——. 105 — — Angriff zu nehmen oder fertigzuſtellen, über⸗ nimmt die Stadtgemeinde hiermit nicht. 5. Als Sicherheit für die Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen hat er nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages ſofort folgende Be⸗ träge in bar oder mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthanptkaſſe zu hinterlegen: a) für die nicht wiedereinziehbaren Regulierungskoſten der Kaiſerin Augußa Auee b) für die Regulierungskoſten der Straße 40—vI1 c) für die Regulierungskoſten der Straße 24—v1 11 000 ℳ 10 800 ℳ— 5 376 zuſammen 27 176 ℳ rd. 27 200 ℳ Zu Punkt 4 bleibt zu bemerken, daß die Regulie⸗ rungskoſten der nur auf einer Seite anbaufähigen Straße 24— v1 (Ufer Straße am Verbindungs⸗ kanal) insbeſondere wegen des erforderlichen umfang⸗ reichen Straßenlanderwerbs ſo hohe ſind, daß ſie den Anliegern dieſer Straße nicht allein zur Laſt gelegt werden können. Es iſt deshalb in Ausſicht ge⸗ nommen, zu den Regulierungskoſten dieſer Straße auch die Anlieger derjenigen Straßen entſprechend heranzuziehen, deren Regulierung von der Regulie⸗ rung der Straße 24 abhängig iſt. Hierunter fällt auch die Straße 40. Als Anlieger dieſer Straße haben wir dem Profeſſor Koerner die Leiſtung des Beitrages von 5376 ℳ zu den Regulierungskoſten der Straße 24 auferlegt. Die vertragsmäßige Übernahme der vorſtehend unter Punkt 1—5 aufgeführten Verpflichtungen durch Profeſſor Koerner ließ ſich jedoch nur unter beſtimmten Vorausſetzungen erreichen. Außer der Regulierung der Kaiſerin Auguſta Allee zwiſchen Wiebe Straße und Verbindungskanal knüpfte Profeſſor Koerner an die vertragsmäßige ubernahme der einzelnen Verpflichtungen folgende Bedingungen: 2) Verſchaffung des Eigentums an der Bau⸗ maske, die ſeinem Grundſtück an der Wiebe Straße vorgelagert iſt, b) Ubereignung des ſeinem Grundſtück an Straße 40— v1 als Baumaske vorgelagerten Wegelandes. Zum beſſeren Verſtändnis bleibt vorweg zu bemerken, daß das Koernerſche Grundſtück augen⸗ blicklich nur eine Front an der Kaiſerin Auguſta Allee hat. Erſt durch die Ubereignung der Bau⸗ maske zu a und des Wegelandes zu b erhält das Grundſtück auch Fronten an der Wiebe Straße und der Straße 40—VI1. Die genaue Lage des Grund⸗ ſtücks iſt aus dem dem Heft 7 Band 1 vorgehefteten mnen erſichtlich. Im einzelnen iſt folgendes anzu⸗ ren: Zu a: Die dem Koerner ſchen Grundſtück an der Wiebe Straße vorgelagerte Baumaske bildet einen Beſtandteil des Grundſtücks Band 76 Blatt Nr. 2937 des Grundbuchs. Dieſes Grundſtück gehört den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken. Um die von Profeſſor Koerner geſtellte Bedingung, ihm das Eigentum an dieſer Baumaske zu verſchaffen, erfüllen zu können, haben wir uns wegen des Erwerbes dieſes Grundſtücksteils mit den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken in Verbindung geſetzt. Die nach dieſer Richtung hin ge⸗ pflogenen Verhandlungen haben zum Abſchluß der hierunter an zweiter und dritter Stelle abgenruclen Vernähe mit den Deuſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken vom 7. Oktober und 22. Dezember v. Is. geführt. Durch dieſe Verträge haben ſich die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken verpflichtet, die frag⸗ liche Baumaske zum Preiſe von 600 ℳ für die Quadratrute an die Stadtgemeinde zu ver⸗ kaufen. Da die Fläche etwa 156 qm groß iſt, ergibt ſich ein ungefährer Kaufpreis von 6600 ℳ.. Der genaue Kaufpreis iſt auf Grund einer Neuvermeſſung der Fläche feſtzu⸗ ſtellen. Zum Abſchluſſe eines Vertrages auf dieſer Grundlage mit den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken bot ſich inſofern eine günſtige Gelegenheit, als die Fabriken bei uns die Belaſſung eines Gebäudeteils auf be⸗ bauungsplanmäßigem bereits der Stadtgemeinde gehörendem Straßenlande beantragt hatten. An und für ſich würden die Fabriken ver⸗ pflichtet ſein, den Gebäudeteil von dem der Stadtgemeinde gehörenden Straßenland zu entfernen. Wir haben aber den Fabriken in den mit ihnen abgeſchloſſenen Verträgen vom 7. Oktober und 22. Dezember v. I§S. zuge⸗ ſagt, daß mit der Rechtswirkſamkeit dieſer Verträge die Belaſſung des Gebäudeteils auf dem Straßenland der Kaiſerin Auguſta Allee ſolange zugelaſſen ſein ſoll, bis das Gebäude niedergelegt wird oder aufhört, einem Fabrik⸗ betriebe als Fabrikgebäude zu dienen, ein Zu⸗ geſtändnis, das für die Fabriken von weſent⸗ licher Bedeutung iſt, für uns und das öffentliche Intereſſe ohne nennenswerten Nach⸗ teil iſt, da das Gebände nur ganz geringfügig die Bauflucht überſchreitet. Das gegenüber den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken erworbene Recht auf Auflafſung an dem oben bezeichneten Grund⸗ ſtücksteil haben wir nunmehr nach Maßgabe des Vertrages vom 15. Januar d. Is. an den Profeſſor Koerner übertragen, welcher hierfür ſeinerſeits ſämtliche ſeitens der Stadtgemeinde den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, ſo⸗ weit ſie ſich auf den zu übereignenden Grund⸗ ſtücksteil beziehen, übernommen hat. Solange die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken die Genehmigung zur Schuldübernahme nicht erteilen, oder falls ſie dieſe verweigern, iſt Profeſſor Koerner der Stadtgemeinde gegen⸗ über verpflichtet, die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken rechtzeitig zu befriedigen. Zu dieſem Zweck hat Profeſſor Koerner, wenn nicht die Schuldübernahme vorher genehmigt iſt, den Kaufpreis für die zu erwerbende Grundſtücksfläche bei der Stadthauptkaſſe ein⸗ zuzahlen. Bei nicht erfolgter Genehmigung der Schuldübernahme findet die Zahlung des Kaufpreiſes an die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken durch die Stadthauptkaſſe für Rechnung des Profeſſors Koerner ſtatt. Zu b: Dem Koerner ſchen Grundſtück, ſowie dem von Profeſſor Koerner zu erwerbenden Grund⸗ ſtücksteil der Deutſchen Waffen⸗ und Munitions⸗ fabriken ſind Teile des der Stadtgemeinde ge⸗ hörenden, im Zuge der Straße 40— v1 be⸗ legenen öffentlichen Weges vorgelagert. Dieſe Wegeteile, welche durch die Anlegung der Straße 40 entbehrlich werden, ſollen nach er⸗ folgter Einziehung des Weges an Profeſſor Koerner übereignet werden. Dadurch erhält