— 107 — — wäre, im Anbaufalle an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Die nach den ortsſtatutariſchen Beſtimmungen nicht wieder einziehbaren Koſten der Regulierung pp. und war 9 1. diejenigen, welche auf den die Breite von 26 m überſteigenden Teil der Kaiſerin Auguſta Allee entfallen, 2. die Koſten der Beleuchtungsanlagen, 3. die Koften der Baumpflanzungen ſind binnen 4 Wochen nach Feſtſtellung durch den Magiſtrat und Zahlungsaufforderung von Herrn Koerner an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Falls die Joßmann ſchen Erben ſich zur unent⸗ geltlichen Abtretung des zu ihrem Grundſtück gehören⸗ den bebauungsplanmäßigen Straßenlandes der Kaiſerin. Auguſta Allee an die Stadtgemeinde nicht bereit finden laſſen ſollten, und die Stadtgemeinde dieſes Gelände im Wege der Enteignung erwirbt, findet auf die Umlegung der hierdurch entſtehenden Grunder⸗ werbskoſten einſchließlich der etwaigen Prozeßkoſten alsdann der § 2 des Ortsſtatuts vom 7./23. Februar 1877 betreffend die Anlegung und Umänderung der Straßen entſprechende Anwendung. UÜber die vorſtehend aufgeführten, von Herrn Koerner ſofort nach Feſtſtellung zu zahlenden Koſten wird ihm nach Beendigung der Regulierungsarbeiten eine Abrechnung zur Anerkennung überſandt. Etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung ſind binnen 2 Wochen nach Zuſtellung geltend zu machen, widrigen⸗ falls die Abrechnung als anerkannt gilt. Wegen der Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 8 E Herr Koerner verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber weiterhin: 1. für den Fall der Regulierung der Straße 40—v1 a) das etwa ihm gehörende bebauungsplan⸗ mäßige Straßenland der Straße 40—v1 unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei der Stadtgemeinde zu übereignen, b) zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung ſowie der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baum⸗ pflanzungsanlagen der Straße 40—v1 im Verhältnis der Straßenfrontlänge ſeines an⸗ grenzenden Grundſtücks zu der Geſamtfront⸗ länge der Straße 40—v1 ohne Rückſicht auf die Breite der Straße 40 — VI anteilig beizutragen. Auf die Auflaſſung und Bereitſtellung des Straßenlandes, die Fälligkeit der Regulierungskoſten und der Kanaliſations⸗ beiträge ſowie die Aufſtellung der Abrechnung finden die §§ 2—4 dieſes Vertrages ſinn⸗ gemäß Anwendung. Der Termin der Regulierung der Straße 40—v1 wird ausſchließlich von der Stadtgemeinde beſtimmt, ebenſo die Art der Ausführung der Regulierung. Dagegen verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Herrn Koerner gegenüber, durch Ver⸗ handlungen mit den übrigen in Frage kommenden Anliegern dahin zu⸗wirken, daß ſich dieſe an der Regulierung der Straßen 2 . aen en 909 rhe ingen zu Verträgen geführt haben. deren Bedingu 0 n die Stadt allein nach ihrem Ermeſſen beſtimmt und die von den Anliegern übernommenen Verpflichtungen ſichergeſtellt ſind, auch das Straßenland für Regulierungszwecke zur Verfügung ſteht und die ſonſtigen Vorbedingungen, die⸗ in den Verträgen mit den Anliegern für die Regu⸗ lierung feſtgeſetzt find, erfüllt ſind, wird die Stadtgemeinde mit den Regulierungsarbeiten beginnen und dieſe ohne Unterbrechung fort⸗ ſetzen. In der Zeit vom 15. November bis 15. März iſt die Stadtgemeinde jedoch zur Ausführung von Regulierungsarbeiten nicht verpflichtet. Als Vorbedingung für die Regulierung der Straße 40—VI iſt die Stadt Charlottenburg insbeſondere die gleichzeitige Regulierung der Straße 24—v1 in dem Teile zwiſchen der Kaiſerin Auguſta Allee und der Sickingen Straße zufordern berechtigt. 2. Für den Fall der Regulierung der Straße 24— v1 zwiſchen Sickingen Straße und Platz E a) das etwa ihm gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland der Straße 24—v1 unentgelt⸗ lich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei der Stadt⸗ gemeinde zu übereignen. zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung ſowie der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baum⸗ pflanzungen der nur auf einer Seite anbau⸗ fähigen Straße 24—vI zwiſchen der Sickingen Straße und dem Platz E einen feſten Bei⸗ trag von 120 ℳ für jedes Meter der an der Straße 40 — v1 befindlichen Straßenfront ſeines Grundſtücks, nämlich 41,80 % 120 5376 ℳ zu leiſten. Die Fälligkeit dieſes Beitrages tritt ein, ſobald mit der Regulierung der Straße 40—V1 begonnen wird. Der Betrag iſt alsdann innerhalb 4 Wochen nach ergangener Zahlungs⸗ aufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. § 6 Herr Koerner räumt der Stadtgemeinde für ſich und ſeine Rechtsnachfolger das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßendaämme ſowohl in der Kaiſerin Auguſta Allee als auch in der Straße 40—v1 in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſein angrenzendes Grundſtück gelegt wird und dort bis zur Bebauung des Grundſtücks verbleibt. An der Aufhöhung iſt Herr Koerner nicht be⸗ hindert, ebenſo iſt ihm die Anlegung von Rampen und Zugängen geſtattet. Herr Koerner verpflichtet ſich, aus dem Beſtehen der Böſchungen auf ſeinem Grundſtück keinerlei Ent⸗ ſchädigungsanſprüche gegen die Stadtgemeinde herzu⸗ leiten und etwaige Anſprüche ſeiner Rechtsnachfolger zu vertreten. ) § 7. Als Gegenleiſtung übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg Herrn Koerner gegenüber folgende Verpflichtungen: a) Die Kaiſerin Auguſta Allee zwiſchen Wiebe Straße und Verbindungskanal in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu kanaliſteren, zu regulieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen, und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen.