ſehen vermöchten, inwieweit durch die geplanten Verkehrseinrichtungen eine Anderung der im Ver⸗ tragsentwurfe feſtgelegten Fahrplan⸗ und Tarifbe⸗ ſtimmungen im Anſchlußverkehr bedingt werde. Mit unſerer Mitteilung an die Stadtverord⸗ neten⸗Verſammlung vom 18. Dezember v. I haben wir ſodann unſere Vorlage vom 5. Oktober 1905 urückgezogen, wobei wir uns vorbehielten, nach Ab⸗ ſcurß der erneut einzuleitenden Verhandlungen über den Gegenſtand der zurückgezogenen Vorlage, dieſe in geeigneter Weiſe zu wiederholen. Die Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung hat hiervon in der Sitzung vom 20. Dezember v. I. Kenntnis genommen. Die ſofort wieder aufgenommenen Verhand⸗ handlungen haben nunmehr zu dem Ergebnis ge⸗ führt, daß der geſamte Entwurf, wie wir ihn der Verſammlung mit unſerer Vorlage vom 5. Oktober v. I. unterbreitet haben, und zwar auch unter An⸗ nahme des durch den Ausſchuß der Stadtverordneten⸗ Verſammlung feſtgeſetzten Wortlautes des Art. XIV von den Straßenbahngeſellſchaften mit der Maßgabe gutgeheißen iſt, daß die ſeitens des Ausſchuſſes ge⸗ ſtrichene Bedingung betr. die Entſchädigung von 4000 ℳ, wenn auch in anderer Form in den Ver⸗ trag wieder übernommen wird. Ferner iſt dem Geſichtspunkt der geplanten Untergrundbahnanlagen dadurch Rechnung getragen, daß durch einen ent⸗ ſprechenden Zuſatzartikel die rechtliche Verbindlich⸗ keit hinſichtlich der in dem Nachtragsvertrage feſtge⸗ ſetzten Linienführungen und Tarifvereinbarungen modifiziert iſt. Durch die Formulierung dieſer beiden Bedin⸗ gungen ſind die Art XIV und XVI neu entſtanden, der frühere Art. XIV iſt in der von dem Ausſchuß der Stadtverordneten⸗Verſammlung feſtgeſtellten Form Art. XV und der bisherige Art. XV unverändert Art. XVII geworden. Der neu entſtandene Art. XIV hat folgenden Wortlaut: 2 „Att. IV. Der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn wird für alle in dieſem Vertrage von ihr über⸗ nommenen Verpflichtungen, ſoweit ſolche in den Art. I1—XIII enthalten ſind, von ihrer gemäß § 6 des Vertrages vom 24/29. November 1897 zu entrichtenden Geſamtabgabe ein Betrag von 4000 ℳ vom Tage des Vertragsabſchluſſes ab bis zum 1. Januar 1919 erlaſſen.“ Wir haben gegen die Annahme dieſes Artikels] aus folgenden Gründen keine Bedenken zu erheben: Der Ausſchuß der Stadtverordneten⸗Verſammlung hat den von den Straßenbahngeſellſchaften gefor⸗ derten Nachlaß von 4000 ℳ an Abgaben zugunſten der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, deren Ausfall die Untergrundbahn erſetzt, geſtrichen, um für die Zukunft einen Berufungsfall zu vermeiden. Er befürchtete, daß trotz des ausdrücklichen Vorbe⸗ haltes doch in der Zahlung ein ſtillſchweigendes An⸗ erkenntnis des Rechts der Berlin⸗Charlottenburger gnec Erſatzanſprüche geltend machen zu dürfen, geſehen werden könnte. Die Straßenbahn will der Befürchtung des Ausſchuſſes dadurch be⸗ 4 4. daß ſie die 4000 ℳ lediglich als Gegen⸗ eiſtung für 7. — früheren Art. XIV, jetzigen Art. Xv geregelten Vereinbarungen als Gegenleiftung annimmt. Für den neu aufgenommen Art. XvI iſt fol⸗ gender Wortlaut 44 151 „Artikel XVI. Die vertragsſchließenden Teile ſind darüber einig, daß die von den Bahngeſellſchaften im Artikel vIII übernommene Bereitſchaft zur Einrichtung beſtimmter Linienführungen und zur Innehaltung von Tarifen, ebenſo wie die im Artikel X übernommene Verpflichtung zur Innehaltung gewiſſer Zugfolgen unbedingte Verpflichtungen für die Geſellſchaften nur in⸗ ſoweit begründen ſollen, als mittels der im Artikel vIII § 2 Buchſtabe d vorgeſehenen Anſchlußbetriebslinie die im Artikel I über⸗ nommene Betriebsverpflichtung erfüllt wird, und als im Artikel X eine Zugfolge für die Strecken nördlich des Bahnhofs Jungfernheide feſtgeſetzt iſt. Im übrigen bleibt den Geſellſchaften das Recht vorbehalten, von den im Artikel vIII und X abgegebenen Zuſagen abzuweichen, in⸗ des hinſichtlich des Artikels VIII nur inſoweit, als eine Abweichung nach der Entſcheidung der kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden bei etwaiger Einrichtung der geplanten neuen Untergrundbahnſtrecken unter billiger Abwägung der beiderſeitigen Intereſſen der Vertrags⸗ ſchließenden berechtigt erſcheint. Hinfichtlich des Artikels X iſt unabhäugig von der Ein⸗ richtung der geplanten Untergrundbahnſtrecken eine Abweichung mit Genehmigurg der klein⸗ bahngeſetzlichen Auffichtsbehörden zuläfſig. Nehmen jedoch die Geſellſchaften eine Ab⸗ änderung der im Artikel III vorgeſehenen Linienführungen oder Tarife vor, ſo iſt die Stadtgemeinde befugt, von den geſamten Ver⸗ einbarungen des Artitels vI1I zurückzutrelen. Die Nichtausübung dieſes Rücktrittsrechts trotz etwa vorkommender Abänderungen von Linien⸗ führungen und Tarifſätzen, die im Artikel VIII vorgeſehen find, gilt nicht als ein Verzicht auf den von der Stadt behaupteten Anſpruch auf Einholung ihrer Zuſtimmung zur Einrichtung von Anſchlußbetrieben und auf die Ausübung des Rücktrittsrechts bei weiterer Abänderung der im Artikel vIII feſtgeſetzten Linienführungen und Tarife. Die Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn iſt auch verpflichtet, falls die Linie Geſund⸗ brunnen bezw. Görlitzer Bahnhof- Amtsgericht Charlottenburg als Anſchlußbetriebslinie fort⸗ fallen ſollte, eine direkte Verbindung des Bahn⸗ hofs Jungfernheide mit dem Amtsgericht Char⸗ lottenburg herzuſtellen. Wie erſichtlich, ſoll die Art. 1 § 3 übernommene unbedingte Betriebsverpflichtung, die während der Daner des Abkommens im Art. vIII durch die dort im § 2 Buchſtabe d erwähnte Linie erfüllt wird, in Anſehung des Art. VIII gleichfalls für die Dauer desſelben als unbedingte Verpflichtung angeſehen werden. Im übrigen bleibt die Befugnis aus Art. VIII zur Abänderung des Tarifs für die im Art. vIII § 2 Buchſtabe d bezeichnete Linie beſtehen, vor⸗ behaltlich des Rechts zum Rücktritt von der Verein⸗ harung des Art. III. Ebenſo iſt die Befugnis der Anderung der Zugfolge auf der Linie Art. vIII § 24 unter den gleichen Modalitäten zugelaſſen, abgeſehen von der Zugfoige über den Bahnhof Jungfernheide hinaus. Im übrigen wird zur Erläuterung der im Art. XVI in Betracht gezogenen Art. VIII und X folgendes bemerkt: