22 Dorlagen, welche nicht für die Offentlichkeit beſtimmt ſind. (Zu der Sitzung am 31. Jannar 1906.) Tagesordnung Nr. 9. Druckſache Nr. 15. Vorlage betr. Erwerb von Grundſtücken am Nonnendamm und Tegeler Weg. Urſchriftlich mit den Heften 40 und 353 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem Ankauf der am Zuſammenlauf des Nonnen⸗ damms mit dem Tegeler Wege belegenen 3 Grundſtücke Band 101 Blatt Nr. 3856, 3857 und 3859 nach Maßgabe des mit dem Amts⸗ maurermeiſter Ernſt Gerhardt abgeſchloſſenen Vertrages vom 30. Oktober v. Is. — Nr. 699 des Urkundenverzeichniſſes — wird zugeſtimmt. b) Der Kaufpreis von 100 000 ℳ iſt zunächſt vorſchußweiſe und ſpäter aus dem zu bildenden Straßenregulierungsfonds zu entnehmen. 2 Durch Beſchluß der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung vom 7. Juni v. Is. (vgl. Druckſachen Nr. 212 und 230 von 1905) ſind wir ermächtigt worden, zum Zwecke der Vorbereitung der Freilegung des Nonnen⸗ damms und Tegeler Weges u. a. das zu den 3 Gerhardt'ſchen Grundſtücken Band 101 Bl. Nr. 3856, 3857 und 3859 des Grundbuchs gehörende bebau⸗ ungsplanmäßige Straßenland im Wege der Enteignung zu erwerben. In Ausführung dieſes Beſchluſſes haben wir das Enteignungsverfahren eingeleitet Wir haben jedoch, als wir bei dem Erörterungstermin im Ent⸗ eignungsverfahren die Wahrnehmung machten, daß die Sachverſtändigen eine Schätzung treffen würden, die eine vergleichsweiſe Beilegung empfehlen möchte, mit dem Amtsmaurermeiſter Gerhardt über den frei⸗ händigen Ankauf der 3 ganzen Grundſtücke den hier⸗ unter abgedruckten Vertrag vom 30. Oktober v. I. abgeſchloſſen. In dieſem Vertrage hat ſich Herr Gerhardt verpflichtet, die 3 Grundſtücke zum Geſamt⸗ preiſe von 100 000 ℳ an die Stadtgemeinde zu ver⸗ kaufen. Die Grundſtücke liegen am Zuſammenlauf des Nonnendamms mit dem Tegeler Wege. Ihre genaue Lage iſt aus dem dem Heft 40 vorgehefteten Lageplan erſichtlich. Das zu dieſen Grundſtücken ge⸗ hörende bebauungsplanmäßige Straßenland, ſoweit es vor den alten Baufluchtlinien des Nonnendamms und Tegeler Weges belegen iſt, will Herr Gerhardt unentgeltlich an die Stadtgemeinde abtreten. Er hat ſich hierzu uns gegenüber durch beſonderen Vertrag verpflichtet. Unter Ausſcheidung dieſes von Herrn Gerhardt unentgeltlich abzutretenden Geländes ſtellen F ſich die Größenverhältniſſe der 3 Grundſtücke wie olgt: 2 Band 101 Blatt Nr. 3856 660 qm bh „ 191 „ „ 3852 619 „ c) „ 101 „ „ 3858 483 „ zuſammen 1762 qm. Hiervon entfallen auf das zwiſchen den alten und neuen Baufluchtlinien be⸗ legene Straßenland Der verbleibende Reſt von 1172 am ſtellt reines Bauland dar. Unter Zugrundelegung des von Herrn Gerhardt geforderten Kaufpreiſes er⸗ gibt ſich für die Quadratrute ein Einheitspreis von 805 ℳ. Die Schätzung der Sachverſtändigen wird, wie wir vor einigen Tagen erfahren haben, auf 60 ℳ für 1 qm oder für die Quadratrute auf 851 ℳ lauten. Die für das zu enteignende Straßen⸗ land zu zahlende Entſchädigung beläuft ſich demnach auf 590. 60 35400 ℳ, der Wert der geſamten Grundſtücke ſtellt ſich bei dieſer Bewertung auf 1762. 60 — 105720 ℳ, alſo gegen den von Herrn Gerhardt geforderten Kaufpreis von 100000 ℳ um 5720 ℳ höher. Bei dieſer Sachlage empfiehlt es ſich, unter Abſtandnahme von der Fortführung des Enteignungsverfahrens die 3 Grundſtücke in vollem Umfange nach Maßgabe des mit Herrn Gerhardt geſchloſſenen Vertrages zum Preiſe von 100000 ℳ freihändig zu erwerben. Eine Herabſetzung der von den Sachverſtändigen geſchätzten Entſchädigungsſumme im Prozeßwege iſt ſchwerlich zu erwarten. Der Er⸗ werb der ganzen Grundſtücke iſt für die Stadtge⸗ meinde nicht nachteilig. Sie erhält vielmehr dadurch ein Grundſtück, das durch ſeine Lage gegenüber dem Bahnhof Jungfernheide und am Zuſammenlauf zweier größerer Verkehrsſtraßen wertvoll werden wird. Die nach Ausſonderung des bebauungsplanmäßigen Straßenlandes von den 3 Grundſtücken verbleibenden Reſtflächen können bei ihrer günſtigen Lage und der Möglichkeit einer intenſiven Ausnutzung zu einem angemeſſenen Preiſe wieder veräußert werden. Der Kaufpreis von 100000 ℳ iſt zunächſt aus den Vorſchüſſen zu entnehmen, da der Erwerb der Grundſtücke im Intereſſe von Straßen erfolgt, bei denen die Umlegung der Freilegungskoſten ortsge⸗ ſetzlich zuläſſig iſt Mit Einrichtung des Straßen⸗ regulierungsfonds, deſſen Anſammlung durch den laufenden Etat beſchloſſen iſt, wird dieſer Fonds die Vorſchußleiſtung übernehmen und den Kaufpreis von 100000 ℳ dem Vorſchußkonto erſtatten. An den Straßenregulierungsfonds ſind dementſprechend die wieder eingehenden Beträge, insbeſondere die durch die Weiterveräußerung der Reſtflächen erzielten Er⸗ löſe abzuführen. Eine Verzinſung des aus den Vor⸗ ſchüſſen zu entnehmenden Betrages von 100000 ℳ durch den laufenden Straßenbauetat unterbleibt übungsgemäß. Wir bitten, unſere Vorlage als dringlich zu be⸗ handeln und über ſie noch in der nichtöffentlichen Sitzung am 31. d. Mts. Beſchluß zu faſſen, da die rifſt zur Annahme des Gerhardt ſchen Vertrages, deſſen Wortlaut hierunter abgedruckt iſt, bereits mit dem 1. Februar d. Is. abläuft. Die zu unſerem Antrage erforderliche Zuſtimmung der Tiefbau⸗Deputation werden wir in der auf den 30. d. Mts bereits anberaumten Deputationsſitzung herbeiführen. Charlottenburg, den 25. Januar 1906. Der Magiſtrat. Matting. Dr. Maier. IX D. 2707/5.