Die Unterverteilung des Realſteuerbedarfs auf die Gemeindegewerbe⸗ und Gemeindegrundſteuer iſt in der bisherigen Weiſe auf der Grundlage des Gemeinde⸗ beſchluſſes vom 13. Januar/30. März 1898 vorge⸗ nommen worden, wonach die Gewerbeſteuer nur mit demſelben Zuſchlage wie die Staatseinkommenſteuer be⸗ laſtet, dagegen der nach Abzug des Ertrages aus der Gewerbeſteuer verbleibende Reſt des Realſtenerbedarfs durch die Gemeindegrundſteuer aufgebracht werden ſoll. Hierdurch tritt für die letztere Steuer eine Be⸗ laſtung ein, welche der Erhebung eines Zuſchlages von rund 162,34% der Staats⸗, Grund⸗ und Ge⸗ bäudeſteuer entſprechen würde. Zu einer Belaſtung 45 des ſtaatlichen Solls mit mehr als 150%, ſowie zur geringeren Belaſtung der ſtaatlich veranlagten Ge⸗ werbeſteuer iſt in Gemäßheit der §§ 56 und 57 des Kommunalabgabengeſetzes die Genehmigung des Be⸗ zirksausſchuſſes nachzuſuchen. Abdrücke des Elats werden vom 6. d. M. ab an die Mitglieder der Verſammlung verteilt werden. Charlottenburg, den 6. Februar 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. V. 1084/5. Bruc von Idolf Sert, Tharlonenburg.