3. der jedesmalige Eigentümer eines oder beider Grundſtücke in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlung einſtellt, oder wenn 4. d ie Käuferin nicht innerhalb eines Mo⸗ nats nach den im § 5 dieſes Vertrages an gegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Die Käuferin iſt berechtigt, das geſamte Kauf⸗ geld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung wird die Käuferin mit den erkauften Grundſtücken auf ihre Koſten Hypothek beſtellen und Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsbedin⸗ gungen in das Grundbuch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beantragen. Die Käuferin wird ſich und ihre Rechtsnach⸗ folger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſt⸗ kaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangs⸗ vollſtreckung in die erkauften Grundſtücke und in ihr ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzuneh⸗ menden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer der Grundſtücke zuläſſig ſein ſoll. Die Käuferin wird bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erieilen läßt, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und be⸗ antragt werden. Die Käuferin hat zu bewilligen und zu bean⸗ tragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 3. Die Auflaſſung der Grundſtücke hat binnen 6 Wochen nach der im § 9 vorgeſchriebenen Geneh⸗ migung zu erfolgen, und zwar pfand⸗ und laſten⸗, pacht⸗ und mietsfrei gegen Aushändigung der nota⸗ riellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Ver⸗ trages an den Magiſtratsvertreter. Die Übergabe der Grundſtücke gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzen und Laſten gehen mit dem Tage der Auf⸗ laſſung an die Käuferin über. § 4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkauften Grundſtücke frei von Hypotheken und Grundſchulden find, bezw. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden. Die Beitrüge fur die Erbreiterung der Bismarck Straße übernimmt die Stadtgemeinde. Hinſichtlich der Leiſtungen für Grundſtücks⸗ entwäſſerung verbleibt es bei den ortsſtatutariſchen Vorſchriften. 5. Die Käuferin verpflichtet ſich, auf den erkauften Grundſtücken Wohnhäuſer zu errichten und mit deren Bau ſpäteſtens am 15. März 1906 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß die Käuferin daran ein Verſchulden trifft, ſo iſt die Käuferin verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu beginnen. Die Käuferin verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Be⸗ ginn oder die Fortſetzung des Baues verhindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. 5. —— § 6. Für die Erfüllung der Bauverpflichtungen haftet die Käuferin der Stadtgemeinde gegenüber in folgender Weiſe: Das Intereſſe der Stadtgemeinde an der Er⸗ füllung der Verpflichtungen wird für die Quadrat⸗ rute der verkauften Grundſtücke und für das Jahr auf 100 ℳ feſtgeſetzt. Das Intereſſe an der Be⸗ bauung der verkauften Grundſtücke wird hiernach durch das Produkt der Rutenzahl und des Einheits⸗ ſatzes von 100 ℳ für jedes Jahr der ſpäteren Be⸗ bauung als der vorſtehend vereinbarten errechnet. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, für jedes ange⸗ fangene Jahr der ſpäteren Bebauung, als der vor⸗ ſtehend vereinbarten, das Erfüllungsintereſſe unbe⸗ ſchadet des Anſpruchs auf Erfüllung zu fordern. 7 Die Käuferin verpflichtet ſich, in dem zu er⸗ richtenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen und zwar in dem erſten, zweiten und dritten Ober⸗ geſchoß nicht unter 6 und 7 Zimmern nebſt Bade⸗ zimmern, in dem vierten Obergeſchoß nicht unter 5 und 6 Zimmern nebſt Badezimmern anzulegen Im Hauſe iſt Centralheizung und Fahrſtuhl anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind , im. Zuſtimmung des Magiſtrats Charlortenburg zuläſfig. Die Käuferin verpflichtet ſich ferner, die Faſſade der nach § 5 zu errichtenden Wohnhäuſer dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern. Der Entwurf der Faſſade ailt als nicht beanſtandet, wenn innerhald dieſer Friſt der Käuferin etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. Alss Sicherheit für die Erfüllung der in dieſem § übernommenen Verpflichtungen hat die Käuferin einen Betrag von 5000 ℳ in mündelſicheren 3/⅛ % oder 4% Papieren bei der Stadthauptkaſſe zu hinter⸗ legen, die Sicherheit wird nah Erfüllung der Ver⸗ pflichtung zurückgegeben. Die Ausloſung der Papiere wird nicht überwacht. 8 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragungen ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt die Käuferin. § 9. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſamm lung ſowie den Bezirks⸗ ausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. Februar 1906 erteilt und der Käuferin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Frau Marie Eliſabeth Lancelle geb. v. Faſtnagel, Johannes Andreae, Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus, als Urkundsbeamter der Stadtgemeinde Charlottenburg. ———