Zu Art. vIII. Dieſer Artikel betrifft die ver⸗ gleichsweiſe Regelung der Frage, ob auf den ſoge⸗ nannten Anſchlußbetrieb die Vorſchriften der Verträge von 1897 § 16, 17 Anwendung finden. Dieſe Vorſchriften lauten: „Ohne Zuſtimmung der Stadtgemeinde darf Unternehmerin die ihr ge⸗ währten Rechte weder an einen Dritten abtreten, noch einem ſolchen deren Ausübung überlaſſen. Der Unternehmerin iſt es deshalb nicht geſtattet, einem anderen Unternehmer die Benutzung der durch dieſen Vertrag genehmigten Straßenbahnſtrecken ohne Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats zum Betriebe einer Straßen⸗ bahn zu überlaſſen“. Der Art. vIII war lediglich für die Dauer von 5 Jahren vereinbart. Durch den nunmehr mit den Straßenbahngeſellſchaften vereinbarten Art. XVI geſtaltet ſich die Sachlage dahin, daß auf der einen Seite die Straßenbahngeſellſchaften berechtigt ſind, die in Art. vIII aufgeführten Linien als Anſchlußbe⸗ triebslinien zu betreiben, daß aber andererſeits dieſen eine Betriebspflicht nur ſolange gegenüberſteht, als nicht eine Abweichung von der vereinbarten Linien⸗ führung und den für den Anſchlußbetrieb feſtgeſetzten Tarifen nach der Entſcheidung der kleinbahngeſetz⸗ lichen Aufſichtsbehörden bei etwaiger Einrichtung der geplanten neuen Untergrundbahnſtrecken umter billiger Abwägung der beiderſeitigen Intereſſen der Vertrag⸗ ſchließenden berechtigt erſcheint. Zum Schutze der Stadt gegenüber einer Ent⸗ ſcheidung, die den Intereſſen der Stadt zuwiderlaufen möchte, iſt abgeſehen davon, daß eine Anderung der Linie Schönhauſer Tor —Tegeler Weg—Nonnendamm überhaupt unzuläſſig iſt, die Beſtimmung getroffen, daß, ſobald die Linien oder der Anſchlußtarif auch nur in einem Punkte geändert werden, die Stadt das Recht behält, von der geſamten Vereinbarung des Art. vIII zurückzutreten und von ihrem Rechte aus § 16, 17 der Verträge von 1897 Gebrauch zu machen. Dieſes Recht außert ſich praktiſch dahin, daß, abgeſehen von der ſtadtiſcherſeits behaupteten Befug⸗ nis zur Unterſagung des Anſchlußbetriebes, deren Ausübung ſchwerlich im Intereſſe der Stadt lieat, die Gemeinde das Verlangen ſtellen kann, daß für die Benutzung der einem fremden Unternehmer ge⸗ hörigen Schienenanlagen von der mitbenutzenden Ge⸗ ſellſchaft eine Abgabe an die Stadtgemeinde entrichtet wird, da für die drei in Frage kommenden Straßen⸗ bahn⸗Geſellſchaften die Verpflichtung beſteht, nach Maßgabe der von ihnen benutzen Gleislänge eine Abgabe zu entrichten. Dieſe Abgabe wird alſo für die Strecken, die von zwei Geſellſchaften benutzt werden, doppelt erhoben. Ferner würde aus dem be⸗ haupteten Recht ſich die Befugnis ergeben, zu verlangen, daß auf der ganzen Linie nur der Tarif zur An⸗ wendung gebracht wird, der im Vertrage für die Unternehmerin feſtgeſetzt iſt, deren Wagenmaterial die Linie befährt. Eine Anderung der Linienführung iſt mit Rück⸗ ſicht auf das Rücktrittsrecht der Stadt und die den kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden eingeräumte Entſcheidungsbefugnis ſchwerlich zu erwarten und könnte nur durch Verhältniſſe veranlaßt werden, die eine Abänderung dringend erheiſchen. Dieſe ergeben auch folgende Erwägungen: Von den nach Art. vIII § 2 vereinbarten ſechs Anſchlußbetriebslinien iſt die unter d aufgeführte un⸗ bedingt geſichert, das iſt die Linie Schönhaufer Allee, 152 — — Ringbahnhof-—Nettelbeck Straße Augsburger Straße — Grolman Straße—Bismarck Straße bis zur Wil⸗ mersdorfer Straße durch letztere und die Berliner Straße nach dem Luiſenplatz und durch die Osna⸗ brücker Straße, Tegeler Weg nach dem Bahnhof Jungfernheide und von dort einmal durch den Tegeler Weg andererſeits durch den Nonnendamm bis zur Gemarkungsgrenze. Für eine zweite, die im § 20 aufgeführte, und zwar von Geſundbrunnen üher Moabit durch die Kaiſerin Auguſta Allee nach dem Luiſenplatz umts⸗ gericht, iſt bei Fortfall eine Erſatzverbindung inſoweit unbedingt vorgeſeben, als die notwendige Verbindung des Landgerichts III und des Bahnhofs Jungfernheide mit dem Amtsgericht in Frage kommt. Die Anſchlußbetriebslinien § 20 nach dem Dön⸗ hoff Platz und nach dem Spandauer Bock bezw. Kirſchen Allee ſowie § 2f vom Stettiner Bahnhof — Stutigarter Platz—Ringbahnhof Wilmersdorf—Frie⸗ denau bezw. Ringbahnhof Halenſee beſtehen ſchon heute ohne Vertrag aus dem eigenſten Intereſſe der Geſellſchaften. Das gleiche Intereſſe haben die Geſellſchaften an der Durchführung der Linien § 2a. Schleſiſcher Bahnhof bezw. Central-Viehhof—Savigny Platz Amtsgerichts Platz und zwar durch die Wilmers⸗ dorfer Straße über den Stuttgarter Platz am Stadt⸗ und Fernbahnhof Charlottenburg vorbei durch die Schloß Straße bis zu dem Straßenbahnhof der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn ſowie der Linie § 2e, Landsberger Allee —Jorl Straße -Nollendorf Platz —Zoologiſcher Garten, und zwar durch die Harden⸗ — und die Berliner Straße bis nach dem Luiſen Platz. Zur ſofortigen Einrichtung der Linien a und e haben ſich die Geſellſchaften, trotzdem ſie den ganzen Vertrag durch ihr eingangs erwähntes Schreiben vom 5. Dezember v. I. zurückgezogen haben, offenbar in 4 . Intereſſe ſchon mit demſelben Schreiben bereit erklärt. Zu Art. X. Vorſchriften über die Zugfolge enthalten die bisherigen Verträge nicht. Der Magiſtrat hatte lediglich für die Strecke nördlich der Spree durch den § 7 des alten Entwurfs, der in der An⸗ lage zur Vorlage vom 5. Oktober v. I. mit abge⸗ druckt iſt, eine Zugfolge vorgeſchrieben. Erſt die Stadiverordneten⸗Verſammlung hat eine Zugfolge allgemein geregelt. Wir erachten ein all⸗ gemeines Vedürfnis für eine derartige Zugfolge⸗Be⸗ ſtimmung nicht für vorliegend, wenn berückſichtigt wird, daß die kleinbahngeſetzlichen Auffſichtsbehörden die diesbezüglichen Betriebspläne zu genehmigen haben. Trotzdem vaben die Geſellſchaften die Inne⸗ haltung der Zugfolge zugeſagt und ſich verpflichtet. nur mit Genehmigung der kieinbahngeſetzlichen Auf⸗ ſichtsbehörden von der Zugfolge abzuweichen. Da gegen die Entſcheidung der Aufſichtsbehörden eine privat⸗ rechtliche Vereinbarung wirkungslos iſt, ſo wird auf dieſer Grundlage mit Hilfe der Behörden das In⸗ tereſfe der Stadt gleich wirkſam gewahrt. Für die Strecken nördlich des Bahnhofs Jungfernheide iſt die Betriebsverpflichtung rechtlich nach Maßgabe der Be⸗ ſchlüſſe der Gemeindekörperſchaften feſtgelegt. Charlottenburg, den 22. März 1906. Dr. Maier. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. IX A. 485. Druck von Adolf Gertz, Charlottenburg.