— 29 — 2 Eine Neuerung führte das Arbeitsamt gleichfalls 1917 mit der Angliederung des erweiterten „Freiwilligen Erziehungsbeirats“ der öffentlichen Waiſenpflege unter dem Namen „Erziehungs⸗ und Berufsbeirat“ ein. Dieſer Beirat erſtreckte nunmehr ſeme Fürſorge auch auf ſchulentlaſſene Jugendliche und ſelbſt auf Erwachſene, die bei der Wahl eines Berufes, bei Schwierigkeiten in der Berufstätigkeit oder beim Berufswechſel eines Rates bedürfen und dieſen Rat bei ihren Angehörigen nicht finden konnten. Die Mitwirkung ärzt⸗ licher Fachbeiſtände wurde als Fortſetzung der ſchulärztlichen Tätigkeit geſichert. Die Tätig⸗ keit der Kleinkinder⸗ und Schulkinderfürſorge wurde dadurch weiter nutzbar gemacht, daß das Arbeitsamt in enger und dauernder Fühlung mit den Schulen und Fortbildungsſchulen, mit der Jugendfürſorgeabteilung der Vereinigung für Wohltätigkeitsbeſtrebungen und mit dem Hauptausſchuß für Jugendpflege arbeitete. Am 15. 5. 1920 wurde der „Erziehungs⸗ und Be⸗ rufsbeirat“ dem neuerrichteten Jugendamt angegliedert. Den neuen Aufgaben des Arbeitsamts entſprechend wurde die Verwaltungsdepu⸗ tation für das Arbeitsamt neugeſtaltet. Nach dem Gemeindebeſchluß vom 27. 7. 1917 beſteht die Deputation aus 4 Magiſtratsmitaliedern, 5 Stadtverordneten, je 4 Arbeitgebern und Ar⸗ beitnehmern (je 3 aus Handwerk und Induſtrie, je 1 aus dem Handelsgewerbe) und einer Anzahl ſtändiger Sachverſtändiger, darunter mindeſtens 3 Frauen. Von der Stadtverord⸗ netenverſammlung werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt: die Stadtverordneten⸗ mitglieder, aus der Vorſchlagsliſte des Gewerbe⸗ bzw. Kaufmannsgerichts die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Sachverſtändigen. Von den erſtmalig Gewählten ſcheidet ein Drittel nach 2 Jahren, das zweite Drittel nach weiteren 2 Jahren aus, die Ausſcheidenden werden durch das Los beſtimmt. Dem Arbeitsamt ſind paritätiſche Fachausſchüſſe für die weſent⸗ lichen Berufsarten als Organe angegliedert und Berufspfleger⸗ und pflegerinmen zugeteilt, denen die Fürſorgebedürftigen zugewieſen werden. Nachdem die Stadt Berlin den „Zentral⸗ verein für Arbeitsnachweis“ als ſtädtiſche Einrichtung übernommen hatte, wurde im Sep⸗ tember 1918 der Ausſchuß Groß⸗Berliner Arbeitsnachweiſe gegründet, dem auch die Stadt Charlottenburg beitrat. Aufgabe des Ausſchuſſes iſt die ein heitliche Regelung der gewerblichen Facharbeitsnachweiſe, Aufſtellung von Richtlinien für die Einrichtung und Verwaltung von Arbeitsnach⸗ weiſen und Abſtellung von Mißſtänden. Die 1915 gegründete Zentralaus⸗ kunftsſtelle für Berlin und die Provinz Brandenburg wurde aufgelöſt. An ihre Stelle trat die Zentralauskunftsſtelle der Arbeitsnachweiſe Groß⸗Berlins, die unter Aufſicht des Aus⸗ ſchuſſes Groß⸗Berliner Arbeitsnachweiſe ſteht, und die Zentralauskunftsſtelle für die Provinz Brandenburg, zwiſchen denen ein enges Zuſammenarbeiten ſtattfinden ſoll. Bei der Durchführung der Erwerbsloſenfürſorge fiel dem Arbeits⸗ nachweis die Aufgabe zu, durch Abſtempelung der Vormerkſcheine die Nichtnachweisbarkeit ge⸗ eigneter Arbeit zu beſcheinigen. Die ſachaemäße Vermittlung litt von 1919 an unter der Zuweiſung von Erwerbsloſen durch die Fürſorgeſtellen zur bevorzugten Vermittlung, wenn es ſich nämlich um beſchränkte Erwerbsfähige oder Arbeitsunluſtige handelte. Gewiß ſoll die Erwerbsloſenfürſorge im Arbeitsnachweis eine Stütze finden, aber eine Bevorzugung gewiſſer Perſonen erſchüttert das Vertrauen der Arbeitgeber und nehmer zum Arbeitsnachweis. Grundſatz der Arbeitsvermittelung muß bleiben, den geeigneten Mann an die rechte Stelle zu bringen. Die Zahl der kontrollierten Arbeitsloſen war folgende: ungelernte 2 gelernte ugendliche 5 Arbeiter §iAe Arbeiter a 29./30. Juni 1919 1989 19 371 2379 1118 30.81. Juli 1919 1939 12 341 2292 1257 29./30. Auguſt 1919 1927 9 286 2222 1141 29., 30. September 1919 1811 16 208 2035 1071 30./31. Oktober 1919 1793 12 281 21⁰86 1032 28. 29. November 1919 1801 15 343 2159 960 30./31. Dezember 1919 1776 8 327 2111 877 30./31. Janunar 1920. 1940 12 340 2292 622 27.J28. Februar 1920. 1676 — 3 322 2001 478 30./31. März 1920. 1611 6 246 1863 468 29./30. April 1920. 1208 7 130 1345 469 30.131. Mai 1920. 1151 10 125 1286 551 29./30. Junr 1920 1431 24 200 1655 587 30.31. Juli 1923.⸗ 1422 22416 180 1618 605 30./31. Auguſt 1920 1432 15 170 1617 2. 709 29./30. September 1920 1492 17 104 1633 696 Da nach den Vereinbarungen unter den Gemeinden Groß⸗Berlins die Facharbeiter größtenteils die zuſtändigen Arbeitsnachweiſe in Berlin benutzen müſſen, wird durch dieſe Arbeitsloſenkontrolle die tatſächliche Arbeitsloſigkeit in Charlottenburg nicht ganz erfaßt. Die obenſtehenden Ziffern haben nur bedingte Geltung. Die Tatſache, daß Charlottenburg nur wenige Facharbeitsnachweiſe beſitzt, entlaſtete jedoch den ſtädtiſchen Arbeitsnachweis ſo erheb⸗ lich, daß Organiſationsänderungen während der Demobilmachung des Heeres nicht erforderlich