—— 136 Die Hinterlegung dieſer Sicherheit hat nach Genehmigung des Vertrages und binnen 14 Tagen nach ergangener Aufforderung durch den Magiſtrat zu erfolgen. Der Magiſtrat übernimmt nicht die Überwachung der Aus⸗ loſung von Wertpapieren, auch nicht die Ver⸗ zinſung etwa bar hinterlegter Sicherheiten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hin⸗ terlegte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu ver⸗ wenden, wenn die nach Punkt a und b zu zahlenden Beträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4Wochen, nachdem die endgültig feſtgeſtellten Regulie⸗ rungskoſtenbeiträge gezahlt und die Abrechnun⸗ gen von den beteiligten Anliegern anerkannt ſind. () der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erfor⸗ derliche Straßenaufhöhung auf ſein angrenzen⸗ des Grundſtück gelegt wird, auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Soweit eine Bebauung der Grund⸗ ſtücke ſtattfindet, fällt das alsdann gegen⸗ ſtandslos werdende Recht zur Beibehaltung der Böſchung im Amf ig der Bebauung fort. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 5 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde, die Hebbel Straße und die verlängerte Grün Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungs⸗ anlagen, und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die verlängerte Grün Straße erhält keine Baumpflanzungen. Mit der Regulierung der beiden Straßen iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßenland über⸗ eignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend be⸗ fundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen. 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. Der Stempel dieſes Vertrages fällt Herrn Hof⸗ mann zur Laſt. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg abhängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. April 1906 erteilt und bis dahin Herrn Hofmann ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Karl Hofmann. Otto Brabant. Beurkundet: Dr. Adolf Maier Stadtſyndikus. Nr. 721fdes Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 19. Januar des Jahres eintauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher ge⸗ mäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bür⸗ gerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Glöckner von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 31. Mai 1900. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ Verſammlung abgebe. 2. Herr Geheimer Kommerzienrat Hugo Oppen⸗ heim wohnhaft Berlin, Matthäi Kirch Straße 3b. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Der Geheime Kommerzienrat Hugo Oppenheim iſt Eigentümer des in der Hebbel Straße zwiſchen Kaiſer Friedrich und Schloß Straße belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 95 Blatt Nr. 3590 verzeichneten Grundſtücks. Herr Oppenheim verpflichtet ſich der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg gegenüber, das zu dieſem Grundſtück gehörige bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land der Hebbel Straße im ungefähren Flächen⸗ inhalt von 428 qm unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde Charlottenburg auf⸗ zulaſſen. Sollte ſich ergeben, daß ſich noch ſonſtiges be⸗ bauungsplanmäßiges Straßenland der Hebbel Straße im Eigentum des Herrn Oppenheim befindet, ſo iſt Herr Oppenheim verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf Koſten des Herrn Oppenheim zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Herr Oppenheim verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. 8 3 7 Herr Oppenheim verpflichtet ſich — ohne Rück⸗ ſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner: „ „eeeeee