9 — — 108 — Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſo⸗ bald die Stadtgemeinde das geſamte, noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßenland übereignet worden iſt, und von Herrn Koerner die geſamten vertragsmäßigen Sicherheiten hinterlegt ſind. Herrn Koerner iſt bekannt, daß die Joßmann'ſchen Erben als Eigentümer ſeines Nachbargrundſtücks Band 69 Blatt 2740 ſich zur Abtretung des zu ihrem Grundſtück ge⸗ hörenden Straßenlandes der Kaiſerin Auguſta Allee bisher nicht haben bereit finden laſſen und daß wegen dieſes Straßenlandes voraus⸗ ſichtlich das Enteignungsverfahren eingeleitet werden muß. Es bleibt deshalb der Stadt⸗ gemeinde unbenommen, die Kaiſerin Auguſta Allee in dem ihr nicht zur Verfügung ſtehenden Teile von der Regulierung auszuſchließen. Die Stadtgemeinde wird aber Bemühungen auf⸗ wenden, um die Joßmann ſchen Erben zur frei⸗ willigen Abtretung des zu ihrem Grundſtück gehörenden Straßenlandes der Kaiſerin Auguſta Allee zu veranlaſſen. Die Stadtgemeinde hat durch Urkundsverträge vom 7. Oktober und 22. Dezember 1905 — Nr. 692 und 714 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg, welche dem vor⸗ liegenden Vertrage in Abſchrift als zugehörige Beſtandteile beigefügt ſind, das Recht zur Auf⸗ laſſung desjenigen Teiles des Grundſtücks Band 76 Blatt Nr. 2937 — den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken gehörend — er⸗ worben, welcher zwiſchen der nördlichen Flucht⸗ linie der Kaiſerin Auguſta Allee und der weſt⸗ lichen Fluchtlinie der Wiebe Straße ſowie dem Grundſtück Band 21 Blatt Nr. 1148 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg liegt. Die Stadtgemeinde überträgt dieſes gegenüber den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken erworbene Recht auf Auflaſſung an dem vor⸗ bezeichneten Grundſtücksteil hiermit an den Profeſſor Ernſt Koerner und dieſer übernimmt hierfür ſämtliche ſeitens der Stadtgemeinde den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken gegen⸗ über eingegangenen Verpflichtungen, ſoweit ſie ſich auf den aufzulaſſenden Grundſtücksteil beziehen. Solange die Aktiengeſellſchaft in Firma Deutſche Waffen⸗ und Munitionsfabriken die Genehmigung zur Schuldübernahme nicht erteilt, oder wenn ſie dieſe verweigert, ſo iſt Herr Profeſſor Koerner der Stadt Eharlottenburg gegenüber verpflichtet, die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken rechtzeitig zu befriedigen. Zu letzterem Zweck iſt, wenn nicht die Schuld⸗ übernahme vorher genehmigt iſt, der Kaufpreis für die ungefähr 156 qm — rd. 11 Quadrat⸗ ruten große Fläche von 11 “ 600 — 6600 ℳ von Herrn Koerner innerhalb 5 Tagen nach Aufforderung durch den Magiſtrat bei der Stadthauptkaſſe zu Charlottenburg einzuzahlen. Ergibt ſich bei der Feſtſtellung der genauen Größe der Fläche, daß die wirkliche Größe die angenommene Größe von 156 qm überſteigt, ſo hat Herr Koerner den entſprechenden Mehr⸗ betrag des Kaufpreiſes ſofort %4 im umgekehrten Falle erhält Herr Koerner den zuviel eingezahlten Betrag zurück. Die Zahlung des Kaufpreiſes an die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken findet bei nicht erfolgter Genehmigung der Schuldübernahme durch die * Stadthauptkaſſe für Rechnung des Herrn Koerner ſtatt. Eine Gewähr für Größe und Beſchaffenheit des Grundſtücks nach irgend einer Richtung hin wird ſeitens der Stadtgemeinde nicht übernommen. Dem Grundſtück Band 21 Blatt Nr. 1148 des Herrn Koerner ſowie dem von Herrn Koerner nach Maßgabe des Abſchnitts b dieſes Para⸗ graphen von den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken zu erwerbenden Teilgrund⸗ ſtücks von Band 76 Blatt Nr. 2937 iſt ein Teil des in die Straße 40—v1 fallenden Weges als Baumaske vorgelagert. Die Stadt⸗ gemeinde iſt ſeit dem Jahre 1891 im Grund⸗ buche als Eigentümerin dieſes Weges auf Grund Zeugniſſes über 44 jährigen Beſitz ein⸗ getragen. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich lediglich, die ihr an dem vorgelagerten Wegeteil im ungefähren Flächeninhalt von 276 qm zu⸗ ſtehenden Rechte unentgeltlich an Herrn Koerner zu übereignen. Eine Gewährleiſtung für ihr Eigentum übernimmt die Stadt nicht. Be⸗ dingung für dieſe Ubereignung iſt, daß Herr Koerner das oben erwähnte Teilgrundſtück von den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken erwirbt. Die Übereignung der der Stadt⸗ gemeinde an dem Wegeteil zuſtehenden Rechte an Herrn Koerner kann erſt dann ſtattfinden, wenn die Straße 40—v1I reguliert wird. Falls die Auflaſſung bis Ende 1907 nicht ſtattgefunden haben ſollte, ſo iſt auf Verlangen des Herrn Koerner die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg verpflichtet, eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auflaſſung in Ab⸗ teilung II des Grundbuchs herbeizuführen. Das für die Vormerkung erforderliche Kataſtermaterial wird die Stadtgemeinde be⸗ ſchaffen. Die Koſten der Beſchaffung und der Eintragung übernimmt Herr Koerner. 8 Als Sicherheit für die Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen hat Herr Koerner folgende Beträge in bar oder mündelſicheren Wert⸗ papieren bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen: 2) für die nicht wieder einziehbaren Regulierungs⸗ koſten der Kaiſerin Auguſta⸗Allee. 11 000 ℳ b) für die Regulierungskoſten der Stra⸗ tze 40v1 : 10 800 c) für die Regulierungskoſten der Stra⸗ ße 24—V1 2 . 5 376 zuſammen 27 17 . Die Hinterlegung der Sicherheit in dem ab⸗ gerundeten Betrage von 27 200 ℳ hat nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und binnen 14 Tagen nach ergangener Aufforderung durch den Magiſtrat zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren verpflichtet ſich Herr Koerner, möglichſt große Stücke zu hinterlegen. 3 % ige Wertpapiere werden nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa bar hinterlegten Sicherheit noch die Über⸗ wachung der Ausloiung der Wertpapiere. Die Stadt⸗ gemeinde iſt berechtigt, die himterlegte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von Heren Koerner zu zahlenden Beträge nicht friſtgerecht ge⸗ zahlt werden.