— 56 — wurden die Beſtimmungen für das Charlottenburger Mieteinigungsamt im Mai 1915 dahin abgeändert, daß dieſes zugleich als Hypothekeneinigungsamt in Tätig⸗ keit trat. Hierzu wurden dem Amt auch die ſogenannten 3wangsbefugniſſe ver⸗ mtene die Beteiligten verpflichtet ſind, vor dem Amt zu erſcheinen und Auskunft zu erteilen. Durch die Bundesratsverordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 in Verbindung mit dem Erlaß des Miniſters des Innern vom 30. Auguſt 1917 und der Mieter⸗ ſchutzverordnung vom 23. September 1918 wurde das Einigungsamt ferner ermächtigt, auf Anrufen eines Mieters über die Wirkſamkeit einer Kündigung des Vermieters, über die Fortſetzung des Mietverhältniſſes, auch wenn keine Kündigung vorliegt, bis zur Dauer eines Jahres ſowie über eine Erhöhung des Mietzinſes im Falle der Fortſetzung zu beſtimmen, auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeſchloſſenen Mietvertrag, deſſen Erfüllung von einer Entſcheidung über die drei eben genannten Fälle oder vor einem Vergleich vor dem Mieteinigungsamt getroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufzuheben. Ferner wurde das Mieteinigungsamt in die Lage geſetzt, die Erlaubnis des Ver⸗ mieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlaſſen, insbeſondere die Sache weiter zu vermieten (§ 549 Abſ. 1 des BB.). zu erſetzen. Auf Grund beſonderer Ermächtigungen des Preußiſchen Miniſters für Volkswohlfahrt wurde angeordnet, daß die Erhebung von Räumungsklagen und die Vollſtreckung aus Räumungsurteilen nur mit vor⸗ heriger Zuſtimmung des Mieteinigungsamtes erfolgen dürften. Durch das Geſetz vom 11. Mai 1920 wurde die Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 / 22. Juni 1919 über den 31. Dezember 1920 hinaus bis auf weiteres verlängert und das Einigungsamt zur Entſcheidung über Beſchwerden gegen eine von der Gemeindebehörde auf Grund der Wohnungsmangelverordnung im Einzelfalle getroffene Verfügung für zuſtändig erklärt. Sodann ſind die Einigungsämter gemäß § 74 der Ausführungsbeſtimmungen zum Kohlenſteuergeſetz vom 8. April 1917 als Schiedsſtelle errichtet für die aus der An⸗ wendung des § 37 Abſ. 3 des Kohlenſteuergeſetzes herrührenden Streitigkeiten zwiſchen Mietern und Vermietern über die Abwälzung der Kohlenſteuer. Die Bundesratsverordnung über Sammelheizung und Warmwaſſerverſorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 beſtimmte die Mieteinigungsämter als Schie dsſtellen für Streitigkeiten die ſich aus dem Betriebe der bezeichneten Anlagen in Verbindung mit den behördlichen An⸗ ordnungen über die Einſchränkung der Heizung und Warmwaſſer⸗ verſorgung zwiſchen Mietern und Vermietern ergeben. Eine ergänzende Verordnung über Mieterſchutz und Sammelheizung erging am 22. Juni 1919. Sowohl für Kohlenſteuer⸗Erſtattungsanſprüche der Vermieter als auch Minderungsanſprüche der Mieter wegen Einſchränkung der Heizung und Warmwaſſerverſorgung wurden vom Kohlenverband Groß⸗Berlin mit Zuſtimmung der beteiligten Gemeinden einheitliche Beſt immun⸗ gen für Groß⸗Berlin getroffen, ſo daß das Einigungsamt mit derartigen Streitig⸗ keiten nur ausnahmsweiſe befaßt wurde. Vor ganz neue Aufgaben ſah ſich das Amt durch die preußiſche Höchſtmieten⸗ verordnung vom 9. Dezember 1919 geſtellt. Um die ſich aus dieſer Verordnung ergebenden zahlreichen Schwierigkeiten rechtlicher und tatſächlicher Art zu beheben, wurden im Ein⸗ vernehmen mit den Mieteinigungsämtern Wilmersdorf und Schöneberg gemeinſame Richt⸗ linien aufgeſtellt. Beſondere Bedeutung gewannen die überaus zahlreichen Anträge auf Feſt⸗ ſetzung der Friedensmiete von 1914, auf Trennung von Miete und Heizungskoſten, ſowie die Anträge auf Bewilligung von Reparaturkoſtenzuſchlägen auf Grund des § 10 der Höchſt⸗ mietenverordnung. 1 Durch Magiſtratsbeſchluß vom 15. November 1917 wurden die Befugniſſe aus den Verordnungen vom 4. April 1916, 12. Oktober 1917 und 31. Juli 1919 über die Feſtſetzung von Pachtpreiſen für Kleingärten dem Einigungsamt übertragen. Die für das Amt aufgewendeten Koſten ſtiegen bis zum Jahre 1920 auf faſt 1% Mill. ℳ, rund 1 250 000 %ℳ perſönliche Ausgaben und 250 000 ℳ. ſachliche Auf⸗ wendungen (für Vorhaltung von etwa 20 Geſchäftsräumen und Sitzungsſälen, Schreibpapier, Formulare, Porto uſw). Im Juni 1920 wurde deshalb dem Berliner Magiſtrat unter Vorlegung eines entſprechenden Entwurfs empfohlen, eine einheitliche Koſtenordnung für die Groß⸗Berliner Einigungsämter mit hohen Sätzen einzuführen. Das Einigungsamt wurde ſeit ſeinem Beſtehen in Anſpruch genommen: in Mietangelegenheiten: Lune mär einem 1914 1915s 1916 1917 1918 1919 1920 ] Summe Mietwert von bis 500 98 156 96 349 1886 2207 2285 7077 500 bis 1200 314 424 272 539 3527 6465 9378 20 919 1200 , „ 3000 „ 228 312 178 357 1870 4678 5426 13 049 über 3000 60 80 57 86 3838 1222 1714 4 107 ohne Angabe — — 2— —— — 1040 1937 2 977 Insgeſamt 700 972 308 1331 7621 16 162 20 740 48 129