forderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. § 3. Die Blumbergſchen Erben verpflichten ſich, ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentums⸗ wechſel der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner: a) zu den Koſten der Freilegung, der vorläufigen und der endgültigen Regulierung und Pflaſte⸗ rung, ſowie der Beſchaffung der Beleuchtungs⸗ anlagen und der etwaigen Herſtellung von Baumpflanzungen der Lietzenburger Straße zwiſchen Schlüter und Bleibtreu Straße nach Maßgabe der Straßenfrontlängen ihres an⸗ grenzenden Grundſtücks anteilig beizutragen. Behufs Ermittlung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für den fraglichen Straßenteil entſtandenen Koſten der Regulierung uſw. durch die Geſamtſtraßenfrontlängen der an die Lietzen⸗ burger Straße zwiſchen Schlüter und Bleibtreu Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit der Grundſtücks⸗ ſtraßenfront des Blumbergſchen Grundſtücks in der Lietzenburger Straße multipliziert, ergibt den von den Blumbergſchen Erben zu zahlen⸗ den Koſtenbeitrag. Nach Beendigung der Re⸗ gulierungsarbeiten wird eine Abrechnung auf⸗ geſtellt und den Blumbergſchen Erben zur An⸗ erkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Be⸗ rückſichtigung mehr ſinden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten haben die Blumberg⸗ ſchen Erben nur ein rechneriſches Prüfungsrecht, nicht aber ein materielles Einſpruchsrecht gegen die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten haben die Blumbergſchen Erben die nicht be⸗ ſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Neben⸗ koſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirk⸗ lichen Koſten — ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu ver⸗ güten. Die Zahlung des Regulierungskoſtenbei⸗ trages iſt fällig binnen 4 Wochen, nachdem die Koſten vom Magiſtrat ermittelt ſind und Zahlungsaufforderung an die Blumbergſchen Erben ergangen iſt. als Sicherheit für die Erfüllung der unter a übernommenen Verpflichtungen für ihre Grund⸗ ſtücksſtraßenfront von etwa 68,635 m Länge einen Betrag von 16750 ℳ, wörtlich: „Sech⸗ zehntauſendſiebenhundertfünzig Mark“ in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder in einem vom Magiſtrat für hinreichend ſicher befundenen Wechſel einer größeren Bank bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. 3% ige Wertpapiere werden nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung gebracht. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Die Sicherheit iſt nach Genehmigung des Ver⸗ trages und innerhalb 14 Tagen nach ergangener 55 148 —— Aufforderung zu hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren verpflichten ſich die Blumberg'ſchen Erben, möglichſt große Stücke zu hinterlegen. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne weiteres außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn der nach Ziffer a zu zahlende Betrag nicht friſtgerecht gezahlt wird. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt inner⸗ halb 4 Wochen, nachdem der endgültig feſtge⸗ ſtellte Regulierungskoſtenbeitrag gezahlt und die Abrechnung von den beiden beteiligten Anliegern anerkannt iſt. c) der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, daß die bei der Aufſchüttung des Straßenkörpers entſtehenden Böſchungen auf ihrem Grundſtück angelegt und bis zur Bebauung entſchädigungs⸗ los erhalten werden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirt⸗ ſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht den Blumberg ſchen Erben keinerlei Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Charlottenburg zu. 5 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde, die Lietzenburger Straße zwiſchen Schlüter und Bleibtreu Straße in der von ihr allein zu be⸗ ſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen, und falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Regulierung erfolgt, falls ſich die Ge⸗ meinde Wilmersdorf beteiligt in voller Straßen⸗ breite zwiſchen der ſüdlichen und nördlichen Bau⸗ flucht auf Charlottenburger und Wilmersdorfer Ge⸗ biet gleichzeitig und zwar im Anſchluß an das vorhandene Aſphaltpflaſter der Schlüter Straße und⸗ das vorhandene Reihenſteinpflaſter der Bleibtreu Straße. Falls ſich die Gemeinde Wilmersdorf an der Regulierung nicht beteiligt, erfolgt die Regu⸗ lierung lediglich innerhalb des Charlottenburger Gebiets bis zur Gemarkungsgrenze von Charlotten⸗ burg, welche mit der Straßenmittellinie zu⸗ ſammenfällt. Der Fahrdamm der Straße wird zunächſt proviſoriſch mit Kopfſteinen bis zur Straßenmitte, in gleicher Weiſe wie die bereits in Wilmersdorf regulierte Straßenhälfte gepflaſtert und ſpäter, ſo⸗ bald ſich der Straßenkörper nach Anſicht des Magiſtrats von 742. genügend geſenkt hat, defimitiv mit Aſphalt auf Betonunterbettung be⸗ eſtigt. 2 9Der Anbau an dem fraglichen Teil der Lietzen⸗ burger Straße ſoll bereits nach erfolgter vorläufiger Regulierung zugelaſſen werden. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das genumte noch im Grundſtücks⸗ verbande befindliche Straßenland übereignet worden iſt und die Blumberg'ſchen Erben die vertragsmäßige Sicherheit hinterlegt haben. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen.