— 103 — paßt, für gunaeſe Der Einheitspreis für die Quadratrute ſtellt ſich auf rund 3340 ℳ. Der Kaufpreis fließt im vollen Betrage ohne irgend wel⸗ chen Abzug der Stadtgemeinde zu, da die Berliniſche Bodengeſellſchaft den Verkauf des ganzen ihr zur Veräußerung überlaſſenen früher Güterbock'ſchen Grundbeſitzes ohne einen Gewinn für ſich vermittelt (vgl. Druckſache Nr. 70). Wir bitten, in dem Beſchluſſe anzugeben, ob er mit 1 oder geringer Mehrheit zuſtande gekom⸗ men iſt. Charlottenburg, den 6. März 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IX E. 251. Nr. 138 des Notariatsregiſters pro 1906. Verhandelt, zu Berlin, den 17. Februar 1906. Vor dem unterzeichneten zu Berlin wohnhaften Notar Doctor juris Fritz Hanquet erſchien heute, von Perſon bekannt: der Architekt Herr Albert Geßner zu Berlin, Wartenburg Straße Nr. 25 wohnhaft. Der Erſchienene erklärte: Ich mache der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Charlottenburg an der Bismarck Straße, Ecke Grolman Straße belegenen Terrain diejenige Parzelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben 4 r s 1 4 umſchrieben iſt. Der Lageplan iſt von mir vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 92,84 Quadratruten. Die Ver⸗ käuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. 2 Der Kaufpreis iſt auf 310000 ℳ, in Worten: Dreihundertzehntauſend Mark feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: Der Käufer zahlt auf den Kaufpreis 31000 ℳ innerhalb einer Der Reſt des Kaufgeldes mit 279000 ℳ wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichiet ſich, das Reſtkaufgeld vom 15. Februar 1906 ab mit jährlich 5 Prozent, in vierteljährlichen an den Kalenderquartalerſten fälligen Nachtragsraten zu ver⸗ zinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. April 1909 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des ge⸗ ſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligleit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung über die verkaufte Parzelle eingeleitet wird oder wenn der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek, und be⸗ willigt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsmoda⸗ litäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvollſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausfertigungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 3 Die Auflaffung ſoll ſtattfinden, ſobald die Ge⸗ nehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auftafſung ge⸗ ſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Katanermateriallen be⸗ ſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grund⸗ ſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käuſer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Ver⸗ käuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auf⸗ laſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kana⸗ liſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechtsuachfolgern er⸗ fordert werden. § 5. Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus nach Maßgabe der der Ver⸗ käuferin vorgelegten Zeichnung zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Okiober 1906 zu de⸗ ginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflafſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käuſer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflafſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb ſieben Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſoviel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 6. Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 5 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginnes nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Veriragsſtrafe von 10 000 M. an die Charlotten⸗ burg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine,