——— 138 — —— Druckſache Nr. 112. Vorlage betr. Regulierung der Hebbel Straße und der verlängerten Grün Straße zwiſchen Hebbel und Kaiſer Friedrich Straße. Urſchriftlich mit den Akten „Hebbel Straße“ Bd. I und 11 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Regulierung a) der Hebbel Straße, — b) der verlängerten Grün Straße zwiſchen Hebbel und Kaiſer Friedrich Straße auf Koſten der Stadtgemeinde wird zugeſtimmt. 2. Die Koſten der Regulierung einſchl. der Koſten für die Beleuchtungsanlagen und Baum⸗ pflanzungen von 123150 19240ℳ — 142390ℳ ſind vorſchußweiſe zu verausgaben. Die Deckung des Vorſchuſſes bat durch die von den Anliegern zu zahlenden Regulierungskoſtenbei⸗ träge zu erfolgen. 3. Die mit den Anliegern Polzin, Hofmann, Oppenheim, Glaſenapp und Schall abgeſchloſſenen und bierunter abgedruckten Regulierungsverträge — Nr. 715, 716, 721, 723 und 734 des Urkundenverzeichniſſes — werden genehmigt. Mit Rückſicht auf die durch den Bau der Unter⸗ grundbahn nach Weſtend geſchaffene und weiter zu erwartende Verkehrsſteigerung iſt die ſchleunige Re⸗ gulierung der über das Karpfenteichgelände führenden Hebbel Straße ſowie der verlängerten Grün Straße zwiſchen Hebbel und Kaiſer Friedrich Straße dringend geboten. Die mit den Anliegern dieſer beiden Straßen⸗ teile über ihre Beieiligung an der Regulierung ge⸗ pflogenen Verhandlungen haben zu den hierunter abgedrucklen Regulierungsverträgen geführt. Die außerdem noch in Frage kommenden Anlieger haben bereits früher, aus Anlaß der Bebauung ihrer Grund⸗ ſtücke oder zum Zwecke der Förderung der Regulierung, den Regulierungsverträgen entſprechende Verpflich⸗ tungen übernommen und dieſe Verpflichtungen auch bereits durch Hinterlegung von Pfandſtücken ſicherge⸗ ſtellt. Auf Grund der jetzt abgeſchloſſenen Regu⸗ lierunasverträge und der ſchon früher abgegebenen Verpflichtungserklärungen ſind ſämtliche Anlieger ver⸗ pflichtet, das zu ihren Grundſtücken gehörende be⸗ bauungsplanmäßige Straßenland unentgeltlich an die Stadtgemeinde abzutreten, die auf ihre Grundſtücke anteilig entfallenden Regulierungskoſten in vollem Umfange, d. h. einſchließlich der Koſten der Be⸗ leuchtungsanlagen und Baumpflanzungen zu über⸗ nehmen und zur Sicherſtellung dieſer Verpflichtungen Pfandſtücke von entſprechendem Werte bei der Stadt⸗ hauptkaſſe zu hinterlegen. Von dem Anlieger Polzin war eine Sicherheitsleiſtung nicht zu erreichen, was aber unerheblich iſt, da das Polzinſche Grundſtück nur eine geringe Front hat und deshalb die auf das Grundſtück entfallenden Regulierungskoſten, welche über die ortsſtatutariſchen durch das geſetzliche Ein⸗ ziehungsvorrecht privilegierten Beiträge hinausgehen, verhältnismäßig niedrig ſind. Für dieſe geringen Koſten bietet die perſönliche Verpflichtung des Eigen⸗ tümers eine hinreichende Sicherheit. Der Anlieger Hofmann bietet als Sicherheit 4% Pfandbriefe der Berliner Hypothekenbank (früher Pommernbank), die auf 80% abgeſtempelt ſind, an. Gegen die An⸗ nahme dieſer Sicherheit dürfte nichts einzuwenden ſein, weil die Pfandbriefe nur mit 80% ihres ur⸗ ſprünglichen Nennwerts behufs Ermittelung der zu hinterlegenden Sicherheit in der angebotenen Form zu bewerten ſind. In dieſer Höhe iſt die Sicherheit vollwertig. Der Anlieger Schall kann mit Rückſicht auf ſeine Vermögenslage nur den die ortsſtatutariſche Höhe überſchreitenden Teil der Regulierungskoſten ſicherſtellen. Von der Sicherſtellung des orts⸗ ſtatutariſchen Teiles der Regulierungskoſten kann unbedenklich Abſtand genommen werden. Das Grund⸗ ſtück iſt bereits bebaut. Die auf das Grundſtück ent⸗ fallenden ortsſtatutariſchen Regulierungskoſten ſind geſetzlich daher ſofort nach Fertigſtellung der Regu⸗ lierung fällig und mit dem geſetzlichen Vorrecht ein⸗ ziehbar. Bis auf die beiden Anlieger Polzin und Schall zahlen ſämtliche Anlieger ihre Regulierungskoſtenbei⸗ träge ſofort nach Fertigſtellung der Regulierung. Polzin zahlt die auf ſein Grundſtück anteilig ent⸗ fallenden Regulierungskoſten erſt im Anbaufall. Zur ſofortigen Zahlung der Regulierungskoſten nach Fertig⸗ ſtellung der Regulierung hat ſich Polzin nicht bereit finden laſſen. Schall zahlt von den auf ſein Grund⸗ ſtück entfallenden Regulierungskoſten den die orts⸗ ſtatutariſche Höhe überſchreitenden Teilbetrag von etwa 1100 ℳ ſofort nach Fertigſtellung der Regu⸗ lierung. Zur Tilgung des ortsſtatutariſchen Teils der Regulierungskoſten ſollen ihm mit Rückſicht auf ſeine Vermögenslage vierteljährliche Teilzahlungen von mindeſtens 1000 ℳ geſtattet werden. Da die ortsſtatutariſchen Koſten etwa 7100 ℳ betragen, ſo würden dieſe Koſten innerhalb der nach den orts⸗ ſtatutariſchen Beſtimmungen zuläſſigen Zahlungsfriſt von 2 Jahren ebenfalls vollſtändig gedeckt ſein Der Stadtgemeinde entſtehen mithin aus der augenblick⸗ lichen Regulierung der beiden Straßenteile keine endgültigen Koſten. Sie hat vielmehr die Regu⸗ lierungskoſten nur zu verausgaben:; nach Fertig⸗ ſtellung der Regulierung fließen ſie ihr wieder zu, und zwar zum größten Teile ſofort, hinſichtlich des Schallſchen Grundſtücks ſpäteſtens innerhalb 2 Jahren und hinſichtlich des Grundſtücks von Polzin im An⸗ baufall, der vorausſichtlich auch nicht in zu ferner Zeit zu erwarten ſteht. Der in dem Haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1906 vorgeſehene Zuſchuß für die Regulierung der Hebbel und Grün Straße mit 16240 ℳ und 1500 ℳ entfällt daher. Die Regulierungskoſten betragen a) für die Hebbel Straße 123150 ℳ b) für die verl Grün Straße. . 19240 ℳ Beide Straßenteile können mit Rückſicht auf ihren ſchlechten Untergrund nur Pflaſter aus Reihen⸗ ſteinen IV. Klaſſe auf Kiesunterbettung erhalten. Die Koſten der ſpäteren Asphaltierung der beiden Straßen, deren Zeitpunkt ſich noch nicht vorausſehen ſale würden endgültig der Stadtgemeinde zur Laſt allen. Die Hebbel Straße ſoll mit Bäumen bepflanzt werden, die verlängerte Grün Staße dagegen nicht, weil ſie nur eine Breite von etwas über 18 m hat. Hinſichtlich der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. Die Koſten der Herſtellung der Kana⸗ liſation ſind mit 20700 — 3300 — 24000 ℳ bereits im Ertra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats für 1906 vorgeſehen. Die Koſten finden durch die von den Anliegern zu zahlenden Kanaliſationsbeiträge ihre vollſtändige Deckung. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Wir bitten, unſere Vorlage als dringlich zu be⸗ handeln, weil die Friſten zur Annahme der mit den