—— 134 — Anliegern geſchloſſenen Verträge zum größten Teil bereits mit dem 15. April d. Is. ablaufen. Charlottenburg, den 22. März 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr. Maier. IXD 571. Nummer 715 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 27. Dezember des Jahres eintauſend neunhundert und fünf. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher ge⸗ mäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Aber⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. Für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. Herr Direktor Emil Polzin wohnhaft Berlin, Planufer 6. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſichtnahme in den Jahresjagd⸗ ſchein Nr. 274 des Königlichen Polizei⸗Präſidiums in Berlin vom 17. Mai 1905. Die Erſchienenen ſchloſſen folgender Vertrag: 5.1 Der Direktor Emil Polzin iſt Eigentümer des in der Hebdel Straße belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 163 Blatt Nr. 5692 verzeichneten Grundſtücks. Herr Polzin verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das zu dieſem Grund⸗ ſtück gehörige bebauungsplanmäßige Straßenland der Hebbel Straße im ungefähren Flächeninhalt von 68 qm unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde aufzulaſſen. Das zur Auf⸗ laſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf Koſten des Herrn Polzin zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Herr Polzin verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und ergangener Auf⸗ forderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. 8. 3. Herr Polzin verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner: zu den Koſten des Grunderwerbes, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung, ſowie der Beſchaffung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Herſtellung von Baumpflanzungen der Hebbel Straße nach Maßgabe der Straßen⸗ frontlänge ſeines angrenzenden Grundſtücks an⸗ teilig beizutragen. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Hebbel Straße ent⸗ ſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßenfrontlänge aller an die Hebbel Straße angrenzenden Grundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit der Grundſtücksſtraßenfront des Polzin'ſchen Grundſtücks multipliziert, er⸗ gibt den von Herrn Polzin zu zahlenden Koſtenbeitrag. Nach Beendigung der Regulierungs⸗ arbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung Herrn Polzin zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Ab⸗ rechnung gilt dann als anerkannt. Der nach Vorſtehendem zu leiſtende Koſtenbei⸗ trag wird fällig, ſobald mit der Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundſtück Band 163 Blatt 5692 begonnen iſt. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 8 5. Herr Polzin verpflichtet ſich ferner, der Stadt⸗ gemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenflucht⸗ linien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Ver⸗ breiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſein an⸗ grenzendes Grundſtück gelegt wird, auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier zu dulden. 6 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, die Hebbel Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen, und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats er⸗ forderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte noch im Grundſtück befindliche Straßenland übereignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung in vom Magiſtrat für hinreichend befundener, vertrags⸗ mäßiger Weiſe fichergeſtellt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungs⸗ arbeiten auszuführen. — Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. 2 Der Stempel dieſes Vertrages fällt im übrigen Herrn Polzin zur Laſt. 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung von lottenburg. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. April 1906 erteilt und bis dahin Herrn Polzin ſchriftlich mitge⸗ teilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem trage irgendwelche Rechte herleiten. Ver⸗