— 1. — Als Abſchnitt 13 neu einzuſtellen: Dem Allgemeinen Deutſchen Schulvereine zur Erhaltung des Deutſchtums im Auslande aus Anlaß ſeines 25jährigen Beſtehens Beitrag für die Jubiläumsſpende, zahlbar auf beſondere Anweiſung 300 ℳ. Als Abſchnitt 14 neu einzuſtellen Der Treptow Sternwarte Beitrag zum Baufonds für Errichtung einer neuen Vortragshalle, zahlbar auf beſondere Anweiſuung 1000 ℳ. Kapitel Xy. K Gemeindeſteuern. Ausgaben Abſchnitt 1. Nr. 1 ſoll lauten: Dem Deutſchen Tierſchutzvereine zu Berlin 2 % der Iſteinnahme an-Hundeſteuer als Jahresbeitrag 1880 ℳ. Einnahmen. Abſchnitt 3 — Gemeindeumſatzſteuer. Nr. 1 ſoll lauten: 1 % des Umſatzwertes der bebauten und 2 % des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke. Der Sollbetrag wird auf 1450000 ℳ erhöht. Hierzu wurde beſchloſſen˙n: a) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 00 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1906 Gemeindeeinkommenſteuer zu zahlen, entbunden. p) Die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100% zur Staatseinkommen⸗ ſteuer zur Erhebung. c) Die Gemeindegrundſteuer iſt in Höhe von 162,34% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäude⸗ ſteuer — 2,4%% des gemeinen Wertes der bebauten und unbebauten Grundſtücke und d) die Gemeindegewerbeſteuer unter Berückſichtigung des Beſchluſſes zu e in Höhe von 100 % der ſtaatlich veranlagten Gewerbeſteuer zu erheben und zwar zu und d mit der Maßgabe, daß der Ertrag beider Steuern zuſammen einem Satze von 150 % der ſtaatlich veranlagten Realſteuern gleichkommt. 3 e) Im Rechnungsjahre 1906 wird die Gewerbeſteuer der in Klaſſe IV veranlagten Steuerſätze von 4, 8 und 12 und — ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1905 aufgekommenen Warenhaus⸗ ſteuer ausreicht — auch noch von 16 ℳ außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1906 aufkommende Warenhausſteuer wird im Rechnungsjahre 1907 zur Erleichterung des Gewerbeſteuerſolls der Gewerbeſteuerklaſſe 1V verwendet. 1) Die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100 o% der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben. g) Die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1 % des Umſatzwertes der bebauten und 2 % des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung. h) Die nach Maßgabe des Gebäudenutzungswertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1% feſtgeſetzt. Extraordinarium des Hauptetats. Ausgaben. Kapitel VI. Abſchn. 1 — Ausbau der Kanaliſation uſw. herabgeſetzt auf 31920 ℳ. Abſchn. 4 — Zur Ausſtattung des Grundſtückserwerbsfonds uſw. erhöht auf 825100 ℳ. Als Abſchn. 11 iſt nen 4. 4 Insgemein und zur Abrundung 190 ℳ Einnahmen. Kapitel VI. Abſchn. 1 — Von dem Anleihebeſtande abzuheben erhöht auf 7499010 ℳ