—— 140 —— Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Regulicrung uſw. der Hebbel Straße durch die Geſamtſtraßenfrontlänge aller an die Hebbel Straße angrenzenden Grundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit der Grundſtücksſtraßenfront des Schall'ſchen Grundſtücks multipliziert, ergibt den von Herrn Schall zu zahlenden Koſtenbeitrag. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und Herrn Schall zur Kenntnis überſandt. Hinſichtlich der von der Stadt⸗ gemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Schall nur ein rechneriſches Prüfungsrecht, nicht aver ein materielles Einſpruchsrecht gegen die Notwendig⸗ keit der gemachten Aufwendungen und die An⸗ gemeſſenheit der gezahlten Preiſe. Außer den un⸗ mittelbar entſtandenen Koſten hat Herr Schall die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirk⸗ lichen Ausgaben — ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen Vor⸗ ſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung können nur binnen einer Friſt von 14 Tagen geltend ge⸗ macht werden. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Durch etwaige Ausſtellungen gegen die Ab⸗ rechnung ſeitens eines Anliegers werden die in dem vorliegenden Vertrage vereinbarten Zahlungsfriſten in keiner Weiſe berührt. Durch dieſe privatrecht⸗ liche Verpflichtung wird an der Verpflichtung des Herrn Schall aus dem Ortsſtatut vom 723. Fe⸗ bruar 1877 nichts geändert. Die erſtere bildet lediglich eine Verſtärkung und Erweiterung der letzteren. § 2. Das in § 1 des Vertrages bezeichnete Grund⸗ ſtück des Herrn Theodor Schall iſt bereits bebaut. Die auf die Grundſtücksſtraßenfront des Schall'ſchen Grundſtücks nach dem Ortsſtatut vom 7./23. Fe⸗ bruar 1877, betreffend die Anlegung und Umände⸗ rung der Straßen, entfallenden Regulierungskoſten der Hebbel Straße werden mit Beendigung der Re⸗ gulierung der Hebbel Straße ſofort fällig. In An⸗ betracht der Vermögenslage des Herrn Schall ge⸗ ſtattet die Stadtgemeinde demſelben die Tilgung der ortsſtatutariſchen Regulierungskoſten in vierteljähr⸗ lichen Teilzahlungen von mindeſtens 1000 ℳ, wört⸗ lich: Eintauſend Mark beginnend mit dem 1. Ja⸗ nuar 1907. Bei nicht pünktlicher Teilzahlung iſt der ganze noch geſtundete Reſt ſofort fällig. Dagegen ver⸗ pflichtet ſich Herr Schall, die auf ſeine Grundſtücks⸗ ſtraßenfront entfallenden außerortsſtatutariſchen Koſten von etwa 1100 ℳ innerhalb 4 Wochen nach Fertigſtellung der Regulierung der Hebbel Straße und Zahlungsaufforderung durch den Magiſtrat an die Stadthauptkaſſe Charlottenburg bar zu zahlen. Zur Sicherung dieſer Verpflichtung verpflichtet ſich Herr Schall ferner, einen Betrag von 1100 ℳ in bar oder in mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthauptkaſſe Charlottenburg zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Sicherheit hat nach Genehmigung dieſes Vertrages und binnen 2 Wochen nach er⸗ gangener Aufforderung durch den Magiſtrat zu er⸗ folgen. Im Falle der Hinterlegung werden 3%ige Wertpapiere nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer erwa hinterlegten Bar⸗ ſicherheit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die außerortsſtatutariſchen Koſten der Regulierung nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem Herr Schall die auf ihn ent⸗ fallenden außerortsſtatutariſchen Koſten gezahlt hat und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern an⸗ erkannt iſt. § 3. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 4. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gememmde Charlottenburg, die Hebbel Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen, und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats er⸗ forderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte noch im Grundſtücksver⸗ bande befindliche Straßenland übereignet worden iſt und ihr die vertraglich zugeſicherten Mittel der Regqulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend refundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. Als ſicher gelten mündelſichere Wertpapiere und Sparbücher der ſtädtiſchen Sparkaſſe in Charlottenburg, ſowie ge⸗ ejqnete Wechſel. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbeiten auszuführen. 5. Die Koſten und Siempel dieſes Vertrages fallen Herrn Schall zur Laſt. 8 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg. Wird dieſe nicht ſpäteſtens vis zum 1. Mai 1906 erteilt und bis dahin Herrn Schall ſchriftlich mitge⸗ teilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: 6 Theodor Schall. Otto Brabant: Beurkundet Dr. Adolf Maier, „ Stadtſyndikus Druck von Adolf Gertz, Charlotrenburg.