— 26 — Sollſtellungen R 6 eſte am bzw. berichtigtes Einnahmen Verwalt 4 Reſteſoll Jahresſchluß 2 14 44 144 L 1 4 Steuerfälle nach dem 30. Juni 1913. 1915 Lfd. Verwaltungg. 104 595 49 51 493 46 53 102 03 Reſtverwaltuungg 37 107 01 4 073 78 33 033 23 1916 Lfd. Verwaltung 69 797 44 47 340 74 22 456 70 Reſtverwaltung 66 672 98 47 049 12 19 623 86 1917 Lfd. Verwaltungg. 67 451 49 66 543 61 163 74 Reſtverwaltuung 97 806 40 65 219 07 32 587 34 1918 Lfd. Verwaltungg. 165 495 66 108 959 77 50 898 21 Reſtverwaltuung 12 315 26 1 709 92 10 605 34 1919 Lfd. Verwaltung 150 905 98 131 556 18 16 349 80 Reſtverwaltuug 61 503 55 50 435 36 11 068 19 1920 (erſtes Halbjahr) Lfd. Verwaltung. 140 782 62 74 908 94 — — Reſtverwaltuung 22 917 99 20 338 02 K — Bei der laufenden Verwaltung 1915 blieb infolge von Rückzahlungen ein ungedeckter Fehl⸗ betrag von 16 983,44 ℳ, bei der Reſtverwaltung des Jahres 1917 ein ſolcher von 34 019,66 ℳ, wovon auf die Stadtgemeinde 7642,55 ℳ bezw. 15 308,55 ℳ entfielen. Gemeindegrundſteuer. Der Steuerſatz betrug zunächſt 2,7% des gemeinen Wertes der bebauten und 5,4% der unbebauten Grundſtücke, mußte aber 1919 auf 3% bzw. 6% erhöht werden. Der gemeine Wert der veranlagten Grundſtücke belief ſich 1915 auf 1 777 475 000 %ℳ, 1916 auf 1 783 792 000 ℳ, 1917 auf 1 763 871 000 %], 1918 auf 1 759 799 000 ℳ und 1919 auf 1 805 508 000 ℳ. Der auffallende Umſtand, daß der ge⸗ meine Wert faſt unverändert blieb, während doch ſonſt alle Werte nach dem Kriege be⸗ deutend ſtiegen, erklärt ſich einmal daraus, daß die aus der Kriegsnotwendigkeit einge⸗ führten Höchſtmieten, die den Ertrag der Miethäuſer zwangsweiſe einſchränken, fortbeſtehen und den wirklichen Wert verdecken, und daß ferner die bei Veräußerungen erzielten höheren Kaufpreiſe ſteuerlich noch nicht in Erſcheinung treten. Gegen die Veranlagung wurden im Jahre 1915 1916 1917 1918 1919 Einſprüche eingelgtt 431 627 667 216 379 davon als begründet anerkannt 264 408 339 112 85 Klagen erhoben 41 55 28 43 56 davon mit Erfolg 2² 37 10 10 23 Steuerreſte am Jahresſchluß 452 445 425 389 360 189 262 918 255 711 Am 1. April 1920 verlor die Charlottenburger Steuerordnung infolge der Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin ihre Gültigkeit. Das Steuerrecht für Groß⸗Berlin war jedoch noch nicht ſoweit vorbereitet, daß eine ordnungsmäßige Veranlagung der Gemeinde⸗ grundſteuer für das Steuerjahr 1920 erfolgen konnte. Es mußten vielmehr gemäß § 58,8 3. 4 des Geſetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (G. S. 1920 Nr. 19) die Steuern bis zum Zuſtandekommen des Umlageverteilungsbeſchluſſes der neuen Stadtgemeinde Berlin vorläufig nach den für 1919 feſtgeſetzten Sätzen weiter erhoben werden. — Das vorläufige Steuerſoll betrug am 1. April 1920: 6 019 533 ℳ. Die eingezogenen Beträge werden den Steuerpflichtigen als Abſchlagszahlungen auf die end⸗ gültig veranlagten Steuern angerechnet. Infolge dieſer Regelung mußten auch die endgültigen Entſcheidungen auf Einſprüche gegen den gemeinen Wert bis zur endgültigen Veranlagung ausgeſetzt werden. 5 Mit der Grundſteuer zuſammen erfolgte die Veranlagung der Kanaliſationsgebühr und der Müllabfuhrgebühr. Die Kanaliſationsgebührenſätze, die urſprünglich 1,5% der kanaliſterten Straßenfront betrugen, wurden im letzten Viertelfahr 1919 auf 2,7% erhöht, die Müllabfuhrgebühren gleichzeitig von 2% auf 6,6 %. Da das Geſetz Groß⸗Berlin für die Kanaliſations⸗ und Müllabfuhrgebühren keine Einſchränkungen vorſah, erfolgte die Veranlagung für 1920 wie üblich. Um jedoch die Charlottenburger Gebührenordnung für die Benutzung der Schwemmkanaliſation den übrigen Groß⸗Berliner Gebührenordnungen an⸗ zupaſſen, wurde die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der kanaliſterten Grundſtücks⸗ *