— 241 — 84 . Im § 14 des Pachtvertrages werden folgende Beſtimmungen als Abſatz 2 eingefügt: Die Pächterin iſt jedoch berechtigt, die Pfandſicherheit bis zum Betrage einer Jahres⸗ pacht jederzeit in Höhe des Betrages zurückzufordern, um den der Buchwert des Fundus (§ 10) 300 000 ℳ überſteigt. Soweit die Einzahlung des letzten Fünftels der Sicherheit noch nicht erfolgt iſt, tritt an die Stelle des Rückforderungsrechtes der Pächterin das Recht, von der Verpflichtung zur Hinterlegung dieſes Teiles der Sicherheit befreit zu werden. § 5. In den Pachtvertrag werden folgende Beſtimmungen als § 14a eingefügt: Zur weiteren Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Pächterin aus dieſem Vertrage erwachſen, hat ſie ſogleich den geſamten ihr zur Zeit gehörigen Fundus und die ſpäter in ihr Eigentum übergehenden Stücke des Fundus unmittelbar nach deren Erwerbe der Stadtgemeinde als Eigentum zu übertragen. Sie bleibt, unbeſchadet der Vorſchrift des § 10 Abſatz 1, berechtigt, in dem Umfange Stücke des Fundus zu veräußern, als dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geſchäftsführung bei Wahrung der Rechte und der Inter⸗ eſſen der Verpächterin erforderlich iſt. In Erfüllung dieſer Verpflichtung überträgt die Pächterin hierdurch den geſamten ihr zurzeit gehörigen Fundus der Stadtgemeinde zu freiem Eigentum. Die Parteien ſind Darüber einig, daß das Eigentum an dieſen Sachen auf die Stadtgemeinde übergegangen iſt. Die Verpächterin iſt verpflichtet, der Opernhaus⸗Betriebsgeſellſchaft den Gevrauch der Gegenſtände ohne beſonderes Entgelt zu geſtatten. Die ſpäter in ihr Eigentum übergehenden Stücke des Fundus hat die Pächterin unverzüglich nach dem Erwerbe der Stadtgemeinde in der Form zu Eigentum zu übertragen, daß ſie die Sachen als Entleiherin und auf Grund der hierdurch erteilten Vollmacht als Vertreterin der Stadtgemeinde in Beſitz nimmt und die erfolgte Eigentumsübertragung durch die Eintragung der neuen Stücke in ihre Bücher erſicht⸗ lich macht. Die Pächterin hat der Stadtgemeinde bis zum 15. des erſten Monats eines jeden Kalendervierteljahres einen Auszug aus ihren Büchern zu überſenden, aus welchem die Höhe des Buchwertes der veräußerten und des Kaufpreiſes der neuangeſchafften Stücke ſowie der jeweilige Buchwert des geſamten Fundus erſichtlich iſt. Der Gebrauch der entliehenen Sachen ſteht der Pächterin nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geſchäftsführung für die Zwecke ihres Theaters zu, und ſie hat die entliehenen Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Erfüllt die Pächterin die ihr auf Grund dieſes Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht, ſo kann die Stadtgemeinde, unbeſchadet des Rechtes des § 16 Abſatz 2 (§ 6 dieſes Ver⸗ trages), zum Zwecke der Befriedigung ihrer Forderungen den ihr zur Sicherheit übereigneten Fundus nach freiem Ermeſſen verwerten. § 6. § 16 des Pachtvertrages erhält folgende Faſſung: Die Stadtgemeinde iſt berechtigt und verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältniſſes den ihr zur Sicherheit übereigneten Fundus endgültig zu übernehmen. Die Stadtgemeinde iſt zur Uebernahme des Fundus auch dann berechtigt, wenn eine vor⸗ zeitige Beendigung des Pachtverhältniſſes dadurch eintritt, daß die Stadtgemeinde gemäß § 13 vom Ver⸗ trage zurücktritt oder die Annahme weiterer Erfüllung zurückweiſt und Schadenerſatz wegen Nicht⸗ erfüllung fordert. In dieſen beiden Fällen gilt jedoch — unbeſchadet des Anſpruches der Stadt auf vollen Schadenserſatz — als Uebernahmepreis nur die Hälfte des Buchwertes (§ 10). § 7. Den Stempel dieſes Vertrages trägt die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opern⸗ Charlottenburg, den 4. Dezember 1913. haus“. Der Magiſtrat. (L. 8.) gez. Dr Maier, ges. Seydel. Die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“. gez. Georg Hart mann. Nacht ragsvertrag III1 zum Pachtvertrage vom 29. Mai / 28. Iuni 1911 und den Nachtragsverträgen vom 1. Iuli 1912 und 4. Dezember 1913. § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erwirbt das Grundſtück Wallſtraße 78 und errichtet darauf mit jeder ihr möglichen Beſchleunigung ein Magazingebäude für den Theaterbetrieb des Deutſchen Opern⸗ hauſes gemäß den der Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“ betannten und von ihr vorbehaltlos gebilligten Plänen. § 2. Die Stadtgemeinde verpachtet das Grundſtück Wallſtraße 78 einſchließlich des darauf befind⸗ lichen Wohnhauſes mit Nebengebäuden vom 1. April 1914 ab an die „Deutſches Opernhaus“⸗Betriebs⸗ Aktiengeſellſchaft. Mit dieſem Tage gehen alle Nutzungen und öffentlich⸗rechtlichen Laſten einſchließlich ü hr⸗ und Kanaliſationsgebühren und die privatrechtlichen Laſten, außer Hypotheken⸗ und Grund⸗ ſchuldlaſten, an 1— Pächterin über. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Grundſtener iſt in dieſen ſten nicht enthalten. 4 Ebenſo trägt die Pächterin die Unterhaltung des Hauſes und der Wohnungen. Die Verpäch⸗ terin iſt zu irgendwelchen Verbeſſerungen oder Veränderungen des Hauſes und der Wohnungen nicht verpflichtet. 5 578 Das zu errichtende Magazingebäude wird von dem Zeitpunkt der Fertigſtellung ab in das Pachtverhältnis einbezogen. 5 31