—— 44 Zur Anfertigung einer dem Kaiſerpaar aus Anlaß der filbernen Hochzeit zu überreichenden Adreſſe, ſowie für die Beleuchtung des Rat⸗ hausturmes und des Kaiſer Friedrich⸗Denkmals am Abende des 27. d. Mts. werden 600 ℳ und 1500 ℳ, zuſammen 2100 ℳ, aus laufen⸗ den Mitteln bewilligt. In der vorſtehend bezeichneten Adreſſe ſoll die Tat⸗ ſache der durch Gemeindebeſchluß vom 5./31. Januar d. Is. bewilligten Spende zur filbernen Hochzeit der Kaiſerlichen Majeſtäten in künſtleriſcher Form zum Ausdruck gebracht werden. Die Beleuchtung des Rathausturmes und des Denkmals am Abende des Hochzeitstages iſt in gleicher Weiſe wie gelegentlich der Zweihundertjahrfeier mit bengaliſchem Rotfeuer für die Dauer von 2 Stunden geplant. Charlottenburg, den 16. Februar 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Schmalz. X. 1953/5. Tagesordnung Nr. 10. Druckſache Nr. 67. Vorlage betr. den e, das Rechnungsjahr Urſchriftlich mit den Akten Fach 1 Nr. 2 Band XV betr. den Etat für 1906 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, I. den Stadthaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1906 in ſeinen einzelnen Teilen wie folgt feſt⸗ zuſetzen: A. den Hauptetat und zwar das Ordinarium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf 18853800,—ℳ bei einem Dispoſitionsfonds für Nachbewilligungen und nicht vorhergeſehene Fälle on „ 294000,— „ das Extraordinarium in Einnahme und Ausgabe auf 12458910.—, B. den Sonderetat Nr. 1 — Kanaliſation — und zwar das Ordinarium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf 1067300,— „, das Extraordinarium in Einnahme und Ausgabe auf 141300,— „ 0. den Sonderetat Nr. 2 — Ladeſtraßen — in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf 105900,— „ D. den Son deretat Nr. 3 — Lagerplatz der Tiefbau⸗ verwaltung — in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf 1052700—,, E. den Sonder etat Nr. 4 — Elektrizitätswerk — und 1 das Ordinarium in innahme und Ausgabe auf 3803720,— „, das Extraordinarium in Einnahme und Ausgabe auf 70800%,-, F. den Sonderetat Nr. 5 — Gasanſtalten — und zwar das Or dinarium in Ein⸗ 28 nahme und Ausgabe auf 7406100,—ℳ bei einem Reinge winn von 1624100,— „ das Ertraordinarium in Einnahme und Ausgabe auf 2240528,42 „ den Magazin⸗ und Hilfs⸗ etat in Einnahme und Aus⸗ gabe auf⸗ 10332800,— „ G. den Sonderetat Nr. 6 — Stiftungen, Vermächt⸗ niſſe uſw. — in Einnahme und Ausgabe auf 79174,46 , H. den Sonderetat Nr. 7 Verbreiterung der Bis⸗ marck Straße — und zwar das Ord inarium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf. 566000,— , das Extraordinarium in Einnahme und Ausgabe auf 1594900,—, J. den Sonderetat Nr. 8 — Grundſtückserwerbs⸗ fonds — und zwar das Ordinarium in Einnahme und Ausgabe auft. 435500,— „ das Ertraordinarium in Einnahme und Ausgabe auf 1850500,— „ II. Zu beſchließen: 2) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1906Gemeindeeinkommen⸗ ſteuer zu zahlen, entbunden. b) Die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100%, zur Staatseinkommenſteuer zur Erhebung. c) Die Gemeindegrundſteuer iſt in Höhe von 162,34% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, und Gebäudeſteuer — 2,4%%, des gemeinen Wertes der bebauten und unbebauten Grundſtücke und d) die Gemeindegewerbeſteuer unter Berück⸗ ſichtigung des Beſchluſſes zu e in Höhe von 100%, der ſtaatlich veranlagten Ge⸗ werbeſteuer zu erheben und zwar zu und d mit der Maßgabe, daß der Ertrag beider Steuern zuſammen einem Satze von 150 % der ſtaatlich veranlagten Realſteuern gleichkommt. e) Im Rechnungsjahre 1906 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in Klaſſe IV veranlagten Steuer⸗ ſätze von 4, 8 und 12 und — ſoweit der Be⸗ trag der im Rechnungsjahre 1905 aufge⸗ kommenen Warenhausſteuer ausreicht — auch noch von 16 ℳ außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1906 aufkom⸗ mende Warenhausſteuer wird im Rechnungs⸗ jahre 1907 zur Erleichterung des Gewerbeſteuer⸗ Jolls der Gewerbeſteuerklaſſe IV verwendet. 1) Die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100%/ der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben. g) Die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1% des Umſatzwertes der bebauten und 1¼ %, des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung. h) Die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1/% feſtgeſetzt.