—— 956 — Tagesordnung Nr. 15. Druckſache Nr. 97. orlage betr. Be⸗ ſchaffung von 6 Raſſelglocken für Straßen⸗ fenermelder. Urſchriftlich mit einer Anlage an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Koſten zur Beſchaffung von 6 Raſſelglocken für Straßenfeuermelder im Betrage von 600 ℳ werden aus laufenden Mitteln bewilligt. Das unbefugte Alarmieren unſerer Feuerwehr hat im Laufe des letzten Winters in ganz ungewöhnlichem Maße zugenommen, ohne daß es gelungen iſt, die Übeitäter zu ermitteln. So wurden im Monat Ja⸗ nuar d. I. allein 11 ſolcher Fälle feſtgeſtellt. Durch dieſe böswilligen Alarme werden nicht nur die Fahr⸗ zeuge und das Pferdematerial ohne Grund abgenntzt, ſondern die Mannſchaften auch ganz zwecklos in der Arbeit oder der Nachtruhe geſtört. Ferner iſt der Umſtand nicht ausgeſchloſſen, daß die Wehr, welche infolge eines ſolchen Unfugs an irgend einen ent⸗ legenen Teil des Stadtgebietes beordert iſt, bei einem inzwiſchen ausgebrochenen Feuer oder zu einer erfor⸗ derlichen Hilfeleiſtung zu ſpät eintrifft. Bei den Erwägungen, wie wir dieſem Ubel⸗ ſtande im Intereſſe der Sicherheit unſerer Stadt ab⸗ helfen könnten, ſind wir zu dem Entſchluſſe ge⸗ kommen, verſuchsweiſe einige Straßenfeuermelder zunächſt 6 — mit Glocken zu verſehen, die ein ſtarkes Raſſeln von der Dauer einer halben Minute verurſachen, ſobald der Melder in Tätigkeit geſetzt wird. Die Glocken werden an der Innenſeite der Tür des Feuermelders angebracht und ſind von außen her nicht ſichttar. Wenn durch ein ſolches Geräuſch alsdann die Paſſanten aufmerkſam gemacht werden, wird es eher gelingen, des Ubeltäters hab⸗ haft zu werden. Wir hoffen, daß durch dieſes Ver⸗ fahren, welches ſich bereits in veiſchiedenen Städten wie Bremen und Hannover bewährt hat, der Unfug ganz beträchtlich eingeſchränkt wird, zumal wenn die Angelegenheit erſt zur allgemeinen Kenntnis der Be⸗ völkerung gelangt iſt, wozu ein Hinweis in den Tageszeitungen nicht unweſentlich beitragen wird. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 8. März 1906. Der Magiſtrat. Matting Meyer. u. i. V. XIVa 2032. Tagesordnung Nr 16. Druckſache Nr. 98. Vorlage betr. vertrags⸗ mäßige Regelung der Verhältniſſe der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule. Urſchriftlich mit Akten Fach 1 Nr. 3 Bd. I1 und Fach 6 Nr. 2a an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Feſtſetzung des Staatszuſchuſſes zur Unterhaltung der Kunſtgewerbe⸗ und H werkerſchule auf den Betrag von 50000 ℳ jährlich vom Rechnungsjahre 1908 ab wird zu⸗ geſtimmt; der Magiſtrat wird zum Abſchluß des am Schluſſe dieſer Vorlage abgedruckten Vertrages mit der Königlichen Staatsregierung ermächtigt. and⸗ Im Verlaufe der Verhandlungen, die ſeinerzeit mit dem Herrn Miniſter fürzHandel und Gewerbe wegen der Bewilligung eines Staats ʒuſchuſſes zu den Koſten der obligatoriſchen Fortbildungsſchule ge⸗ pflogen wurden, machte der Herr Miniſter die Be⸗ willigung eines Zuſchuſſes für die Fortbildungsſchule auch davon abhängig, daß die Verhältniſſe der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule vertragsmäßig und unter Beſchränkung des Staatszuſchuſſes auf einen Höchſtbetrag geregelt werden. Der uns mit dem Erſuchen um Zuſtimmung überſandte Vertrags⸗ entwurf ſetzte den Höchſtbeirag des Staatszuſchuſſes 2 Unterhaltung der Kunſtgewerbe⸗ und Handwer⸗ erſchule auf jährlich 40000 feſt. In unſerem Antwortbericht gaben wir zu erkennen, daß wir in der Verknüpfung der Angelegenheiten der Kunſtge⸗ werbe⸗ und Handwerkerſchule mit denen der obliga⸗ toriſchen Fortbildungsſchule eine Erſchwerung der ſchwebenden Verhandlungen erblickten, und empfahlen, beide Angelegenheiten von einander zu trennen. Mit der vertragsmäßigen Regelung der Verhältniſſe der Kunſt )ewerbe⸗ und Handwerkerſchule erklärten wir uns — jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Stadtverordneten Verſammlung — grundſätzlich ein⸗ verſtanden, baten aber, den Höchſtzuſchuß des Staates auf wenigſtens 50000 ℳ jährlich zu erhöhen, wenn es nicht möglich ſein ſollte, es bei dem bisherigen Verhältnis (§ 2 Abſ 1 des Vertra zs⸗Entwurfs) be⸗ wenden zu laſſen. Der Herr Miniſter ſtimmte am 30. November 1903 der Trennung der weiteren Verhandlungen über die Errichtung einer obligatori⸗ ſchen Fortbildungsſchule von denen über die Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule zu, behielt ſich aber vor, auf die Fragen der Organiſation und der Feſt⸗ ſetzung des Zuſchuſſes für die letztere Schule zu ge⸗ eigneter Zeit zurückzukommen. Dies geſchah, als wir für die nächſte Etats⸗ periode 1906 —1908 wegen der raſchen Entwicklung der Anſtalt eine Erhöhung des Staatsbeitrages be⸗ antragten. Am 30. September 1905 teilte uns der Herr Miniſter für Handel und Gewerbe mit, daß der Herr Finanzminiſter Bedenken trage, den An⸗ trägen auf Erhöhung des Staatszuſchuſſes zu ent⸗ ſprechen, ſo lange nicht über die im Jahre 1903 nur vertagte Frage der Feſtſetzung des Staatszuſchuſſes endgiltig Entſcheidung getroffen ſei. Unter dieſen umſtänden beraumte der Herr Miniſter für Handel und Gewerbe einen Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung: der Angelegenheit an, zu dem Vertreter der beiden Miniſterien und des Magiſtrats entſandt wurden. Die ſtädtiſchen Vertreter traten in erſter Linie für die Beibehaltung des bisherigen Zuſtandes ein, wonach die laufenden Unterhaltungskoſten der Schule von Staat und Stadt je zur Hälfte zu tra⸗ gen ſind. Als ſich jedoch herausſtellte, daß der Staat alsdann für den weiteren Ausbau der Schule mehr Mittel nicht hergeben würde, ſtimmten ſie der Feſtſetzung eines unbeweglichen Zuſchuſſes unter der Bedingung zu, daß dieſer einen weſentlich höheren Beitrag als die gegenwärtige Leiſtung des Staates erreiche. Demgegenüber wurde ſtaatlicherſeits darauf hingewieſen, daß die Stadt Charlottenburg, obgleich ihre Finanzlage durchaus günſtig ſei, für ihre Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule bereits einen höheren Staatszuſchuß erlangt habe als die anderen Städte mit ähnlichen Schulen. Nach längerer Erörterung wurde eine Einigung dahin erzielt, daß in Ausſicht genommen werden ſoll, für die Rechnungsjahre 1906 und 1907 noch an dem beweglichen Staatszuſchuß der jedoch nicht mehr als 50000 ℳ betragen darf