— 93 — — Straße abhängig zu machen iſt, weil es ſonſt an der erforderlichen Verbindung mit einer regulierten Straße fehlen würde. Ferner war zu berückſicktigen, daß die Koſten der Herſtellung der Straße 24 in⸗ folge ihrer nur einſeitigen Bebauung auch in dem ſüdlich der Straße 23 belegenen Teile nicht in vollem Umfange den Anliegern der Straße 24 auferlegt werden können, weil dieſe Koſtenlaſt für die Anlieger eine zu große wäre. Wir haben deshalb in Aus⸗ ſicht genommen, /, der Geſamtkoſten der Regulierung der Straße 24 den unmittelbaren Anliegern und den Reſtbetrag von ⅝ den Anliegern derjenigen Straßen gleict mäßig nach den beteiligten Fronten anfzuerlegen, die behufs Aufſchließung ihrer Terrains an der Rean⸗ lierung der Straße 24 mit intereſſiert ſind. Zu dieſen Straßen gehören die Straße 23, 23a, 40 und die Wiebe Straße ſüdlich der Kaiſerin Auguſta Allee. Die in dieſem Sinne geführten Verhandlungen haben zu den hierunter abgedruckten Verträgen mit der Straßen⸗ baugeſellſchaft Zoeller, Wolfers, Dreege und den Kaufleuten David Lewin und Moritz Loewe geführt. Danach ſollen nunmehr die in Punkt 1 unſeres An⸗ trages aufgeführten Straßenteile reguliert und für den Anban hergeſtellt werden. Die zu regulierenden Straßenteile liegen zwiſchen der Kaiſerin Auguſta Allee und der Sickingen Straße einerſeiis und dem Verbindungskanal und der WiebeStraße anderſeits. Ihre genaue Lage iſt aus dem den Akten vorgehefteten Plane erſichtlich. In dem am 10. Februar d. Is. abgeſchloſſenen, hiernnter an erſter Stelle abgedruckten Vertrage, hat die Straßenbaugeſellſchaft Zoeller, Wolfers, Droege hin⸗ ſichtlich der Regulierung der genannten Straßenteile folgende Hauptverpflichtungen übernommen: 1. Sie verſchafft der Stadtgemeinde das Eigentum an dem geſamten bebauungsplanmäßigen Straßenland der zu regulierenden Straßenteile, ſoweit es ſich noch in Privat⸗ oder fiekaliſchem Beſitz befindet. 2. Sie zahlt die geſamten Koſten der Freilegung einſchließlich des Grunderwerbs, der Regulierung, der Beleuchtungsanlagen und elwaigen Baum⸗ pflanzungen ohne Rückſicht auf die Breite der einzelnen Straßenteile nach Fertigſtellung der Regulierungsarbeiten und binnen 4 Wochen nach Aufforderung an die Stadthauptkaſſe. 3. Sie hat bei der Deputation für die Kanaliſations⸗ werke und Rieſelfelder in Berlin die Genehmi⸗ aung zu erwirken, daß die Abwäſſer aus den Kanaliſationsleitungen der zu regulierenden Straßenteile bis zur Herſtellung der endgiltigen Vor ſlutleitung in proviſoriſcher Weiſe entweder durch die Hutten Straße oder durch die Sickingen Straße geleitet werden. 4. Hinſichtlich der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den ortsſtatutariſchen Vorſchriften mit der Maßgabe, daß die hiernach zu entrichtenden Beiträge bereits nach proviſoriſcher Herſtellung der Entwäſſerungsleitung fällig werden. So⸗ weit gegenüber dieſen Beiträgen infolge der von Berlin auszuführenden proviſoriſchen Her⸗ ſtellung von Anſchlüſſen Mehrkoſten entſtehen, trägt ſie die Geſellſchaft. 5. Als Sicherheit für die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen hat die Geſell⸗ 1144, mündelſichere Wertpapiere oder geeignete Wechſel in Höhe von 302 000 ℳ vor Beginn der Regulierungsarbeiten bei der Stadthaupt⸗ kaſſe zu hinterlegen. 2 Im einzelnen iſt hierzu noch folgendes zu be⸗ merken. Das bebanungsplanmäßige Straßenland der zu regulierenden Straßenteile befindet ſich noch in vollem Umfange in Privat⸗ oder fiskaliſchem Be⸗ ſitz und muß an die Stadtgemeinde abgetreten werden. Das Straßenland der Straße 24—vI (Ufer Straße am Verbindungskanal) gehört dem Waſſerbaufiskus und iſt von dieſem ſeitens der Straßenbaugeſellſchaft Zoeller, Wolfers, Droege behufs unentgeltlicher Über⸗ eignung an die Stadtgemeinde tauſiich zu erwerben. Der in die Straße 23—v1 fallende Weg iſt Eigen⸗ tum der Separationsintereſſenten. Von der Be⸗ ſchaffung des Eigentums an dieſem Wegelande ſollen die Antragſteller in Rückſicht auf den Umfang der ſonſtigen Leiſtungen befreit werden, weil die Wege⸗ fläche für die Regulierung ohne weiteres in Anſpruch genommen werden kann. Der Stadtgemeinde ent⸗ ſtehen mithin aus der Regulierung der 3 Straßen⸗ teile keine Koſten. Sie hat lediglich die durch Pfandſtücke hinſichtlich ihrer Wiedereinziehung ſicher⸗ geſtellten Koſten zu verausgaben; nach Fertigſtellung der Straßen fließen ſie ihr in vollem Umfange wieder zu. Die Kanaliſierung iſt von der Stadtgemeinde Berlin auszuführen, da die 3 zu regulierenden Straßenteile im Kanaliſationsanſchlußgebiet der Stadt Berlin belegen ſind. Die Abwäſſer aus den Kanaliſationsleitungen müſſen bis zur Herſtellung der endgiltigen Vorflutleitung in proviſoriſcher Weiſe entweder durch die Hutten Straße oder durch die Sickingen Straße geleitet werden. Die hierzu er⸗ forderliche Genehmigung hat die Straßenbaugeſell⸗ ſchaft bei der Deputation für die Kanaliſationswerke und Rieſelfelder in Berlin zu erwirken. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 52 100 ℳ in das Ertra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats für 1906 einzuſetzen. Sie ſtellen nur einen durch⸗ laufenden Poſten dar, da ſie mit 50 ℳ für das lfd. m Grundſtücksſtraßenfront an die Stadtgemeinde Berlin vertragsmäßig zu zahlen ſind und in gleicher Höhe nach Maßgabe der Kanaliſationsordnung wieder zur Einziehung gelangen. Soweit gegenüber dieſen Beiträgen infolge der von Berlin auszuführenden proviſoriſchen Anſchlüſſe Mehrkoſten entſtehen, hat ſie die Straßenbaugeſellſchaft zu tragen. Zur Sicher⸗ ſtellung der Koſten für die Regulierung der Straße 24 füdlich der Straße 23 iſt mit den von der Straßenbaugeſellſchaft Zoeller, Wolfers, Droege ver⸗ tretenen Hauptintereſſenten der Regulierung der Straßen 23 und 23a Moritz Loewe und David Lewin ein beſonderer Vertrag verlautbart. Auf Grund dieſes hierunter an zweiter Stelle abgedruckten Ver⸗ trages vom 10. Februar d. Is. haben die Kaufleute Moritz Loewe und David Lewin einen Barbetrag von 60000 ℳ an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Die erfolgte Zahlung dieſes Betrages if Vorberingang für die Regulierung der 3 in Frage kommenden Straßenteile. Der Betrag von 60000 ℳ ſtellt den Zuſchuß dar, den die Kaufleute Lewin und Loewe als Hauptintereſſenten des vorliegenden Regulierungs⸗ unternehmens zu den Koſten der Regulierung der Straße 24 vI (Ufer Straße am Verbindungskanal) zwiſchen Straße 23—v1 und dem Spreeufer am Platz E zu leiſten haben. Durch die Zahlung des Beitrages von 60000 ℳ ſeitens der Kaufleute Lewin und Loewe übernimmt die Stadtgemeinde keine Ver⸗ pflichtung nach der Richtung hin, die Regulierung der Straße 24 füdlich der Straße 23 innerhalb einer beſtimmten Friſt in Angriff zu nehmen oder fertig zu ſtellen. Die Beſtimmung über den Zeitpunkt verbleibt vielmehr der Stadtgemeinde. Die Gegen⸗ leiſtung der Stadtgemeinde für die Zahlung des Beitrages von 60000 ℳ ſeitens der Kaufleute Lewin