— 99 — — feſtzuhalten, ſpäteſtens vom Rechnungsjahre 1908 ab aber den ſtaatlichen Zuſchuß dauernd auf den Höchſtbetrag von 50000 ℳ jährlich feſtzuſetzen. In dieſer Summe ſollen auch die Koſten für Be⸗ ſchaffung von Lehrmitteln, die der Staat bisher allein getragen hat, enthalten ſein. Dagegen ſoll die Stadt von der Gewährung eines ihr vor Jahren mündlich in Ausſicht geſtellten ſtaatlichen Ertraordi⸗ nariums für Lehrmittel abſehen und ſich verpflich⸗ ten, für die Lehrmittelbeſchaffung jährlich mindeſtens 7000 ℳ in den Etat einzuſtellen. Außer dem Zu⸗ ſchuß zu den laufenden Unterhaltungskoſten der An⸗ ſtalt ſoll der Staat aber auch noch die Hälfte der den Lehrern und Beamten oder ihren Hinterbliebenen zuſtehenden Ruhegehälter, Wittwen⸗ und Waiſengelder gewähren. Es iſt alſo bei der nicht mehr länger abzu⸗ wendenden Feſtſetzung des Staatszuſchuſſes für die Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule die von uns ſeit Jahren geforderte Erhöhung des von Seiten des Staates angebotenen Höchſtzuſchuſſes von 40 000 auf 50 000 ℳ erreicht worden. Der auf Grund des jetzt beſtehenden Beitragsverhältniſſes gewährte Staats⸗ zuſchuß zu den laufenden Unterhaltungskoſten der Schule einſchließlich der ſtaatlichen Aufwendung für Lehrmittel betrug im Jahre 1900. 24 77352 . „ 1% , . 25 644,09 „ „ „ 1902 29 948,68 „ „ 31 395,69 „ „2% 1901 . 4. 2 36 310,72 „ und wird für das Rechnungs⸗ fahr⸗ 1908 ca⸗ 41 000,00 „, betragen. Für das Jahr 1906 ſind 48 475 ℳ be⸗ antragt. Im Rechnungsjahre 1907 wird der Staats⸗ zuſchuß vorausſichtlich den Betrag von 50 000 erreichen. In Übereinſtimmung mit dem Kuratorium ſind wir zu dem Beſchluß gelangt. der Feſtſetzung des Staatezuſchuſſes auf den Höchſtbetrag von 50 000 ℳ jährlich zuzuſtimmen und auf dieſer Grundlage mit der Königlichen Staatsregierung den am Schluß dieſer Vor age im Entwurf abgedruckten Vertrag, be⸗ treffend die Fortführung und Unterhaltung der Kunſ⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule, abzuſchließen Der Vertrag enthält außer dieſer-Regelung“ des Beitrags⸗ verhältniſſes zwiſchen Staat und Stadt noch die von dem Herrn Miniſter für Handel und Gewerbe und dem Magiſtrat vereinbarten Beſtimmungen, von denen die Stadtverordneten⸗Verſammlung bereits . ge⸗ 31. Mai nommen hat (Gemeindebeſchluß vom 28. Iuni Zu bemerken iſt nur noch, daß gegenüber der nunmehrigen Vereinbarung eines feſten Staatszu⸗ ſchuſſes die Frage entſtand, ob auf dem früher dies⸗ ſeits — auch noch in der Vorlage vom 31. Mai 1905 — vertretenen Standpunkte verharrt werden ſolle, daß in dem Vertrage Vorbe: alte zu machen ſeien, um für den Fall einer ſpäteren Verſchiebung des beiderſeitigen Beitragsverhältniſſes zu ungunſten der Stadtgemeinde das entſprechende Vertretungsverhältnis im Kuratorium zu gunſten der Stadtgemeinde zu ändern. Wir haben hiervon auf Wunſch der ſtaatlichen Vertreter Abſtand genommen in der Erwägung, daß es ſich nicht empfiehlt, rurch derartige Beſtimmungen von vorn⸗ herein den Eintritt der Gegenſätzlichkeit der beiden Vertretergruppen zu erwecken und die Harmonie der Zuſammenſetzung zu ſtören, daß übrigens in der gegenwärtigen Zuſammenſetzung bereits eine gewiſſe Bevorzugung der ſtädtiſchen Intereſſen anzuerkennen iſt und daß endlich, da der Ausbau der Schule in einigen Jahren vollendet ſein wird, eine erhebliche weitere Verſchiebung des beiderſeitigen Beitragsver⸗ hältniſſes demnächſt nicht zu erwarten — jedenfalls aber in der freien Entſchließung der Stadtgemeinde ſteht. Wir bitten nunmehr die Zuſtimmung zu dem förmlichen Abſchluß des Vertrages zu erteilen. Charlottenburg, den 3. März 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. VII B 3. 1194. Neufert. Vertrag zwiſchen der Königlichen Staatsregierung und der Stadt Charlottenburg, betreffend die Fortführung und Unterhaltung der 4 und Handwerker⸗ ſchule. § 1. Die Stadt Charlottenburg hat die beſtehende Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule in der ge⸗ nehmigten Organiſation fortzuführen und zu unter⸗ halten. Sie hat die dazu erforderlichen Raäumlich⸗ keiten mit Einſchluß der Heizungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Waſſerleitungsanlagen, ſowie das zur Erteilung des Unterrichts nötige Inventar den Anforderungen des Miniſters für Handel und Gewerbe entſprechend zur Verfügung zu ſtellen. Anordnungen wegen Be⸗ ſchaffung von Räumlichkeiten, welche durch eine Er⸗ weiterung oder eine anderweite Organiſation der Schule bedingt werden, dürfen nur mit Zun immung des Magiſtrats erlaſſen werden. Organiſationsänderungen bedürfen der Zu⸗ ſtimmung des Miniſters für Handel und Gewerbe wie des Magiſtrats. Über die Benutzung des Schulgrundſtücks und der Schulräume außerhalb der planmäßig feſtgeſetzten Unterrichtszeit hat der Magiſtrat nach Anhörung des Kuratoriums zu verfügen. Bei öfter oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung iſt dem Königlichen Regierungspräſidenten Anzeige zu erſtatten. 2 Für die Rechnungsjahre 1906 und 1907 werden der Stadt vom Staate die Koſten der Lehrmittel ganz, ſowie die Hälfte der durch die eigenen Ein⸗ nahmen der Anſtalt nicht gedeckten ſonſtigen Ausgaben einſchließlich der Koſten für Unterhaltung und Er⸗ gänzung der Geräte und einſchließlich der auf dem Grundſtücke ruhenden Laſten jährlich erſtattet; jedoch ſoll der Staatszuſchuß nicht mehr als 50 000 ℳ— jährlich betragen. Bei Berechnung der vom Staat zu erſtattenden Koſten bleiben die Aufwendungen für Hergabe und bauliche Unterhaltung der Räumlichkeiten mit Einſchluß der Heizungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Waſſerverſorgungsanlagen außer Anſatz. Vom Rechnungsjahre 1908 ab leiſtet der Staat dauernd einen jährlichen Zuſchuß von 50 000 (fünfzigtauſend) Mark für die Unterhaltung der Anſtalt einſchl. der Beſchaffung der Lehrmittel. Die Stadt verpflichtet ſich, von dieſem Zeitpunkt ab jährlich mindeſtens 7000 (ſiebentauſend Mark) für die Beſchaffung von Lehrmitteln in den Etat der Schule einzuſtellen. Außer dem Zuſchuß zu den laufenden Unter⸗ haltungskoſten der Anſtalt (Abſ. 1 und 2) gewährt der Staat die Hälfte der den Lehrern und Beamten oder ihren Hinterbliebenen zuſtehenden Ruhegehälter, Witwen⸗ und Waiſengelder. § 3. Die Verwaltung, Leitung und örtliche Beauf⸗