a) Arztkoſten b) Arzneikoſten ) ſonſtigen Koſten. 72,50 I1 zuſammen 382,35 gezahlt. Herrmann beſitzt kein Vermögen. Wir haben deshalb beſchloſſen, ihm eine einmalige Unterſtützung von 300 ℳ zu gewähren. In Anbetracht der teuren Verhältniſſe iſt die Unterſtützung um 100 ℳ höher bemeſſen worden. Er iſt ſeit dem 11. Februar 1904 in der hieſigen Verwaltung beſchäftigt und bezieht z. 3. 2100 ℳ Gehalt und 324 ℳ Militärpenſion. Eine Unterſtützung hat er bisher nicht erhalten. Eharlotten burg, den 15. Februar 1906. Der Magiftrat. Matting Stendel. u. . B. 1. 3808. Tagesordnung Nr. 15 b. Druckſache Nr. 74. währung einer Unterſtützung an einen Be⸗ amten Urſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Straßenreinigungsaufſeher Klein wird eine einmalige Unterſtützung von 200 ℳ aus Ord. Kap. 1 Abſchnitt 13 Nr. 2 für 1905 bewilligt. Die Ehefrau des Straßenreinigungsaufſehers Klein leidet ſeit Jahren an ſtarker Blutarmut und Nervenſchwäche; ſie hatte häufig Ohnmachts⸗ und Schwindelanfälle. Zur Wiederherſtellung der Ge⸗ ſundheit war ihr vom Arzt gute Pflege und große Schonung vorgeſchrieben. Hierdurch ſind dem Auf⸗ ſeher Klein bedeutende Koſten entſtanden, die er Vorlage betr. Ge⸗ Tagesord Nr. I5e. Druckſache Nr. 73. orlage betr. Ge⸗ währung einer einmaligen Unterſtützung an einen Turndiener 22222 Urſchriftlich mit den Perſonalakten des dieners Fiſter 2 2 ae an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Turndiener Fiſter wird eine einmalige Umerſtützung von 150 ℳ aus Ord. 1—13—2 für 1905 bewilligt. 9224 Die Eyefrau des Turndienes Fiſter erkrankte im Dezember v. I. plötzlich infolge einer Fehlgeburt, die eine ſofortige Operation durch zwei Arzte erforder⸗ lich machte. Eine ÜUberführung der Kranken in das ſtädtiſche Krankenhaus war wegen der Dringlichkeit und Schwere des Falles nicht mehr angängig. Fiſter konnte deshalb die Wohltat der Chriſſchen Stiftung nicht in Anſpruch nehmen. Durch die Operation und die nachfolgende Krankhrit der Ehefrau, die auch die Annahme fremder Hilfe erforderlich machte, ſind ihm nach ſeiner Angabe etwa 230 ℳ Koſten entſtanden. Hiervon ſind 183 ℳ durch Beläge nachgewieſen (vergl. die Beläge unterm Aktendeckel.) Fiſter beſitzt kein Vermögen. Er bezicht z. 3. 105 ℳ Lohn monatlich. Mit Rückſicht auf ſeine durch den Krank⸗ heitsfall entſtandene bedrängte Lage hat die Schul⸗ deputation eine einmalige Unterſtützung von 100 72 befürwortet. In Anbetracht der z. 3. beſtehenden Teuerungs⸗ verhältniſſe beantragen wir die Unterſtützung auf 150 ℳ zu bemeſſen. Charlottenburg, den 16. Februar 1906. Der Magiſtrat. Turn⸗ Schuſtehrus Matting. vII A 3 1184/5. Tagesordn Nr. 162. Druckſache Nr. 76. Vorlage betr. Wahl von 3 Sachverſtändigen und 3 Stellvertretern wie folgt berechnet: zur Schätzung des Wertes von G änden, für Arzt und Arzneien 3,55 % die in Ausführung des Geſetzes betr. Be⸗ für Hämatogen 83,00 „ kämpfung übertragbarer Krankheiten ver⸗ für Wein und Milch 4124,10 „ nichtet oder beſchädigt ſind. für Landaufenthalt 60,00 „ 2— —2 zuſammen 270,65 Hiervon ſind 207,65 ℳ durch Beläge nachge⸗ Klein beſitzt kein Vermögen. Wir haben deshalb beſchloſſen, dem Genannten eine einmalige wieſen. Unterſtützung von 200 ℳ zu bewilligen. Klein befindet ſich ſeit dem 1. Mai 1903 in Er hat zur der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung. Zeit ein Gehalt von 1850 ℳ jährlich, Militärpenſion bezieht er nicht. Seine Familie beſteht aus Frau und 2 Kindern im Alter von 5 und 3 Jahren. Eine Unterſtützung hat er bisher nicht erhalten. Wir haben in Anbetracht der teuren Verhältniſſe die Unterſtützung um 50 ℳ höher bemeſſen und bitten, die 200 ℳ zu gewähren. Charlottenburg, den 15. Februar 1906. Der Magiſtrat. Matting Stendel. 1t. 1. V. 1. 3990. urſchriftlich nebſt 1 Heft, 1 Plan und dem Geſetz vom 28. Auguſt 1905 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, gemäß § 21 des Geſetzes vom 28. Auguſt 1905 betr. dic Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 3 Sachverſtändige und 3 Stellvertreter zur Abſchätzung des gemeinen Wertes derjenigen Gegenftände, welche in Ausführung des ge⸗ nannten Geſetzes auf polizeiliche Anordnung vernichtet oder durch Deeinfeltion gebrauchs unfähig geworden ſind, auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Das am 20. Oktober v. I. in Kraft getretene Geſetz vom 28. Auguft 1905 ordnet in Verbindung mit dem Reichsgeſetz vom 30. Juli 1900 betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten an. daß Gegenſtände, von denen anzunehmen iſt, daß ſie mit 2 dem Krankheiteſtoff der in den beiden genannten Geſetzen aufgeführten Krankheiten behaftet ſind, auf polizeiliche Anordnung vernichtet oder desinftziert 8 Er werden ſollen. Bei Gegenſtänden, welche infolge der Desinfektion derart beſchädigt ſind, daß ſie zu ihrem