21 Flächengröße des Platzes die neue Fluchtlinie die Straße 33— V 3 ſenkrecht trifft. Das Königliche Polizei⸗Präſidium in Berlin als Vertreter des durch die Fluchtlinienänderung betroffenen Eigentümers des Grundſtücks Band 218 Blatt Nr. 7323 des Grundbuchs, des Königlich Preußiſchen Staatsfiskus, ſtimmt der Fluchtlinien⸗ anderung zu und verpflichtet ſich, gegen den vom Magiſtrat aufzuſtellenden Fluchtlinienplan Einſpruch nicht zu erheben. § 2. Durch die Verſchiebung der Fluchtlinien wird ein Teil des bisherigen Straßenlandes Bauland und ein Teil des bisherigen Baulandes Straßenland. Beide Teile ſind genau gleich groß. Die nutzbare Fläche des Grundſtücks Band 218 Blatt Nr. 7323 bleibt alſo durch die Fluchtlinienverlegung unverändert. Das Kénigliche Polizei⸗Präſidium in Berlin verpflichtet ſich namens des Königlich Preußiſchen Staatsfiskus, die von dem genannten Grundſtücke nach Maßgabe des hier angehefteten Lageplanes in den Sophie Charlotte Platz fallende Fläche unent⸗ geltlich, pfand⸗ und laſtenfrei an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen, während ſich dieſe als Gegenleiſtung verpflichtet, die nach Verſchiebung der Fluchtlinien zu Bauland gewordene Straßenland⸗ fläche unentgeltlich, pfand⸗ und laſtenfrei an das Königliche Polizei-Präſidium in Berlin aufzulaſſen. Es findet ſomit nur ein Austauſch der bezüglichen Flächen ſtatt. Die Parteien erkennen an, daß die auszutauſchenden Flächen von gleichem Werte ſind und die Auszahlung einer Entſchädigung nicht ſtatt⸗ findet. 8 8., Die Beſchaffung der Kataſtermaterialien ver⸗ anlaßt der Magiſtrat in Charlottenburg auf Koſten des preußiſchen Staatsfiskus. Die Auflaſſung hat innerhalb 4 Wochen nach förmlicher Feſtſetzung des Fluchtlinienplanes und Eingang der Genehmigung des Herrn Miniſters, ſowie des Bezirksausſchuſſes zu erfolgen. 4. Die Übergabe der auszutauſchenden Flächen er⸗ folgt ſofort nach Genehmigung des Vertrages durch die im § 6 bezeichneten Körperſchaften und Geneh⸗ migungsbehörden. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ wie der Auflaſſung und die etwaige Umſatzſteuer tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Königliche Polizei⸗Präſidium nimmt jedoch für ſich nach § 5b des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch. Überdies tritt für den ge⸗ ſamten Austauſch Stempelfreiheit gemäß § 4e Stempelſteuergeſetzes ein. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung, den Bezirksausſchuß ſowie den Herrn Miniſter des Innern abhängig. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum erteilt und bis dahin den Erſchienenen zu 2 und 3 gegenſeitig ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien irgend welche Rechte aus dem Abkommen herleiten. Tagesordnung Nr. 7. Druckſache Nr. 14. Vorlage betr. Beihilfe für die notleidenden Deutſchen Rußlands. Urſchriftlich ohne Anlagen an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Hilfsausſchuß für die notleidenden Deutſchen Rußlands zu Berlin werden für ſeine Zwecke 1000 ℳ aus bereiten Mitteln bewilligt. Zur Linderung des durch den Aufruhr in den ruſſiſchen Oſtſeeprovinzen herbeigeführten außerordent⸗ lichen Notſtandes deutſcher Stammesgenoſſen haben ſich in Berlin ebenſo wie in Königsberg, Frankfurt a. M. und an anderen Orten Hilfsausſchüſſe gebildet. Die eingehenden Geldmittel ſollen in gleicher Weiſe Reichsdeutſchen und ruſſiſchen Staatsange⸗ hörigen deutſcher Zunge, insbeſondere den vertriebenen deutſchen Geiſtlichen, Lehrern, Förſtern, Gewerbe⸗ treibenden, Müllern, Handwerkern uſw. zugewendet werden. Die baltiſchen Ritterſchaften wollen ihren Angehörigen aus eigener Kraft helfen. Dem Vorgange anderer Gemeinden folgend be⸗ antragen wir dem Hilfsausſchuſſe zu Berlin eine Beihilfe in der angegebenen Höhe aus ſtädtiſchen Mitteln zu bewilligen. Charlottenburg, den 25. Januar 1906. Der Magiſtrat. Matting u. 1. B. III. 3950. E Druck von Adolf Gerg, Charlonlenburg.