— ausſchüſſe der einzelnen Stadt⸗ und Landkreiſe kamen hierdurch nicht in Fortfall, hatten vielmehr neben ihrer Eigenſchaft als ausführende Organe der Beſchlüſſe des Demobilmachungs ausſchuſſes Groß⸗Berlin unter eigener Verantwortung alle Angelegenheiten in den einzelnen Stadigemeinden auf dem geſamten Gebiete der wirtſchaftlichen Demobilmachung zu bearbeiten. So traf der Einquartierungsausſchuß alle Maßnahmen hinſichtlich der Einquartierung und der Verpflegung der hier angekommenen Kriegsteilnehmer ſowie der aus den Etappen zurück⸗ gekehrten Frauen und Mädchen, während die übrigen Unterausſchüſſe dauernd um die Hebung der Arbeitsnot bemüht waren. Beſonders wichtig war die Frage der Beſchaffung von Arbeits⸗ gelegenheit für die einheimiſche Bevölkerung. Zur Beratung und Durchführung der erforder⸗ lichen Maßnahmen fanden Beſprechungen mit Vertretern von Induſtrie und Gewerbe ſtatt, in denen die Notwendigkeit einer Zuſammenarbeit zwiſchen Induſtrie und Stadtverwaltung anerkannt wurde. Es wurde demgemäß ein Ausſchuß von 7 Vertretern der Induſtrie gewählt, der in enger Zuſammenarbeit mit der Stadtverwaltung die weiteren Maßnahmen beriet. Der Magiſtrat beſchloß hierauf Anfang Januar 1919, die von den einzelnen Ver⸗ waltungsdeputationen in Vorſchlag gebrachten Notſtandsarbeiten zur Bekämpfung der Arbeits⸗ loſigkeit mit einem Koſtenaufwande von rd. 16,75 Millionen J ausführen zu laſſen. Zur Beſtreitung der Koſten wurden, ſoweit die Mittel nicht bereits aus Anleihen zur Verfügung ſtanden, von den ſtädtiſchen Körperſchaften 10 Millionen ℳ bewilligt. Die Notſtands⸗ arbeiten konnten bis 30. 9. 1920 derart gefördert werden, daß die Abrechnung wegen Ueber⸗ nahme der Ueberteuerungszuſchüſſe durch Reich und Staat 1921 fertiggeſtellt wurde. In Anlehnung an die Verordnung des Reichsarbeitsminiſters vom 28. 3. 19/ 26. 4. 19 betr. Freimachung von Arbeitsſtellen während der Zeit der wirtſchaftlichen Demobil⸗ machung wurden vom Demobilmachungsausſchuß Groß⸗Berlin die Verordnungen vom 3. 4. 19 betr. Entlaſſung Auswärtiger, vom 3. 7. 19 betr. Verbot der Einſtellung Auswärtiger und vom 13. 7. 20 betr. Entlaſſung auf Erwerb nicht angewieſener Perſonen erlaſſen. Ihr Zweck war, die während des Krieges und ſpäter nach Groß⸗Berlin zugezogenen Arbeitnehmer zum Schutze der Berliner Erwerbsloſen fernzuhalten und damit den Arbeitsloſen Groß⸗Berlins nach Möglichkeit Arbeit zuzuweiſen. Bis zum 30. 9. 20 wurden von dem Demobilmachungs⸗ ausſchuß über die Entlaſſung Auswärtiger 665, zum Verbot der Einſtellung Auswärtiger 1401 und über die Entlaſſung auf Erwerb nicht angewieſener Perſonen 38 Beſchlüſſe gefaßt. Zahl⸗ reiche andere Anträge und Anfragen fanden ohne Inanſpruchnahme des Ausſchuſſes ihre büromäßige Erledigung. Die Verordnung vom 3. 4. 19 und 3. 7. 1919 erfuhren unter dem 24. 9. 1920 unweſentliche Aenderungen. G6. Die Erwerbsloſenfürſorge. Laut Reichsverordnung vom 13. November 1918 wurde auch für Charlottenburg die Einrichtung der Erwerbsloſenfürſorge nach dem Statut der Erwerbsloſenfürſorge Groß⸗ Berlins durchgeführt, das zwiſchen den im Lebensmittelverband Groß⸗Berlin zuſammen⸗ geſchloſſenen Gemeinden vereinbart und durch Genehmigung des Demobilmachungskommiſſars für Groß⸗Berlin beſtätigt worden war. Seither mußten die grundlegenden Beſtimmungen und auch die Unterſtützungsſätze verſchiedentlich geändert werden. Die jetzige Grundlage bildet die Reichsverordnung über die Erwerbsloſenfürſorge in der Faſſung vom 26. 1. 1920/. 5. 1920. Von dem Geſamtaufwand werden dem Groß⸗Berliner Gemeindeverbande durch das Reich ¾, und durch den preußiſchen Staat je erſetzt. Die Zahl der in Charlottenburg bisher aus dieſen Mitteln unterſtützten Erwerbsloſen war je nach der mehr oder weniger ungünſtigen Lage des Arbeitsmarktes erbeblichen Schwankungen unterworfen. Ende Dezember 1918 waren rund 2400 unterſtützte Erwerbsloſe vorhanden. Ihre Zahl, nieg im März 1919 auf 10 300, um dann bis Anfang Jult 1920 auf 3400 herabzugehen Von dieſem Zeitpunkte ab macht ſich wieder ein Steigen bemerkbar, ſo daß am 30. September 1920 ſchon wieder 4600 Erwerbsloſe zu unter⸗ ſtützen waren. Die Geſamtaufwendungen einſchließlich der Verwaltungskoſten betrugen bis zum Schluß der Berichtszeit 17 436517,95 ℳ; hiervon entfielen auf die Stadiverwaltung Charlottenburg ¼2 2906086,33 ℳ. Mit der Aufnahme und Bearbeitung der Unterſtützungsanträge wurden in Char⸗ lottenburg die 10 während des Krieges für Zwecke der Kriegswohlfahrtspflege eingeſetzten Unterſtützungskommiſſionen beauftragt, deren Geſchäftsräume ſich ortlich entſprechend den 10 Steuerzahlſtellen in den einzelnen Stadtbezirken befinden. Dieſen Kommiſſionen iſt aus Zweckmäßigkeitsgründen die Durchführung der Erwerbsloſenfürſorge übertragen, da nach Be⸗ endigung des Krieges der Umfang der Kriegswohlfahrtspflege allmählich geringer werden, die Erwerbsloſenfürſorge jedoch ſteigende Bedeutung gewinnen mußte. Zudem bildeten die bei den Unterſtützungskommiſſionen vorhandenen Kriegsunterſtützungsvorgänge häufig wertvolle Hilfsmittel für die Zwecke der Erwerbsloſenfürſorge. Beſondere Aufmerkſamkeit wurde ſeit Januar 1920 den Maßnahmen der produktiven Erwerbsloſen fürſorge gewidmet, die gemäß § 15 der Reichs⸗ verordnung über die Erwerbsloſenfürſorge geeignet ſind, den Abbau der Erwerbsloſenfürſorge zu fördern. Auf Grund der von Reich und Staat hierfür in Ausficht geſtellten Zuſchüſſe und Darlehen wurden von den zuſtändigen Verwaltungsſtellen (Hochbau⸗, Tiefbau⸗ und Park⸗ verwaltung) Notſtandsarbeiten in die Wege geleitet, für die insgeſamt zunächſt 10 621 500 ℳ von Groß⸗Berlin zur Verfügung geſtellt ſind. Beim Verbrauch dieſer Mittel ſowie der Reichs⸗ und Staatszuſchüſſe ſollen die hieraus zu fördernden Notſtandsunternehmungen grund⸗ 4 nur Erwerbsloſe oder aber ſonſt der Erwerbslofigkeit anheimfallende Arbeitnehmer eſchäftigen.