—— 155 ——— Nr. 201 des Notariats⸗Regiſters pro 1906. Verhandelt Berlin, den 2. März 1906. Vor dem unterzeichneten zu Berlin wohnhaften Notar Dr. Fritz Hanquet erſchien heute geſchäfts⸗ fähig und von Perſon bekannt: der Architekt Herr Paul Heubner zu Char⸗ lottenburg, Leibniz Straße 103 wohnhaft. Der Erſchienene erklärte: Ich mache der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Charlottenburg an der Bismarck Ecke Weimarer Straße belegenen Terrain diejenige Par⸗ zelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buchſtaben a be de f g a umſchrieben iſt. — Der Lageplan iſt von mir vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 930 qm — 65,56 Quadratruten. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. 2 Der Kaufpreis iſt auf 177000 ℳ, in Worten: „Einhundertſiebenundſiebzigtauſend Mark“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: Käufer zahlt auf den Kaufpreis 17500 ℳ innerhalb einer Woche nach Annahme dieſes Kauf⸗ angebots durch die Verkäuferin. Der Reſt des Kaufgeldes mit 159500 ℳ wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. Mai 1906 ab mit jährlich fünf Prozent, in vierteljährlichen an den Kalender⸗ quartalserſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. April 1909 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des ge⸗ ſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung über die verkaufte Parzelle eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn 4. der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Kaufer iſt berechtigt, das geſamte Kauf⸗ geld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Ver⸗ mögen in der Weiſe, daß die Zwangsvollſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zulaſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Glänbigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausfertigungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächen⸗ inhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Ein⸗ heitsſatz von 2700 ℳ für die Quadratrute des er⸗ mittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Be⸗ rechnung kommt nur der vom Regierungsgeometer in9 1 feſtgeſtellte tatſächliche Flächeninhalt inbetracht. § 4. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Ge⸗ nehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grund⸗ ſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Ubergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkänferin dem Kaufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu fetzen. 5. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auf⸗ laffung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Ka⸗ naliſation der Straßen (Anliegerbeitrage) weder von dem Käufer noch von den Rechtsnachfolgern erfordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. 6 Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oktober 1906 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflafſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Bau⸗ beginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Volleudung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. 22 Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertragsſtrafe von 10 000 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo er⸗ höht ſich die Vertragsſtrafe um 10 000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr.