—— 100 — ſichtigung der Anſtalt wird von einem von Staat und Stadt gemeinſam eingeſetzten Kuratorium ausgeübt. Das Kuratorium beſteht aus dem Oberbürgermeiſter von Charlottenburg oder dem von ihm ernannten Vertreter als Vor⸗ ſitzenden, vier vom Miniſter für Handel und Gewerbe ernannten Mitgliedern, einem vom Oberbürgermeiſter Magiſtratsmitgliede und drei von der Stadtwerordneten⸗Verſammlung auf ſechs Jahre gewählten Mitgliedern. Einer Beſtätigung unterliegen die ſtädtiſchen Mitglieder nicht. Der Direktor der Anſtalt nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die Verwaltung erfolgt nach der vom Magiſtrat mit Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung erlaſſenen, vom Miniſter für Handel und Gewerbe genehmigten Geſchäftsanweiſung vom 6. Januar 1905. 8 4 8 ernannten Die vorläufige und endgiltige Anſtellung, die Entlaſſung und die Penſionierung des Di⸗ rektors, der etatsmäßigen Lehrer und der ſonſtigen Beamten erfolgt durch den Magiſtrat, nachdem zu⸗ vor das Kuratorium zur Sache gehört und — inſo⸗ weit dies nach den allgemeinen Vorſchriften er⸗ forderlich — die ſtaatliche Genehmigung eingeholt worden iſt. Die dieſerhalb, wegen der Beſoldung und der dienſtlichen Pflichten vom Miniſter für Handel und Gewerbe mit Zuſtimmung des Magiſtrats erlaſſenen oder noch zu erlaſſenden allgemeinen Beſtimmungen ſind zu beachten. Die privatrechtliche Annahme von Bedienſteten erfolgt durch den Magiſtrat allein. Zur Errichtung neuer und zur Aufhebung beſtehender Klaſſen, ſowie zur Vermehrung und Verminderung der Lehrſtunden bedarf es der Zu⸗ ſtimmung des Magiſtrats und der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. Der Grundlehrplan einſchließlich der generellen Beſtimmungen über die Zeit und die Dauer des Unterrichts iſt vom Direktor und der Lehrerkonferenz nach den höheren Orts getroffenen Anordnungen aufzuſtellen und vom Kuratorium feſtzuſetzen. Er bedarf der Zuſtimmung des Magiſtrats und unter⸗ liegt der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. 21 22 2 etr8 64 Der Etat wird vom Miniſter für Handel und Gewerbe und den ſtädtiſchen Körperſchaften gemein⸗ ſchaftlich feſtgeſetzt. Jede laufende Ausgabe des Etats gilt als dauernd bewilligt; zu ihrer Abänderung und Beſeitigung iſt die Zuſtimmung beider Teile erfor⸗ derlich. Jede Etatsüberſchreitung bedarf der Ge⸗ nehmigung des Miniſters wie der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften. Die Beitragsleiſtungen des Staates er⸗ folgen auf Grund des genehmigten Etats in viertel⸗ jährlichen Raten im voraus. Etwaige Minder⸗ oder Mehrleiſtungen in einem Jahre gelangen noch in demſelben oder im nächſten Rechnungsjahre zur An⸗ rechnung. 5 Vom Jahre 1908 an ſieht der Miniſter für Handel und Gewerbe von der Genehmigung des Etats und der Etatsüberſchreitungen ab und ordnet die Auszahlung des Zuſchuſſes auf Grund des den all⸗ gemeinen Vorſchriften entſprechend von der Stadt aufgeſtellten, in Abſchrift eingereichten Etats an. 2 7 § 22 2 Der Vertrag tritt mit dem Tage ſeiner Voll⸗ ziehung in Kraft. Charlottenburg, den März 1906. Der Magiſtrat. Tagesordnung Nr. 17. Druckſache Nr. 99. Mitteilung betr. Be⸗ leuchtung der Rathausturmuhr. Urſchriftlich mit 1 Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir von einer Beleuchtung der Rathausturmuhr einſtweilen Abſtand genommen haben. Durch dortigen Beſchluß vom 15. November v. Is. ſind wir erſucht worden, die elektriſche Be⸗ leuchtung der Rathausturmuhr während der Abend⸗ und Nachtſtunden zu veranlaſſen. Dieſer Antrag iſt dem Wunſche entſprungen, den Einwohnern Char⸗ lottenburgs auch während der Dunkelheit Gelegenheit zu geben, ſich über die richtige Tageszeit zu unter⸗ richten. Wir erkennen das 1 hierzu an, ſind je⸗ doch der Anſicht, daß ſich deſſen volllkommene Befriedigung nur durch Aufſtellung öffentlicher Normaluhren mit erleuchteten Zifferblättern im ganzen Stadtgebiet er⸗ reichen läßt. Eine bezügliche Vorlage der Tiefbau⸗ Deputation hat uns bereits beſchäftigt, iſt jedoch noch nicht zur Erledigung gelangt. In Übereinſtimmung mit der Rathausbau⸗Deputation ſind wir zu dem Entſchluſſe gekommen, die Entwickelung der Angelegen⸗ heit zunächt abzuwarten und die Anderung der Rat⸗ hausfurmuhr bis auf weiteres auszuſetzen. Dieſe Arbeiten würden nicht nur erhebliche Schwierigkeiten, ſondern auch etwa 6000 ℳ Koſten verurſachen, die zu den Vorteilen, die die Beleuchtung der Uhr einem nur geringen Teil der hieſigen Einwohnerſchaft bringen würde, kaum in einem angemeſſenen Verhältnis ſtehen dürften. Ganz abgeſehen iſt hierbei davon, daß der Erſatz der Metallzifferblätter durch ſolche aus Glas auch dem architektoniſchen Charakter des Bauwerks Abbruch tun könnte. Charlottenburg, den 2. März 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Schmalz. X. 1531/05. Tagesordnung Nr. 18. Druckſache Nr. 100. Mitteilung betr Auf⸗ hebung der Deputation zur Beratung über Maßregeln zur Bekämpfung der Säunglings⸗ iſterblichkeit. Urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir die Aufhebung der durch Beſchluß vom 17./23. November 1904 eingeſetzten gemiſchten Depu⸗ tation zur Beralung über Maßregeln zur Bekämpfung der Sänglingsſter blichkeit beſchloſſen 2. weil die zum Betriebe der Säuglingsfürſorgeſtellen erforder⸗ lichen Mittel und die Beihilfen an Schwangere und ſtillende Mütter im nächſtjährigen Etat vorgeſehen und dadurch die Aufgaben der gemiſchten Deputation nunmehr erledigt ſind. Charlottenburg, den 17. Februnr 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting⸗ I1II. 4312. 20