38 zwei Bezirke empfohlen. Wir ſind dieſem Beſchluſſe beigetreten und bitten, die Teilung ſo vorzunehmen, daß die Grenze die Mittellinie der Suarez Straße von der Bismarck Straße bis zum Amtegerichtsplatz, dann auf dem Amtsgerichtsplatz die Grenze der Stadt⸗ bezirke, und weiterhin die Mittellinie der Leonhardt Straße bis zur Rönne Straße bildet. Gleich 3 Be⸗ zirke, den Stadtbezirken entſprechend, auch für die Armenpflege einzurichten, erſcheint für die nächſte Zeit noch nicht geboten, da ein großer Teil des Bezirks augenblicklich noch nicht bebaut iſt. —Von den bisher der Armenkommiſſion 10 an⸗ gehörigen Mitgliedern haben ihre Wohnung im Be⸗ zirk 10a: der Armen⸗Kommiſſions⸗Vorſteher und 7 Armenpfleger, während 3 weitere Wahlen noch ſchweben. Die Zahl der Armenpfleger dürfte dem Bedürfnis genügen. Im neuen Bezirk 10b wohnen von den bisherigen Armenpflegern 3. Erforderlich ſind außer dem Vorſteher etwa 7 Mitglieder der Armen⸗Kom⸗ miſſion, ſodaß ein Vorſteher und 4 Mitglieder zu wählen bleiben Die Armendirektion hat empfohlen, für den neuen Bezirk 3 Frauen zu Armenpflegerinnen zu wählen. Wir ſchließen uns dieſem Vorſchlage an, und behalten uns vor, der Verſammlung dem⸗ nächſt drei Frauen, die zur Ubernahme des Amtes geeignet und bereit ſind, zu benennen. In den Etat 1906 werden für den neuen Vor⸗ ſteher 200 ℳ als Vergütung für die Vorhaltung eines Geſchäftszimmers und dergl. einzuſtellen ſein. Charlottenburg, den 8. Februar 1906. 2 Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Samter. VIII. a. G. 2252+5. Tagesordnung Nr. 5. Druckſache Nr. 56. Vorlage betr. Ablauf der Wahlzeit eines Magiſtratsmitgliedes. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, für den Fall der Wiederwahl des Bürger⸗ meiſters Matting in Bezug auf die Feſtſetzung ſeines Gehalts Beſchluß zu faſſen. Am 8. Januar 1907 läuft die Wahlzeit des Bürgermeiſters Matting ab. Nach Nr. IX der In⸗ ſtruktion zur Ausführung der Städteordnung vom 20. Juni 1853 darf die Wahl nicht ſpäter als 6 Monate vor dem Ablauf der Dienſtzeit, im vor⸗ liegenden Falle alſo nicht nach dem 8. Juli d. I. vorgenommen werden. Für den Fall der Wieder⸗ wahl muß der Wahl die Feſtſetzung des Gehalts vorausgehen. Wir ſehen dieſerhalb dem Beſchluſſe der Stadtverordneten⸗Verſammlung entgegen. Charlottenburg, den 8. Februar 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. T. 3772. Tagesordnung Nr. 9. Druckſache Nr. 57. Vorlage betr. Wahl eines beſoldeten Magiſtratsmitgliedes. Urſchriftlich mit den Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, einen beſoldeten Stadtrat für die Amtsdauer von 12 Jahren zu wählen. Am 4 September d. J. läuft die Wahlzeit des Stadtrats Samier ab. Nach Nr. IX der Inſtruktion zur Ausführung der Städteordnung vom 20. Juni 1853 darf die Wahl nicht ſpäter als 6 Monate vor dem Ablauf der Dienſtzeit, im vorliegenden Falle alſo nicht nach dem 4. März d. I. vorgenommen werden. In Bezug auf die Feſtſetzung des Gehalts würde ſowohl im Falle der Wiederwahl als auch im Falle einer Neuwahl der durch Gemeindebeſchluß vom 1./3. März 1905 geſchaffene Normalbeſoldungs⸗ etat Platz areifen. Charlottenburg, den 8. Februar 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrns. T. 3773. Druck von Adolf ert, Cherlonenbr