Nummer 699 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 30. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundfünf. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung abgebe. . Herr Amtsmaurermeiſter Ernſt Gerhardt wohn⸗ haft in Charlottenburg, Leibniz Straße 13. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Der Amtsmaurermeiſter Ernſt Gerhardt in Charlottenburg iſt Eigentümer der im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg eingetragenen Grund⸗ ſtücke a) Band 101 Blatt Nr. 3856 b) Band 101 Blatt Nr. 3857 c) Band 101 Blatt Nr. 3859. Dieſe drei Grundſtücke verkauft Herr Gerhardt an die Stadtgemeinde Charlottenburg. §. 2. Der Kaufpreis wird auf 100 000 ℳ wörtlich: einhunderttauſend Mark feſtgeſetzt. 3. Die verkauften Grundſtücke ſiud ſchulden⸗, pacht⸗ und mietfrei innerhalb 8 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg aufzulaſſen. Die zur Auflaſſung etwa erforderlichen Kataſtermaterialien und Zeichnungen ſind von der Stadtgemeinde auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. Die Übergabe gilt mit der Auflaffung als erfolgt. Die zu Gunſten des Juſtizrats Dr. Lazarus perſönlich eingetragene Laſt wird Verkäufer bemüht ſein, zur Löſchung zu bringen. Sollte trotz der auf⸗ gewendeten Bemühungen die Löſchung ſich nicht ermöglichen laſſen, ſo übernimmt die Käuferin die Laſt. 4. Der Kaufpreis iſt — der Käuferin am Tage der Auflaſſung an den Verkäufer bei der Stadthaupt⸗ kaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte Auflaſſung bar zu zahlen. Sollte dies an dem Auflaſſungstage nicht mehr möglich ſein, ſo hat die Zahlung an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. — 5. Nutzungen, ſowie Laſten und öffentliche Ab⸗ gaben gehen vom Tage der Auflaſſung ab auf die Stadtgemeinde über. § 6. Die Koſten und Stempel des Vertrages und der Auflaſſung ſowie die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Hinſichtlich des bebauungsplan⸗ mäßigen Straßenlandes wird von der Stadtgemeinde gemäß § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch genommen. 8 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung Wird dieſe Ge⸗ nehmigung nicht bis zum 1. Februar 1906 erteilt, und dem Verkäufer ſchriftlich bis dahin mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Die Anderungen im obenſtehenden Vertrage werden, wie vorſtehend, genehmigt. Ernſt Gerhar dt. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Tagesordnung Nr. 10a. Druckſache Nr. 16. Vorlage betr. Anſtellung von ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Boten). Urſchriftlich mit den Perſonalheften F Nr. 51 und D Nr. 48 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung der Militäranwärter Fiſcher und Dähne als ſtädtiſche Beamte auf Kündigung (Boten B VI des Normal⸗ beſoldungsetals) gemäß § 56 Nr. 6 der Städte⸗ ordnung zu erklären. Fiſcher iſt 30, Dähne 33 Jahre alt. Fiſcher befindet ſich ſeit dem 3. Juli und Dähne ſeit dem 1. Juli 1905 auf Probe in einer im Stadthaus⸗ haltsplan vorgeſehenen offenen Boteuſtelle. Leiſtun⸗ gen und Führung der Genannten waren zufrieden⸗ ſtellend; nach den vertrauensärztlichen Zeugniſſen vom 9. Dezember 1905 ſind beide geſund und dienſt⸗ brauchbar. Wir haben deshalb ihre Anſtellung als ſtädtiſche Beamte auf Kündigung beſchloſſen. Charlottenburg, den 2. Janunar 1906. Der Magiſtrat. Matting. Scholtz. 1. 3150. Tagesordnung Nr. 10a. Druckſache Nr 17. Vorlage betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Boten). Urſchriftlich mit dem Perſonalheft G Nr. 52 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Militäranwärters Goederitz als ſtädtiſchen Beamten auf Kündi⸗ gung (Boten — B v1 des Normalbeſoldungs⸗ zu erklaren. etats) gemäß § 56 Jer. 6 der Städteordn ung 4