— 95 —— ſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rech⸗ nung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft nur ein rechneriſches Prüfungsrecht, nicht aber ein materielles Einſpruchsrecht gegen die Not⸗ wendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten hat die Geſellſchaft die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — aus⸗ ſchließlich der Koſten des Grunderwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten Ausſtellungen gegen die Abrechnungen können nur binnen 14 Tagen nach Zuſtellung erhoben werden. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnungen gelten dann als anerkannt. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 4 Wochen nach Zuſtellung der einzelnen Abrechnungen zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die einzelnen Abrechnungen wird die Zahlung der Regulie⸗ rungskoſten nicht aufgehalten. § 4. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich der Stadt⸗ gemeinde gegenüber ferner, ihr das Recht zu ver⸗ ſchuffen, die Krone der anzuſchültenden Straßen⸗ dämme der in § 1 bezeichneten Straßenteile in ciner größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen. Sie lritt dafür ein, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf die angrenzenden Grundſtücke gelegt werden und darf bis zur Bebauung der Grundſtücke verbleiben arf. Die Geſellſchaft haftet der Stadtgemeinde für alle Eutſchädigungsanſprüche, die aus dem Beſtehen der Böſchungen auf den einzelnen Grundſtücken gegen die Stadtgemeinde hergeleitet werden. § 5. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich weiterhin, bei der Deputation für die Kanaliſationswerke und Rieſelfelder in Berlin die Genehmigung zu erwirken, daß die Abwäſſer aus den Kanaliſationsleitungen der ſämtlichen in Frage ſtehenden Straßenteile dis zur Herſtellung der endgültigen Vorflutleitung in proviforiſcher Weiſe entweder durch die Hutten Straße oder durch die Sickingen Straße geleitet werden. Der Magiſtrat Charlottenburg wird die erfor⸗ derlichen Anträge unbeſchadet der von der Geſell⸗ ſchaft eingegangenen Verpflichtung ſelbſt ſtellen, ſo⸗ weit dies auf Grund der zwiſchen ihm und Magiſtrat Berlin beſtehenden vertraglichen Abmachungen erfor⸗ derlich iſt, bezw. die von der Straßenbau⸗Geſellſchaft zu ſtellenden Anträge zu unterſtützen. § 6. Hinſichtlich der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den ortsſtatutariſchen Vorſchriften mit der Maßgabe, daß die hiernach zu entrichtenden Beiträge bereits nach proviſoriſcher Herſtellung der Entwäſſe⸗ rungsleitung fällig werden. Soweit gegenüber dieſen Beiträgen infolge der von Berlin auszuführenden proviſoriſchen Herſtellung von Anſchlüſſen Mehrkoſten entſtehen, trägt ſie die Geſellſchaft. Für die end⸗ gültige Herſtellung der Kanaliſation ſind alsdann beſondere Koſten nicht zu zahlen. § 7. Als Gegenleiſtung übernimmt die Stadigemeinde Charlottenburg der Geſellſchaft gegenüber die Ver⸗ pflichtung, die nachſtehenden Straßenteile, und zwar: 2) die Straße 23—I, zwiſchen der Wiebe Straße und der Straße 24 —vI, b) die Straße 23a—V1I, zwiſchen der Straße 23 —VI und der Sickingen Straße, c) die Straße 24—v1, zwiſchen der Straße 23 —VI und der Sickingen Straße ſchnellmöglichſt in der von ihr allein zu beſtimmen⸗ den Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen, und falls nach den Entſchließun⸗ gen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baum⸗ pflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald an die Stadtgemeinde das geſamte Straßenland, abge⸗ ſehen von dem heute in die Straße 23— VI fallen⸗ den Wege, der ein einheitliches und nicht trennbares Regulierungsunternehmen bildenden drei Straßenteile übereignet iſt und außerdem die geſamten in dieſem Vertrage ausbedungenen Sicherheiten bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind und überdies die von den Herren Löwe und Lewin im Urkundsvertrage vom heutigen Tage übernommene Zahlung eines Betrages von Mk. 60000,— für die Regulierung der Straße 24 in dem Teile zwiſchen Straße 23 und Platz E bar erfolgt iſt. Mit der Befeſtigung des Dammes wird nicht früher begonnen, als bis der Boden des Straßendammes ſich genügend geſetzt hat. Falls die Geſellſchaft etne proviſoriſche Pflaſte⸗ rung der einzelnen Straßenteile wünſcht, hat ſie die Koſten hierfür in bar vorher bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg einzuzahlen. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März iſt die Stadtgemeinde zur Ausführung von Regulierungsarbeiten nicht verpflichtet. 8 Als Sicherheit für die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen hat die Geſellſchaft Beträge in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinter⸗ legen a) für die Straße 23—V1 (Front⸗ länge etwa 613 m. Einheitsſatz 306,20) 613. 306,20 — b) für die Straße 23a—vI (Front⸗ länge etwa 370 m, Einheitsſatz 162,63 ℳ) 370. 162,63 — c) für die Straße 24—v1 (Front⸗ länge etwa 59 m, Einheitsſatz 918 ℳ) 59. 918 % 187700.— i 60173,— ℳ. 54162.— . 302035,— rd. ℳ 302000,— wörtlich: „Dreihundertzweitauſend Mark“. Die Hinterlegung dieſer Sicherheit hat innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinter⸗ legung von Wertpapieren verpflichtet ſich die Ge⸗ ſellſchaft, möglichſt große Stücke zu hinterlegen. 3% Wertpapiere werden nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa himerlegten Barficherheit, noch die Über⸗ wachung der Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verfilbern