und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von der Geſellſchaft nach Maßgabe dieſes Vertrages zu zahlenden Barbeträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Stadtgemeinde wird Baugeſuchen, ſobald die für die Regulierung der genannten Straßen ge⸗ ſtellten Vorbedingungen erfüllt ſind (§§ 4, 5 und 7 des Vertrages) nicht widerſprechen. Sollte infolge des unterlaſſenen Widerſpruches eine Bauausführung ſtatt⸗ finden, ſo haftet die Stadtgemeinde nicht für die infolge nicht beendeter Regulierung etwa entſtehende Unbeziehbarkeit des Neubaues, vielmehr erfolgt die Bebauung an der noch nicht regulierten Straße auf alleinige Gefahr der Geſellſchaft, ſie wird auch etwaige Anſprüche ihrer Ankäufer, bezw. der betreffenden an⸗ grenzenden Grundſtückseigentümer vertraglich aus⸗ ſchließen und etwaige Erſatzanſprüche gegenüber der Stadtgemeinde vertreten. Wegen der Benutzung der Straßen vor der Fertigſtellung für die Anfuhr und Lagerung von Baumaterialien wird der Stadtge⸗ meinde das Recht vorbehalten, in jedem Baufalle Bedingungen zu ſtellen und die Sicherſtellung der Erfüllung dieſer Bedingungen mittelſt Pfandſicher⸗ heiten zu fordern. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 2 Wochen, nachdem die Geſellſchaft ihre vertrags⸗ mäßigen Verpflichtungen in vollem Umfange erfüllt hat. 9 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſoweit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes be⸗ ziehen, übernimmt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die übrigen Koſten und Stempel fallen der Geſellſchaft zur Laſt. 519. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum 1. April 1906 erteilt und der Geſellſchaft bis dahin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. 2 Straßen bau⸗Geſellſchaft Zoeller, Wolfers, Droege. Eduard Droege. Ernſt Götze. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus. Nummer 730 des Urkundenverzeichnifſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 10. Februar des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1890 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Per⸗ ſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Ernſt Götze von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 17. März 1900. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. 2. Herr Kaufmann David Levin, wohnhaft in Berlin, Klopſtock Straße Nr. 21. 3. Herr Kaufmann Moritz Loewe, wohnhaft in Berlin, Thomaſius Straße Nr. 6. Die Erſchienenen zu 2 und 3 ſind geſchäftsfähig und der Erſchienene zu 3 von Perſon bekannt, der Erſchienene zu 2 von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unter⸗ fertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſichtnahme in den vorgelegten Reiſepaß des Königlichen Polizei⸗ Präſidiums zu Berlin vom 25. Jannar 1905. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Straßenbaugeſellſchaft Zoeller, Wolfers, Droege iſt am 10. Februar 1906 ein Vertrag über die Regulierung nachſtehender Straßenteile und zwar: a) der Straße 23—v1 zwiſchen Wiebe Straße und der Straße 24—vI, b) der Straße 23 a—VI zwiſchen der Straße 23—V1 und der Sickingen Straße, c) der Straße 24— vI zwiſchen der Straße 23— 1 und der Sickingen Straße abgeſchloſſen worden. Hauptbeteiligte an dieſem Regulierungsunternehmen ſind die Erſchienenen zu 2 und 3, die Kaufleute Moritz Loewe und David Lewin. Aus Anlaß und zur Herbeiführung der Regu⸗ lierung der oben genannten Straßenteile verpflichten ſich die Herren Loewe und Lewin zur Begründung und Ausführung der im § 7 des vorbezeichneten Vertrages als Vorbedingung für den Beginn der Regulierung vermerkten Zahlungspflicht der Stadt⸗ gemeinde zu den Koſten der Freilegung und Regu⸗ lierung der nur auf einer Seite anbaufähigen Straße 24— v1 einen Beitrag von 60 000 ℳ, wört⸗ lich: „Sechzigtauſend Mark“ in bar zur Verfügung zu ſtellen. Dieſer Beitrag erſtreckt ſich auf denjenigen Teil der Straße 24—v1, der im Norden durch die ideelle Verlängerung der füdlichen Baufluchtlinie der Straße 23—v1 und im Süden durch die Spree am Platz E—V begrenzt wird. Abgeſehen von dieſer Beſchränkung ſteht der Stadtgemeinde das freie Ver⸗ fügungsrecht über dieſen Beitrag zu. Die Stadt⸗ gemeinde wird indes, wenn die Regulierung der Straße 24, in dem zwiſchen der Straße 23 und Platz E belegenen Teile erfolgt, von den auf dieſen Straßenteil entfallenden Geſamikoſten den Betrag von 60 000 ℳ zunächſt in Abzug bringen und den Reſt in der von ihr für geeignet erachteten Weiſe zur Um⸗ legung bringen. Sollte zunächſt der Teil der Straße 24 reguliert werden, der auf der Strecke zwiſchen Kaiſerin Auguſta Allee und der Straße 23 liegt, ſo findet für dieſen eine Abrechnung von 35 000 ℳ ſtatt. 8§ 2. Der von den Herren Loewe und Lewin gemäß § 1 übernommene Beitrag von 60 000 ℳ iſt inner⸗ halb 14 Tagen nach Aufforderung an die Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Die Zahlungs⸗ aufforderung darf aber erſt ergehen, wenn der vor⸗ liegende Vertrag und der zwiſchen der Stadtgemeinde