§ 3. Die Pächterin verpflichtet ſich, als Pachtzins der Verpächterin vom 1. April 1914 ab, das für den Erwerb des Grundſtücks einſchließlich aller dadurch entſtehenden Nebenkoſten aufgewendete Kapital und nach Fertigſtellung des Magazingebäudes vom Zeitpunkt der Fertigſtellung ab auch das für dieſen Bau aufgewendete Kapital mit 6% zu verzinſen. § 4. Das Grundſtück iſt von der Stadtgemeinde im Intereſſe der Pächterin gekauft. Von der bis⸗ herigen Eigentümerin ſind Erklärungen über den Zeitpunkt der Räumung des für die Errichtung des Magazingebäudes nötigen Grundſtücksteils, der von der bisherigen Eigentümerin baw. ihrem Sohne benutzt wird, nicht zu erlangen. Die Stadtgemeinde iſt deshalb nur in der Lage, das Grundſtück in dem⸗ ſelben Zuſtande zu übergeben, wie ſie es von ihrer Rechtsvorgängerin erhält. Sie wird alle Bemühun⸗ gen aufwenden, um die alsbaldige Räumung des fraglichen Grundſtücksteils zu veranlaſſen. Andernfalls iſt die Pächterin nicht befugt, irgendwelche Einwendungen zu erheben, die ſich aus Mängeln hinſichtlich der Uebergabe des Pachtobjektes ergeben. Sie kann ferner keine Einwendungen geltend machen, die ſich auf die Art der Ausführung und die Einrichtung des Magazingebäudes beziehen. § 5. Die Stadtgemeinde iſt jederzeit befugt, mit halbjährlicher, nur zu den Vierteljahrserſten zuläſſiger Kündigungsfriſt den für die Erbauung des Magazingebäudes zurzeit nicht erforderlichen, auf dem zugehörigen Plane mit à B 0 D bezeichneten Teil des Grundſtücks Wallſtraße 78 ganz oder teil⸗ weiſe aus der Pacht zu ziehen. Die Pächterin hat zum Kündigungstermin den von der Verpächterin geforderten Grundſtücksteil zurückzugeben. Mit demſelben Zeitpunkt ermäßigt ſich der Pachtzins um 6% des auf den zurückzugebenden Grundſtücksteil entfallenden iles des von der Verpächterin für das Grundſtück llſtraße 78 gezahlten Kaufpreiſes. Dieſer Teilpreis wird unter Zugrundelegung eines Einheitspreiſes von 155 ℳ für den Quadratmeter errechnet. § 6. Dieſer Vertrag bildet einen Teil des Pachtvertrages vom 29. Mai“)28. Juni 1911 und der Nachtragsvemträge vom 1. Juli 1912 und 4. Dezember 1913. Es finden deshalb die darin enthaltenen Vertragsbeſtimmungen — insbeſondere auch die Vorſchriften über die Pachtzeit, die Zahlungsbedingungen, die Unterhaltungspflicht, die Unterverpachtung, das Kontrollrecht, die Rechtsfolgen der ſchuldhaften 7 . der Sicherheitsleiſtung und der Lieferung des elektriſchen Stromes — entſprechende nwendung. Charlottenburg, den 31. März 1914. Der Magiſtrat. (L. 8.) gez. Dr. Maier. gez. Seydel. Betriebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“. Der Vorſtand. gez. Georg Hart mann. 6. Alphabetiſches Verzeichnis der in den Berichten für die Jahre 1897 bis einſchl. 1913 im Anhang veröffentlichten Gemeindebeſchlüſſe, Verträge, Statuten uſw. (Die Zahlen bezeichnen den Jahrgang des Berichts und die Seite.) Arbeiter, ſtädtiſche. Beſtimmungen, betreffend die Lohnverhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiter. 1890 S. 181, 1900 S. 188. Ausführungsbeſtimmungen dazu. 1900 S. 190 Grundſätze, betreffend die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für die ſtädtiſchen Arbeiter und Angeſtellten. 1900 S. 192, 1908 S. 220, 1909 S. 215. Beſtimmungen für die Errichtung und Tätigkeit eines Arbeiterausſchuſſes für die Arbeiter der Gasanſtalten in Charlottenburg. 1908 S. 240. Beſtimmungen über die Errichtung von Arbeiterausſchüſſen. 1908 S. 221, 1909 S. 215. Nachtrag II zu den Beſtimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit der Arbeiterausſchüſſe für die Arbeiter der Stadt Charlottenburg. 1910 S. 284. Normallohnplan für die ſtädtiſchen Arbeiter in ſtändigem Arbeitsverhältnis. 1908 S. 215. Lohnplan für die Betriebsarbeiter der Waſſerwerke. 1908 S. 217. Lohntabelle für die Gasanſtaltsarbeiter. 1908 S. 216. Lohnplan für das Maſchinenperſonal der Kanaliſationsverwaltung. 1908 S. 217. Lohnplan für das Maſchinenhausperſonal im ſtädti Krankenhaus Weſtend. 1908 S. 217. 42 . . im Betriebe der ſtädt. elektr. aßenbeleuchtung beſchäftigte Perſonal. 217. 8 Gemeindebeſchluß betreffend Koſten des Heilverfahrens bei Unfällen. 1912 S. 253. Arbeitsnachweis. Anweiſung zur Benutzung des ſtädtiſchen Arbeitsnachweiſes bei der Einſtellung von Arbeitskräften in den ſtädtiſchen Dienſt. 1913 S. 239.