——— 139 ——— Band 188 Blatt Nr. 6460 fällige Regulierungs⸗ koſtenbeitrag nicht friſtgerecht gezahlt wird. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt inner⸗ halb 4 Wochen, nachdem der endgültig feſt⸗ geſtellte Regulierungskoſtenbeitrag gezahlt und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern anerkannt iſt. Von der Hinterlegung einer Sicherheit für das Grundſtück Band 133 Blatt Nr. 4801, das bereits bebaut iſt und ſowohl an der Hebbel als auch an der ver⸗ längerten Grün Straße liegt, iſt auch, ſoweit die Koſten für Beleuchtung und Bepflanzung in Frage kommen, abgeſehen worden. Für die auf dieſes Grundſtück entfallenden Regulierungs⸗ pp. Koſten haftet, ſoweit die nach dem Orts⸗ ſtatut vom 7./23. Februar 1877, betreffend die Anlegung und Umanderung der Straßen, fällig werdenden Beiträge in Betracht kommen, dieſes Grundſtück ſelbſt. Für die darüber hinaus in Betracht kommenden Koſten der Beleuchtung und Bepflanzung haften die für die Grundſtücke Band 187 Blatt Nr. 6435, Band 154 Blatt Nr. 5429 und Band 188 Blatt Nr. 6460 hinterlegten oder noch zu hinterlegenden Sicher⸗ heiten mit. der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ſem noch unbebautes Grundſtück Band 188 Blatt Nr. 6460 gelegt wird, auch das Beſtehen der Erdſchüntung hier entſchädi⸗ gungslos zu dulden. Soweit eine Bebauung des Grundſtücks ſtattfindet, fällt das alsdann gegenſtandslos werdende Recht zur Beibehaltung der Böſchung im Umfange der Bebauung fort. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und orteſtamtaniſchen Beſtimmungen. ) § 5 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde, die Hebbel Straße und die verlängerte Grün Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Be⸗ leuchtungsanlagen, und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baum⸗ pflanzungen zu verſehen. Die verlängerte Grün Straße erhält keine Baumpflanzungen. Mit der Regulierung der beiden Straßen iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßenland übereignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hin⸗ reichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. Als ſicher gelten mündelſichere Wertpapiere, Sparbücher der ſtädtiſchen Sparkaſſe in Charlottenburg, ſowie ge⸗ eignete Wechſel. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungs⸗ arbeiten auszuführen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſoweit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes be⸗ ziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht befitzt. Der Stempelh dieſes Vertrages fällt Herrn Glaſenapp zur Laſt. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. April 1906 erteilt und bis dahin Herrn Glaſenapp ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. Robert Glaſenapp, Otto Glöckner, Beurkundet Dr. Adolf Maier Stadtſyndikus. Nummer 734 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 2. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigen⸗ tums an einem in Preußen liegenden Grundſtück verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. Der Rentier Theodor Schall wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Schloß Straße 47 1. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſichtnahme in die vorgelegte in dieſer Sache mit ihm geführte Korreſpondenz, ins⸗ beſondere in die Einladung zur Verhandlung in gleicher Sache. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Der Rentier Theodor Schall in Charlottenburg iſt Eigentümer des an der Hebbel Straße Ecke Schloß Straße belegenen — im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Bd. 154 Bl. Nr. 5428 verzeichneten Grundſtücks. Herr Schall verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, zu den Koſten der Freilegung, einſchl. des etwaigen Grund⸗ erwerbs, der Regulierung, Pflaſterung, ſowie der Beſchaffung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Herſtellung von Baumpflanzungen der Hebbel Straße nach Maßgabe der Straßenfrontlänge ſeines an⸗ grenzenden Grundſtücks anteitig beizutragen. —