— 135 — Aus der Fritſcheſtiftung wurden 1915 die Hinterbliebenen von 36 Be⸗ amten mit 6448,83 ℳ bedacht, 1916 ſolche von 39 Beamten mit 5477,50 ℳ; 1917 erhielten Angehörige von 39 Beamten Zuwendungen in Höhe von 6270 ℳ, 1918 ſolche von 27 Be⸗ amten in Höhe von 3210 ℳ. Im Jahre 1919 wurden 3210 ℳ Hinterbliebenen von 15 Be⸗ amten überwieſen und im erſten Halbjahre 1920 insgeſamt 3230 in 12 entſprechenden Fällen. Die Mitgliederzahl der Hinterbliebenen⸗Unterſtützungskaſſe war von 781 Ende 1915 auf 1040 am 30. 9. 1920 angewachſen. Der widerrufliche ſtädtiſche Zuſchuß betrug in der Berichtszeit insgeſamt 21 168,50 . 7 Im Jahre 1915 wurden an 57, im Jahre 1916 an 63 ſt ädtiſche Arbeiter Ruhelöhne gezahlt; 1917 betrug deren Anzahl 68, 1918 war ſie mit 67 etwas niedriger, um 1919 auf 118 und im 1. Halbjahr 1920 auf 137 zu ſteigen. In der gleichen Zeit erhielten 61 bzw. 69 bzw. 138 bzw. 154 bzw. 274 und 286 Hinterbliebene ſtädtiſcher Arbeiter Hinter⸗ bliebenenbezüge. Außerdem empfingen 1919: 19 Privatdienſtverpflichtete Ruhegeld, im 1. Halbjahr 1920 insgeſamt 18. An je 20 Hinterbliebene ſtädtiſcher Privatdienſtverpflichteter wurden 1919 und 1920 Hinterbliebenenbezüge gezahlt. Aus der Schuſtehrus⸗Stiftung wurden 1915 und 1916 je 1 Privatdienſt⸗ verpflichteter unterſtützt, 9 im Jahre 1917, 16 im Jahre 1918, 4 im Jahre 1919 und 1 in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1920. Aus der IJubiläumsſtiftung erhielten 1915 und 1916: 35 bzw. 41 Hinter⸗ bliebene von ſtädtiſchen Arbeitern Unterſtützung; 1917 wurden 48, 1918 ſogar 138 und 1919 17 ſolchen Hinterbliebenen Zuwendungen gemacht; im 1. Halbjahr 1920 gelangten noch 4 Hinterbliebene ſtädtiſcher Arbeiter in den Genuß einer ſolchen Unterſtützung. Aus der Hildebrand⸗Gruſon⸗Stiftung wurden 1918 an 18, 1919 an 10 und 1920 (bis 30. September 1920) an 6 ſtädtiſche Beamte und Angeſtellte Er⸗ ziehungsbeiträge überwieſen. Die Unfallfürſorge (Gemeindebeſchluß vom 13.)25. September 1907) be⸗ willigte in der Berichtszeit insgeſamt 36 Renten im Betrage von 38 418,36 ℳ. Zu dem Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhegehalt wurde der Gemeinde⸗ beſchluß vom 10./15/17. April 1919, der Magiſtratsbeſchluß vom 2 451 1 20 1919, der 24. April 1920 Gemeindebeſchluß vom 15. Dezember 1919, das Ortsſtatut vom 11. Mai 1920 nebſt Aus⸗ 25. September 1919 führungsvorſchriften und der Gemeindebeſchluß vom 17. Degember 1919 gefaßt. Ferner 8. Januar 1920 wurde zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenenverſorgung an ſtädtiſche Angeſtellte und Arbeiter der Nachtrag IV und „ beſchloſſen. Infolge Einſchluſſes der Tumultſchädenverſicherung in den mit der Frankfurter Allgemeinen Verſicherungs⸗Aktien⸗Geſellſchaft geſchloſſeren Haftpflichtverſiche⸗ rungsvertrag (vgl. Verwaltungsbericht 1913 S. 22) ſah ſich die Verſicherungsgeſell⸗ ſchaft bei Ausbruch der Revolution am 9. Dezember 1918 veranlaßt, den Vertrag mit der Begründung zu kündigen, daß ſie nach dem Verſicherungsvertragsgeſetze wegen der weſent⸗ lichen Steigerung der Tumultgefahr nicht mehr verpflichtet ſei, den Vertrag einſchl. Tumult⸗ riſtko unter den bisherigen Bedingungen fortzuſetzen Hiergegen wurde im März 1919 Klage erhoben. Nach Erlaß des Reichstumultgeſetzes vom 12. Mai 1920 wurde jedoch mit der Verſicherungsgeſellſchaft eine Einigung erzielt und die eingereichte Klage zurückgezogen Die Tumultſchadenfälle blieben danach bei einer Entſchädigungsleiſtung der Verſicherungsgeſell⸗ ſchaft von höchſtens 240 000 ℳ für alle ſich innerhalb eines Verſicherungsjahres ereignenden Perſonenſchadensfälle gegen Zahlung einer Jahresprämie von 10 000 ℳ vom 1. November 1918 ab verſichert. 1918 wurden 220 Schadenerſatzanträge mit einer Schadenhöhe von etwa 200 000 ℳ auf Grund des preußiſchen Tumultſchadengeſetzes vom 11. März 1850 ge⸗ ſtellt, die aber ſämtlich abgelehnt wurden, da dieſes Geſetz auf die der zeitigen Revolutions⸗ ſchäden keine Anwendung finden kann. Gegen die ablehnenden Beſcheide ſind 29 Prozeſſe gegen die Stadtverwaltung angeſtrengt worden, die noch nicht entſchieden ſind. Im Ver⸗ waltungsjahre 1919 traten 151 Schadenfälle ein. Die Schadenhöhe läßt ſich noch nicht an⸗ nähernd feſtſtellen. Infolge Ablehnung und Hinauszögerung der Klärung der Rechtslage — die Regierung wurden 3 Klagen gegen die Stadtverwaltung erhoben, die z. 3 noch weben. Zur Gewährung von Darlehen und Unterſtützungen an tu⸗ multgeſchädigte Charlottenburger Einwohner, die ſich in beſonderer Notlage befinden, wurde durch Gemeindebeſchluß vom 9./25. April 1919 ein Hilfsfond von man 2 errichtet, aus dem bis zum 1. April 1920 darlehnsweiſe 19 170 ℳ gezahlt worden ſind. 2