in erſter Linie zu berückſichtigen. 5 4 5. Nachtragsverträge zum Pachtvertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“. Nachtragsvertrag 1 ſiehe Verwaltungsbericht 1911, S. 277. Nachtragsvertrag II. zum Pachtvertrage vom 29. V./28. IV. 1911 und Nachtragsvertrage vom 1. VII. 1912. 8§. 1. Im 2. Abſatz des § 7 des Pachtvertrages werden die Worte „bis 10 Uhr vormittags“ durch die Worte „bis 11 Uhr vormittags“ erſetzt. § 2. In den Pachtvertrag werden folgende Beſtimmungen als § ga eingefügt: Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, 55 284 a) gegen die Wahl der Vorſtandsmitglieder der Opernbetriebsgeſellſchaft binnen einer Friſt von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Wahl Widerſpruch zu erheben; b) allen Aenderungen der Satzungen der „Deutſches Opernhaus“⸗Betriebs⸗Aktiengeſellſchaft bin⸗ nen einer Friſt von 6 Wochen nach Einaang der Mitteilung hierüber zu widerſprechen, wenn durch die Aenderung die Intereſſen der Stadtgemeinde berührt werden; ob dieſe Voraus⸗ fetzung zutrifft, entſcheidet der Magiſtrat nach pflichtmäßigem Ermeſſen endgültig. Die Ge⸗ ſellſchaft iſt insbeſondere nicht berechtigt, die Beſtimmung des § 18 ihrer Satzungen abzu⸗ ändern, wonach die Mitglieder des Aufſichtsrates ihr Amt unentgeltlich ausüben und nur ihre Auslagen erſetzt erhalten. 2 Wird gegen die Wahl eines Vorſtandsmitgliedes oder eine Aenderung der Satzungen rechtzeitig Widerſpruch erhoben und gibt die Opernbetriebsgeſellſchaft dem Widerſvruch nicht unverzüglich ſtatt, oder verſtößt die Geſellſchaft gegen die Vorſchrift des § 18 der Satzungen, ſo ſtehen der Stadigemeinde die Rechte aus § 13 des Pachtvertrages zu. 2 22 8 8. Im 8. Abſatz des § 11 des Vertrages werden die Worte „und zwar in erſter Reibe .. bis „Iau bilden iſt“ geſtrichen. 3