—— 109 — Die Rückgabe der zu a— hinterlegten Sicher⸗ heiten erfolgt, ſobald die betreffenden Regulierungs⸗ koſtenbeiträge gezahlt und die Abrechnungen über die Regulierungen auch von den anderen beteiligten An⸗ liegern anerkannt ſind. § 9. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die übrigen Koſten und Stempel fallen Herrn Koerner zur Laſt. Er erſtattet der Stadtgemeinde auch die durch die Verträge mit den Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken vom 7. Oktober und 22. Dezember 1905 — Nr. 692 und 714 des Ur⸗ kundenverzeichniſſes — entſtehenden Koſten. Soweit die Geländeabtretung als Gegenleiſtung für die Abtretung des Straßenlandes ſtattfindet, nimmt auch Herr Profeſſor Koerner Stempelfreiheit 7..5 § 4e Stempelſteuergeſetzes für ſich in An⸗ pruch. § 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg und ſoweit er ſich auf die Übereignung der Wegefläche an der Siraße 40—v1 beziehl, außerdem von der Genehmigung durch den Bezirksausſchuß in Potsdam abhängig. Werden dieſe Genehmigungen nicht ſpäteſtens bis zum 15. April 1906 erteilt und Herrn Koerner bis dahin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung mit ihren Beſtandteilen iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Prof. Ernſt Koerner. Dr. Paul Haendly. Otto Glöckner. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus. Nummer 692 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 7. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundfünf. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenvurg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu be⸗ ſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigen⸗ tums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: I. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmann aus Char⸗ lottenburg unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Der⸗ ſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung zu Charlottenburg abgebe. II. für die Aktien⸗Geſellſchaft in Firma Deutſche Waffen⸗ und Munitionsfabriken, 1. Herr Direktor Max Koſegarten, 2. Herr Direktor Felix Haeniſch, beide wohnhaft Kaiſerin Auguſta Alle 30. Die Erſchienenen ſind von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: § 1. Die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken — Berlin — ſind Eigentümer des zu Charlottenburg an der Kaiſerin Auguſta Allee belegenen im Grund⸗ buche von der Stadt Charlottenburg Band 76 Blatt Nr. 2937 verzeichneten Grundſtücks. Von dieſem Grundſtück verkaufen die Deutſchen Waffen⸗ und Munitionsfabriken die zwiſchen der nördlichen Flucht⸗ linie der Kaiſerin Auguſta Allee und der weſtlichen Fluchtlinie der Wiebe Straße ſowie dem Grundſtück Band 21 Blatt 1148 belegene Parzelle an die Stadt⸗ gemeinde 4.444 . 8 2. —12 Die verkaufte Fläche hat einen ungefähren Flächen⸗ inhalt von 156 qm. Der Kaufpreis beträgt 600 ℳ, wörtlich: „Sechshundert Mark“ für jede Quadrat⸗ rute. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Ein⸗ heitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. § 3. Die verkaufte Fläche iſt ſchulden⸗, pacht⸗ und mietfrei binnen 8 Wochen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg aufzulaſſen. Die Beſchaffung der Kataſter⸗ materialien und Zeichnungen für die Auflaſſung iſt Sache der Stadtgemeinde. Die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Laſten werden von der Stadtgemeinde 4. Der Kaufpreis iſt von der Käuferin am Tage der Auflaſſung an die Verkäufer bei der Stadthaupt⸗ kaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte bedingungsge⸗ mäße Auflaſſung zu zahlen. Sollte die Zahlung an dem Auflafſungstage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. 8 5 Die Übergabe des verkauften Trennſtückes hat binnen 8 Tagen nach der Auflaſſung zu erfolgen. 6 Die Koſten und Stempel der Auflaſſung und des Vertrags ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung. Wird dieſe Ge⸗ nehmigung nicht bis zum 22. Dezember 1905 erteilt und der Verkäuferin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Mit der Rechtswirkſamkeit des Vertrages iſt die im Schreiben des Magiſtrats Charlottenburg — IX D 1269 — an die Verkauferin am 27. Juni 1905 geſtellte Bedingung erfüllt. Es iſt ſonach die dort erwähnte Belaſſung des Gebäude⸗ teils auf Straßenland der Kaiſerin Auguſta Allee ſolange zugelaſſen, bis das Gebäude niedergelegt